Die Rechtsverhältnisse der Miterfinder in der Bruchteilsgemeinschaft


Einleitung

Tätigen mehrere Erfinder eine Erfindung als Miterfinder, so steht ihnen das Recht an der Erfindung in seiner vermögensrechtlichen Ausprägung gemeinschaftlich zu. Zwar kann die zwischen den Miterfindern bestehende Gemeinschaft auf verschiedene Weise qualifiziert werden. Das Gesetz geht jedoch in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass die Gemeinschaft der Miterfinder als Bruchteilsgemeinschaft organisiert ist.

Die Anteile am gemeinschaftlichen Recht

Den Teilhabern der Bruchteilsgemeinschaft - den Miterfindern - steht je ein ideeller Anteil an dem gemeinschaftlichen Recht zu. Dieser ideelle Anteil ist auf den Rechtsgegenstand im Ganzen bezogen. Bezüglich des Rechts auf ein Patent oder auf ein Gebrauchsmuster hat jeder Miterfinder einen Anteil an der ganzen Erfindung. Es erfolgt keine Aufgliederung der Erfindung dergestalt, dass jedem Miterfinder ein anderes Merkmal des erfindungsgemäßen Erzeugnisses, ein anderer Schritt des erfindungsgemäßen Verfahrens oder der Gegenstand eines anderen Schutzanspruchs zugeordnet wäre. Sofern die Erfindung gemeinsam getätigt wurde, hat jeder Miterfinder einen ideellen Anteil am Recht auf den Schutz. Ein alleiniges Recht bezogen auf den Beitrag des jeweiligen Miterfinders besteht selbst dann nicht, wenn sich die einzelnen Beiträge hinreichend voneinander abgrenzen lassen.

In Ermangelung anderweitiger Abreden ist die Größe der Anteile, die einem jedem Miterfinder zustehen, gleich groß. Abweichende Vereinbarungen sind jedoch grundsätzlich möglich. Die Größe der einzelnen Anteile richtet sich zum Beispiel dann nach den Vereinbarungen der Beteiligten, wenn die Gemeinschaft auf einem abgeleiteten Rechtserwerb beruht. Beruht die Gemeinschaft jedoch auf einen originären Erwerb des Rechts an der Erfindung, so sind keinerlei Bestimmungen betreffend die Größe der einzelnen Anteile an dem Recht möglich. Auch die Personen, für die der Erwerb eintritt, können beim originären Erwerb nicht rechtsgeschäftlich bestimmt werden.

Die tatsächliche Mitwirkung an der Erfindung

Nach dem Erfinderprinzip ist vielmehr allein die tatsächliche Mitwirkung an der Erschaffung der Erfindung maßgeblich dafür, in welchem Verhältnis die Anteile zueinander stehen. Dementsprechend macht auch der Bundesgerichtshof die Höhe der Anteile an dem Recht an der Erfindung von der Beteiligung des jeweiligen Miterfinders an der erfinderischen Leistung abhängig. Nach seiner Ansicht sei zunächst der Gegenstand der Erfindung zu ermitteln. Im Anschluss hat eine Feststellung der Beiträge der einzelnen Beteiligten an der Tätigung der Erfindung zu erfolgen. Schließlich ist eine Abwägung des Gewichtes der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zu der erfinderischen Gesamtleistung durchzuführen. Sollte sich auch nach der Ausschöpfung aller sich anbietenden Erkenntnisquellen keine endgültige Klarheit über den Wert der einzelnen Beiträge gewinnen lassen, so ist nach den Grundsätzen der Bruchteilsgemeinschaft davon auszugehen, dass alle Anteile gleich groß sind.

Der Biedermeiermanschettenfall vor dem Bundesgerichtshof

Im sogenannten Biedermeiermanschettenfall vor dem Bundesgerichtshof hatten die Beteiligten zu einer Erfindung einerseits ein Verfahren zur Herstellung besagter Manschetten und andererseits eine Vorrichtung zu dessen Durchführung beigetragen. Der Bundesgerichtshof hielt es hier für möglich, dass die erfinderische Leistung allein im Verfahren oder allein in der Vorrichtung lag oder in beidem zugleich - sowohl gleichmäßig als auch ungleichmäßig verteilt.

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