MT Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Meldung einer Diensterfindung


Einleitung

Für denjenigen Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung macht, besteht die Verpflichtung, diese unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Im Zusammenhang mit dieser Meldung sind eine Reihe von Formerfordernissen zu beachten. Die Meldung muss zum einen schriftlich erfolgen. Zum anderen darf sie nicht im Zusammenhang mit anderen sonstigen Mitteilungen und Erklärungen gemacht werden, sie muss also auch gesondert erfolgen. Zudem ist die Mitteilung als Erfindungsmeldung kenntlich zu machen. Erfüllt der Arbeitnehmer diese Anforderungen nicht, so hat dies zur Folge, dass diejenigen Fristen nicht in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer der Arbeitgeber die Ergänzung einer inhaltlich unzureichenden Meldung verlangen und die Erfindung in Anspruch nehmen kann. In der Rechtsprechung geht man jedoch davon aus, dass der Fristlauf für die Inanspruchnahme der Erfindung trotz einer nicht ordnungsgemäßen Meldung beginnt, wenn eine Anmeldung der vom Arbeitnehmer entwickelten Lehre zum technischen Handeln durch den Arbeitgeber erfolgt und im Rahmen dieser Anmeldung die an der Entwicklung beteiligten Erfinder benannt werden.

Auch an den Inhalt der Anmeldung werden vom Arbeitnehmererfindergesetz gewisse Anforderungen gestellt. Demnach hat der Arbeitnehmer eine Beschreibung der technischen Aufgabe, ihrer Lösung und des Zustandekommens der Diensterfindung abzugeben. Soweit vorhandene Aufzeichnungen zum Verständnis der technischen Handlungsanweisung erforderlich sind oder dazu beitragen, sind diese der Meldung beizufügen. Zudem hat der Arbeitnehmer Angaben zu machen über die ihm erteilten dienstlichen Weisungen oder Richtlinien, die verwendeten betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten sowie über andere Personen, die an der Schaffung der Erfindung beteiligt waren. Schließlich hat der Arbeitnehmer hervorzuheben, was er als seinen Anteil an der gemachten Erfindung ansieht. Führt ein Miterfinder einer bereits getätigten Diensterfindung durch Ergänzungen eine wesentliche Veränderung der Erfindung herbei, so hat der Miterfinder erneut eine Meldung über die wesentlich veränderte Erfindung zu machen. Solange die erneute Meldung unterbleibt, wird hinsichtlich der Ergänzungen die Frist zur Inanspruchnahme der veränderten Erfindung durch den Arbeitgeber nicht in Lauf gesetzt. Mehrere an der Erfindung beteiligte Arbeitnehmer können eine Meldung nur gemeinschaftlich durchführen.

Die Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber wiederum, dem eine Meldung des Arbeitnehmers zugeht, hat diesem unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung zu bestätigen. Dieser Bestätigung kommt allerdings lediglich eine Beweisfunktion zu. Der Lauf der gesetzlichen Fristen, die an die Meldung der Diensterfindung geknüpft sind, beginnt, wenn dem Arbeitgeber die formell ordnungsgemäße Meldung zugeht. Sind die inhaltlichen Anforderungen des Arbeitnehmererfindergesetzes nicht erfüllt, so hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten eine Erklärung darüber abzugeben, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Ergeht innerhalb dieser zwei Monate keine solche Erklärung, so gilt die Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmer als ordnungsgemäß. Erklärt der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Ergänzung der Meldung, so beginnt der Lauf der an diese geknüpften Fristen erst, wenn die notwendigen Ergänzungen vorgenommen wurden. Bei der Ergänzung der Meldung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer - soweit - erforderlich zu unterstützen.

Die Meldepflicht bezüglich freien Erfindungen

Freie Erfindungen, die ein Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses tätigt, sind dem Arbeitgeber nicht zu melden. Jedoch muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über die Erfindung in Kenntnis setzen. Dabei hat er zum einen mitzuteilen, dass er eine Erfindung gemacht hat. Zum anderen hat er dem Arbeitgeber über die Erfindung - und gegebenenfalls auch über ihre Entstehung - so viel mitzuteilen, dass dieser beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um eine freie und nicht etwa doch um eine Diensterfindung handelt. Insofern trifft den Arbeitnehmer auch dann eine Informationspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er davon ausgeht, dass die von ihm gemachte Erfindung weder aus der ihm obliegenden Tätigkeit entstanden sei noch maßgeblich auf betrieblichen Arbeiten oder Erfahrungen beruhe. Eine diesbezügliche Ausnahme gilt lediglich in Fällen, in denen die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Unternehmens des Arbeitgebers nicht verwendet werden kann. Anders als im Zusammenhang von Diensterfindungen wird hier somit auf den Begriff der Verwendbarkeit abgestellt.

Dies erscheint zunächst nicht ganz logisch. Eine Erfindung, die für den Arbeitgeber offensichtlich nicht verwendbar ist, unterliegt nichtsdestotrotz dessen Inanspruchnahme, wenn es sich entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers um eine Diensterfindung handelt. Der Arbeitgeber jedoch hat keine Möglichkeit zur Ausübung seines Rechts, solange er von der Erfindung durch den Arbeitnehmer gar nichts erfährt. Der Arbeitnehmer wiederum, der seine Erfindung für eine freie Erfindung hält und sie in Ermangelung der Verwendbarkeit für den Arbeitgeber diesem auch nicht mitteilt, kann sich unter Umständen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Zudem kann ein ihm an der Erfindung erwachsenes Schutzrecht angreifbar sein. Ein Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers kann schließlich auch dann entstehen, wenn dieser die Verwendbarkeit einer freien Erfindung für seinen Arbeitgeber verkennt. Insofern hat auch der Arbeitnehmer ein Interesse daran, selbst eine freie Erfindung, die nach seiner Ansicht für den Arbeitgeber nicht verwendbar ist, diesem zumindest mitzuteilen. Hält der Arbeitgeber eine Erfindung, bei der es sich nach Ansicht des Arbeitnehmers um eine freie Erfindung handelt, für eine Diensterfindung, so hat er dies dem Arbeitnehmer binnen drei Monaten ab dem Zugang der formgerechten Mitteilung des Arbeitnehmers über seine Erfindung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, so verliert er sein Recht zur Inanspruchnahme der Erfindung.

Erfindungen außerhalb des Bestehens des Dienstverhältnisses

Den Arbeitnehmer trifft keinerlei Pflicht, eine Erfindung zu melden oder dem Arbeitgeber mitzuteilen, die er vor dem Beginn oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fertigstellt. Die Informationspflicht besteht jedoch im Falle einer Erfindung, die während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde, auch nach der Beendigung des Verhältnisses fort. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, so besteht die Pflicht zur Meldung entsprechend gegenüber demjenigen Arbeitgeber fort, zu dem ein Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erfindung bestand. Beruht die Verzögerung der Fertigstellung der Erfindung auf einer Pflichtwidrigkeit oder wird das Arbeitsverhältnis pflichtwidrig zu einem vorzeitigen Ende geführt und wird dadurch die Erfindung erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fertiggestellt, so kann sich der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüchen aussetzen. Im Verhältnis zum nachfolgenden Arbeitgeber kann eine solche Erfindung regelmäßig bereits in Ermangelung entsprechender Kausalität weder als Obliegenheits- noch als Erfahrungserfindung eingestuft werden. Die sich aus der Erfindung für den Arbeitgeber ergebenden Rechte können daher allein vom früheren Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Die Mehrheit von Dienstverhältnissen

Mitunter kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, in dem er eine Erfindung macht, in mehreren Dienstverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern steht. In einem solchen Fall besteht die Meldepflicht gegenüber jedem der Arbeitgeber, bezüglich dessen Unternehmen die Erfindung sich als Obliegenheits- oder Erfahrungserfindung darstellen kann. Teilweise trifft den Arbeitnehmer also die Pflicht, die von ihm gemachte Erfindung mehreren Arbeitgebern gegenüber anzuzeigen. Komplikationen können sich immer dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer irrtümlicher Weise eine gebotene Meldung versäumt und der Arbeitgeber später die sich aus der Erfindung für ihn ergebenden Rechte geltend machen will. Hinsichtlich von freien Erfindungen trifft den Arbeitnehmer die Pflicht zur Meldung gegenüber jedem Arbeitgeber, mit dem ein Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erfindung besteht. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Erfindung im Unternehmen eines Arbeitgebers offensichtlich nicht zu verwenden ist. Die bisher genannten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer neben den bestehenden Dienstverhältnissen selbständig tätig ist. Eine Erfindung, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit macht, kann gleichzeitig auch Diensterfindung sein. Daher sind auch solche Erfindungen stets den einschlägigen Arbeitgebern zu melden. Freie Erfindungen sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich jedem der unter Umständen mehreren Arbeitgeber zu melden.

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