MT Die Durchsetzung des Rechts auf ein europäisches Patent nach der Erteilung des Patents an einen Nichtberechtigten


Einleitung

Der wahre Inhaber des Rechts auf ein europäisches Patent kann vor den zuständigen nationalen Instanzen erreichen, dass ihm ein Patent zugesprochen wird, welches einem Nichtberechtigten erteilt wurde. Zu beachten ist, dass die nationalen Entscheidungen grundsätzlich auf der Grundlage des im Europäischen Patentübereinkommen verankerten Erfinderprinzips ergehen. Ist Gegenstand des umstrittenen europäischen Patents eine Arbeitnehmererfindung, so sieht das Europäische Patentübereinkommen jedoch vor, dass das jeweilige nationale Recht anzuwenden ist. In der Bundesrepublik Deutschland hat der wahre Berechtigte die Möglichkeit, von einem nichtberechtigten Patentinhaber die Übertragung des europäischen Patents zu verlangen. Für die Geltendmachung des Übertragungsanspruchs gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab der Erteilung des europäischen Patents. Diese Frist gilt jedoch dann nicht, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder bei dem Erwerb des Patents wusste, dass ihm kein Recht auf das europäische Patent zusteht. Durch die Bezeichnung der Frist als Ausschlussfrist soll klargestellt werden, dass dem Berechtigten nach dem Ablauf der Frist keine Einrede mehr gegen Ansprüche aus dem Patent zusteht.

Insoweit ergibt sich hier keine Abweichung im Vergleich zu den Regelungen des Patentgesetzes. Eine Abweichung ergibt sich allerdings daraus, dass dem Patentinhaber ausschließlich die positive Kenntnis seiner Nichtberechtigung schadet. Im Patentgesetz wird bereits die grobfahrlässige Unkenntnis dieser Tatsache als ausreichend angesehen. Während der Nichtberechtigte in dieser Hinsicht besser steht, als es das Patentgesetz vorsieht, kann sich eine Verschlechterung seiner Position ergeben, wenn man hinsichtlich des Übertragungsanspruchs nach dem Patentgesetz eine Kenntniserlangung zwischen dem Erwerb des Erteilungsanspruchs und der Erteilung des Patents als unschädlich ansieht. Im Falle des Eintritts des Inhabers des Rechts auf das Patent in die Stellung des Patentinhabers ergeben sich seine Recht gegenüber diesem und etwaigen Lizenznehmern in jedem Vertragsstaat, für den er auf diese Weise das Patent erlangt, aus dem jeweils einschlägigen nationalen Recht. Bezüglich Gemeinschaftspatenten ist die Regelung der Durchsetzung des Rechts auf das Patent entsprechend dem Vorschlag für eine Gemeinschaftspatentverordnung in dieser selbst vorgesehen. Demnach hat der Berechtigte die Möglichkeit, von einem nichtberechtigten Patentinhaber die Übertragung des Gemeinschaftspatents zu verlangen.

Sollte ihm das Patent nur zum Teil zustehen, so kann er die Einräumung einer Mitinhaberschaft, die seinem Anteil entspricht, verlangen. Auch diese Ansprüche unterliegen einer zweijährigen Ausschlussfrist, die im Zeitpunkt der Erteilung des Gemeinschaftspatents zu laufen beginnt. Die Frist beginnt nicht, wenn der Nichtberechtigte im Zeitpunkt der Erteilung oder des Erwerbs des Gemeinschaftspatents wusste, dass ihm das Recht auf das Patent nicht zusteht. Tritt der Berechtigte infolge einer gerichtlichen Geltendmachung des Übertragungsanspruchs vollständig an die Stelle des bisherigen Patentinhabers und wird er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen, so erlöschen Lizenzen und sonstige Rechte. Zu beachten ist jedoch, dass sowohl der nichtberechtigte Patentinhaber als auch dessen Lizenznehmer eine Benutzung, zu deren Beginn sie in gutem Glauben waren oder die bereits vorbereitet ist, fortsetzen dürfen. Voraussetzung allerdings ist, dass sie nach der Umschreibung des Patents auf den Berechtigten eine nichtausschließliche Lizenz beantragen. Diese Lizenz ist ihnen über einen angemessenen Zeitraum und zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.

Anerkennung in anderen Staaten

Wird in einer nationalen Instanz entschieden, dass das Patent einer anderen Person als dem Patentinhaber zuzusprechen ist, so entfaltet diese Entscheidung Wirkung zunächst für denjenigen Staat, in dem sie ergangen ist. Die Anerkennung der Entscheidung anderen Staaten ist nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts dieser Staaten sowie nach den für diese Staaten verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen. Betreffend das Verhältnis von Staaten der Europäischen Union untereinander ist in diesem Zusammenhang die Verordnung des Europäischen Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten. Das Anerkennungsprotokoll, welches zum Europäischen Patentübereinkommen gehört, gilt hingegen ausschließlich für Entscheidungen betreffend den Erteilungsanspruch. Für Entscheidungen über das erteilte Patent selbst entfaltet es keine Wirkung.

Auswirkungen im Einspruchsverfahren

Nationale Entscheidungen, durch die das Patent einer anderen Person als dem Patentinhaber zugesprochen wird, können sich vor dem Europäischen Patentamt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auswirken. Eine Person, die einen Nachweis dahingehend erbringt, dass sie in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staates eingetragen ist, tritt auf Antrag im Einspruchsverfahren an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. In der Folge ist diese Person für den betreffenden Vertragsstaat nun der Gegner des Einsprechenden. Daher hat sie auch die Gelegenheit zur Verteidigung des Patents, welches ja mittlerweile ihr zusteht. Bezüglich des betroffenen Vertragsstaats ist zu beachten, dass das Patent auch mit anderen Ansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen aufrechterhalten werden kann als für die übrigen Staaten. Aus dem Mangel der sachlichen Berechtigung des Patentinhabers ergeben sich keine weiteren Konsequenzen für das Einspruchsverfahren. Insbesondere ist ein Widerruf aufgrund dieses Mangels mit einem daran anschließenden Nachmelderecht nicht vorgesehen. Der Berechtigte kann die Rechtsstellung des Patentinhabers, die durch die unbefugte Anmeldung geschaffen wurde, nur erlangen, indem er an die Stelle des nichtberechtigten Patentinhabers tritt.

Um das Eintreten von Rechtsverlusten, durch die das Recht des Inhabers auf das europäische Patent beeinträchtigt werden könnte, im Laufe des Einspruchsverfahrens zu verhindern, wird das Einspruchsverfahren durch das Europäische Patentamt ausgesetzt. Voraussetzung dieser Aussetzung ist, dass das Europäische Patentamt den Einspruch für zulässig hält. Zudem muss ein Dritter während des Einspruchsverfahrens oder innerhalb der Einspruchsfrist nachweisen, dass er gegen den Inhaber des europäischen Patents ein Verfahren eingeleitet hat, dessen Ziel die Zusprechung des europäischen Patents an den Dritten ist. Zu beachten ist zudem, dass im europäischen Recht ein Schutzmechanismus gegen den Verzicht auf das Patent - ähnlich dem Schutz vor einer Zurücknahme der Anmeldung bei der Aussetzung des Erteilungsverfahrens - fehlt. Dieser Schutz soll durch die nationalen Rechtsordnungen bewirkt werden.

Nichtigerklärung eines europäischen Patents

Im Europäischen Patentübereinkommen ist vorgesehen, dass ein europäisches Patent für das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates für nichtig erklärt werden kann. Dazu muss dem Inhaber des Patents die Berechtigung nach Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens fehlen. Außerdem muss auch das nationale Recht die Nichtigerklärung des Patents für diesen Fall vorsehen. Die Entscheidung ist von der zuständigen nationalen Instanz zu treffen. Die Nichtigerklärung eines erteilten europäischen Patents erfolgt für die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundespatentgericht, soweit sich ergibt, dass der Inhaber des europäischen Patents keine Berechtigung nach den Vorschriften des europäischen Patentübereinkommens hat. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Inhaber der Rechte auf europäische Patente. Eine Fristbindung besteht für den Antrag nicht. Daher kann eine Nichtigerklärung eines europäischen Patents auch dann noch erfolgen, wenn eine Übertragungsklage durch Zeitablauf ausgeschlossen oder rechtskräftig abgewiesen ist.

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