Gemeinschaftliche Rechte an Erfindungen


Einleitung

Sofern mehrere Personen gemeinsam im erforderlichen Maße an einer Erfindung mitgewirkt haben, ist das Recht auf ein Patent oder ein Gebrauchsmuster als vermögensrechtliche Komponente des Erfinderrechts originär ein gemeinschaftliches Recht. Auch ein Recht, dass zunächst nur für einen einzelnen Erfinder entsteht, der die Erfindung allein getätigt hat, kann nachträglich zu einem gemeinschaftlichen Recht werden. Dies geschieht in der Regel kraft Rechtsnachfolge, etwa wenn der Erfinder sein Recht an der Erfindung auf eine Personenmehrheit überträgt oder wenn er von mehreren Personen beerbt wird. Außerdem kann der Erfinder anderen Personen bezüglich seiner Erfindung eine Mitberechtigung einräumen. Schließlich ist es auch möglich, dass sich die Beteiligungsverhältnisse an einem originär gemeinschaftlich erworbenem Recht nachträglich ändern. Dies kann dadurch geschehen, dass einzelne Miterfinder ausscheiden oder neue Mitinhaber beispielsweise durch Erbfolge hinzutreten.

Nicht selten ist es auch so, dass der Erfinder oder mehrere Miterfinder Personen, die zwar an der Schaffung der Erfindung mitgewirkt haben, die mangels eigenen geistigen Beitrags jedoch nicht als Miterfinder gelten, durch rechtsgeschäftliche Übertragung des Erfinderrechts zu Miterfindern machen möchten. In der Praxis wird das Erfinderrecht auf diese Weise häufig (auch) auf Kapitalgeber und Erfindergehilfen übertragen. Des Weiteren kann ein originär gemeinschaftlich entstandenes Erfinderrecht im Wege einer rechtsgeschäftlichen Übertragung oder im Wege sonstiger Rechtsnachfolge oder durch eine Vereinigung sämtlicher Anteile einem Alleinerfinder zufallen. Dies geschieht in der Praxis häufig dadurch, dass bei einer gemeinschaftlichen Erfindung von Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers regelmäßig der Arbeitgeber die unbeschränkte Inanspruchnahme gegenüber allen Miterfindern erklärt. Der Arbeitgeber wird dann alleiniger Inhaber des Rechts auf das Patent. Bedeutung kommt daher in der Praxis neben den Gemeinschaften freiberuflicher Erfinder überwiegend solchen Gemeinschaften zu, die aus der Heranziehung freiberuflicher Ingenieure bei betrieblichen Entwicklungsarbeiten oder aus der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Betrieben entstehen.

Kein gemeinschaftliches Recht auf persönlichkeitsrechtlicher Ebene

Auf der persönlichkeitsrechtlichen Ebene ist das Erfinderrecht auch dann, wenn eine Mehrheit von Erfindern vorhanden ist, kein gemeinschaftliches Recht. Das Erfinderpersönlichkeitsrecht entsteht vielmehr für jeden der einzelnen Miterfinder gesondert. Darüber hinaus ist es ein Recht, das weder einer rechtsgeschäftlichen noch einer sonstigen Übertragung zugänglich ist. Jeder Miterfinder hat zu jeder Zeit das Recht, die ihm zustehenden persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse auch unabhängig von den anderen Miterfindern auszuüben. Dies gilt freilich nur insoweit, als er nur als Miterfinder Anerkennung beanspruchen kann.

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