Patent: Allgemeines zur Erfindung chemischer Stoffe


Einführung und Grundsätze

Patente auf chemische Stoffe sind gesetzlich ausdrücklich zugelassen. Auch die Rechtsprechung bezüglich des Schutzes solcher Stoffe ist eindeutig. Diese Tatsachen haben allerdings dazu geführt, dass die Abgrenzung von Erfindung und Entdeckung für den Bereich chemischer Stoffe in ein neues Licht gerückt wurde. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist das Problem, das durch eine neue Stofferfindung gelöst wird, in der Bereitstellung eines neues Stoffes von einer bestimmten Konstitution zu sehen. Darüber hinaus spricht die Rechtsprechung dem erteilten Patent eine absolute Schutzwirkung zu. Diese Schutzwirkung erfasst sämtliche Anwendungsmöglichkeiten des neuen Stoffes und nicht lediglich diejenigen, die vom Patentanmelder erkannt, offenbart oder beansprucht wurden. Im Rahmen der Anmeldung von Stofferfindungen zum Patent wird den Angaben bezüglich der Anwendung, den Eigenschaften und den Wirkungen des neuen Stoffes nur hinsichtlich der Prüfung erfinderischer Tätigkeit Bedeutung beigemessen. Dem Anmelder ist es somit gestattet, betreffende Angaben noch bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens nachzureichen.

Es wird nicht als Hindernis einer Patentierung erachtet, wenn der angemeldete Stoff bereits in gleicher Zusammensetzung in der Natur vorhanden ist. Anderes gilt nur, wenn der Stoff zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits bekannt war und aus diesem Grunde die Neuheit fehlt. Hierin ist übrigens eine weitere Bestätigung für die Ansicht zu sehen, nach der Entdeckungen nicht deshalb vom Schutz durch Patent und Gebrauchsmuster ausgeschlossen sind, weil ihr Gegenstand in der Natur bereits existierte. Sie können entsprechenden Schutz vielmehr deshalb nicht erlangen, weil es dem Nutzen der Allgemeinheit entspricht, wenn abstrakt-allgemeine Erkenntnisse nicht durch Ausschlussrechte der Nutzung durch andere vorenthalten werden können.

In Fällen, in denen eine hinreichend konkrete Abgrenzung möglich ist, sollten diejenigen Vorschriften, die bestimmen, dass Entdeckungen nicht als Erfindungen anzusehen sind, einer Patentierung daher auch nicht entgegenstehen. Chemische Verbindungen sind unanabhängig von einer Anwendung einer Definition zugänglich. Daher ist bei chemischen Verbindungen auch grundsätzlich das für eine Patentierung erforderliche Kriterium der Abgrenzbarkeit gegeben. Zwar fordert der Begriff der Erfindung darüber hinaus auch eine technische Handlungsanweisung. Diese kann sich im Falle von chemischen Verbindungen aber auf die Bereitstellung eines definierten Stoffes beschränken. Schließlich muss eine Erfindung, damit sie dem Schutz durch ein Patent zugänglich ist, ebenfalls neu sein und auf einem erfinderischen Schritt basieren.

Das Problem der erfinderischen Leistung im Rahmen des Patentschutzes von chemischen Stoffen

Ein Fachmann ist in der Regel ohne größere Probleme in der Lage, nach bekannten Regeln sich neue chemische Verbindungen auszudenken. Mit Hilfe verfügbarer Verfahren kann er diese neuen chemischen Verbindungen regelmäßig auch herzustellen. Die Bereitstellung einer neuen chemischen Verbindung wird ihm daher nur äußerst selten derartige Schwierigkeiten bereiten, dass eine erfinderische Leistung dazu nötig ist. Weißt ein neuer Stoff überraschende Eigenschaften oder Wirkungen auf, so wird er trotz des zuvor Dargestellten als erfinderische Leistung gewertet. Diese Eigenschaften oder Wirkungen waren für den Fachmann unerwartet und deshalb auch nicht naheliegend. Somit ergab sich die Bereitstellung des Stoffes für einen Fachmann auch nicht aus dem Stand der Technik.

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