Was ist eine Erfindung und welche Rechte hat ein Patentinhaber?


Erfindung

Das Patent ist ein durch den Staat gewährtes, subjektives Ausschlussrecht. Dem Inhaber des Patents ist es möglich, andere von der Nutzung seiner Erfindung auszuschließen. Vor dem Hintergrund ausufernder Ausschlussrechte und dem Erfordernis von Rechtssicherheit ist eine möglichst enge Definition des Begriffs des Patents geboten. Vor über 30 Jahren hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung den Begriff der Erfindung für Rechtsprechung, Amtspraxis und die juristische Lehre maßgeblich geprägt. Seit dieser Zeit versteht man unter einer Erfindung im Sinne des deutschen Patentrechts eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Im weiten Sinne wird die Lehre auch als Lehre zum technischen Handeln gekennzeichnet. In jüngerer Zeit deutet sich im Zusammenhang mit den mit Computerprogrammen arbeitenden Problemlösungen allerdings an, dass der BGH wenigstens auf diesem Gebiet bereit ist, eine Lehre auch dann als technisch anzusehen, wenn sie nicht unmittelbar den Einsatz von Naturkräften zum Inhalt hat.

Die Erfindung ist vermögenswertes Gut, soweit das Handeln nach einer erfinderischen Lehre Vorteile wirtschaftlicher Art verspricht. Die Erfindung ist jedoch nicht körperlicher Art und somit ein Immaterialgut. Als solches ist es notwendig, sie gedanklich sowohl von körperlichen Mitteilungsträgern als auch von Sachen, in denen sie verwirklicht ist, zu unterscheiden. Solche Sachen sind etwa eine nach der erfinderischen Lehre konstruierte und funktionierende Maschine, ein entsprechend der erfinderischen Lehre zusammengesetzter chemischer Stoff oder ein mittels eines erfinderischen Verfahrens hergestelltes Erzeugnis.

Solche und ähnliche Sachen verdanken die für ihren Marktwert wesentlichen Eigenschaften der Erfindung. Daher ist es einleuchtend, dass auch der Handel mit ihnen und ihr Gebrauch eine wirtschaftliche Verwertung der Erfindung bedeuten. Folglich muss sich das Verbietungsrecht des Patentinhabers auch auf den derartigen Gebrauch der geschützten Erfindung beziehen. Die genannten Sachen selbst sind jedoch keinesfalls Gegenstand des Schutzes. Nach dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz unterliegen auch der Vertrieb und Gebrauch einer erfindungsgemäß hergestellten Sache, sofern und soweit diese mit der Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangt ist, nicht mehr den Verbotsbefugnissen aus dem Patent. In weiten Bereichen ist es üblich, von patentierten Erzeugnissen zu sprechen. Diese Ausdrucksweise wird zwar teilweise sogar im Patentgesetz nahegelegt. Jedoch wird damit lediglich verkürzt zum Ausdruck gebracht, dass das ausschließliche Recht an einer Erfindung bestimmte Befugnisse in Bezug auf Sachen umfasst, in denen die Erfindung als technische Lehre verwirklicht ist. Oft werden beispielsweise Patente, von denen ein veränderndes Einwirken auf Lebewesen gelehrt wird, als „Patente auf Lebewesen“ oder ähnlich bezeichnet. Mit dieser nicht zutreffenden und ungenauen Bezeichnung ist natürlich die Gefahr falscher Vorstellungen über Gegenstand und Wirkungsweise des Patentschutzes verbunden.

Da die Erfindung ein Immaterialgut ist, kann sie von beliebig vielen Personen zur gleichen Zeit benutzt werden, ohne dass ein Substanzverlust zu befürchten ist. Jeder, der von der erfinderischen Lehre Kenntnis erlangt, kann sie grundsätzlich anwenden, nach ihr Handeln. Dies ist sogar dann möglich, wenn die Lehre bereits durch zahlreiche andere Personen genutzt wird. Aus diesem Umstand erwächst für den Erfinder die Gefahr, dass seine Neuerung trotz aller wirtschaftlichen Vorteile, die sie bietet, auf dem Markt schnell an Tauschwert verliert, indem sich die Kenntnis von ihr und die Fähigkeit, sie anzuwenden, ausbreiten. Durch die Erlangung eines Patents, hat der Erfinder jedoch die Möglichkeit, anderen gegen Entgelt die Benutzung zu gestatten oder selbst die Erfindung anzuwenden. Er kann sich so ihren Wert im Preis von Erzeugnissen oder anderen Leistungen vergüten lassen, die er mit Hilfe der Erfindung herstellt oder erbringt und kraft des Patents allein anzubieten in der Lage ist. Dadurch ist es ihm möglich, die Vorteile der Erfindung im vollem Umfang für sich selbst zu nutzen. Die Patentierung einer Erfindung ist nur dann möglich, wenn sie der zur Erteilung zuständigen Behörde in einer Anmeldung offenbart ist. Oft ist es so, dass die Erfindung vor der Anmeldung vom Erfinder bereits genutzt wird. In diesem Zusammenhang kann es schwierig sein, die Erfindung geheimzuhalten. Dies kann zur Folge haben, dass die Erfindung andern Personen bekannt und von diesen auch genutzt wird. Um dies verhindern zu können, ist eine alsbaldige Anmeldung der Erfindung zum Patent notwendig.

Des Weiteren kann die Anmeldung einer Erfindung zum Patent nur dann erfolgen, wenn die Erfindung zur Zeit ihrer Anmeldung noch nicht allgemein zugänglich ist. Das Erteilungsverfahren bringt es auf der anderen Seite dann allerdings zwangsläufig mit sich, dass die Erfindung veröffentlicht und damit allgemein zugänglich wird. Einzig im Interesse der Staatssicherheit kann eine Erfindung ausnahmsweise geheimgehalten werden. Die Anmeldung der Erfindung zum Patent bewirkt daher den Verzicht auf alle faktischen Möglichkeiten, den Zugang zur Erfindung zu beschränken. An die Stelle der permanent gefährdeten Aussicht, aufgrund der vom Akt der Erfindung herrührenden tatsächlichen Ausschließlichkeitsbeziehung eine Nutzung der Erfindung durch andere verhindern zu können, tritt das im direkten Vergleich sichere Recht aus der Patentanmeldung, anderen die Nutzung der Erfindung zu verbieten. Das Patent als Immaterialgut ist auf die Erfindung bezogen. Es gehört daher zu den sogenannten Immaterialgüterrechten.

Es gewährt unter anderem ein Verbietungsrecht, durch das andere von der Nutzung der Erfindung vom Patentinhaber ausgeschlossen werden können. In diesem Verbietungsrecht kommt zum Ausdruck, dass die Erfindung in einer andere ausschließenden Weise dem Patentinhaber als ein Gegenstand zugeordnet ist, der außerhalb seiner Person existiert. Während das Verbietungsrecht die negative äußere Seite des Patents darstellt, existiert auf der inneren Seite die positive rechtliche Beziehung der Erfindung zum Inhaber des Patents. Durch die Zusammenfassung sowohl der positiven als auch der negativen Seite wird das Patent zum Ausschlussrecht an der Erfindung. Vergleichbar seiner Struktur nach ist das Patent mit dem Eigentum, das ein Ausschlussrecht an einer körperlichen Sache darstellt. Das Patent macht den Marktwert der Erfindung unabhängig von ihrer allgemeinen Zugänglichkeit. Durch das Patent werden die Interessen des Erfinders und auch die seiner Rechtsnachfolger geschützt, die wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Anwendung der Erfindung verbunden sind, es ungeschmälert auswerten zu können. In diesem Sinne kann ohne weiteres gesagt werden, dass das Patent die Erfindung schützt.

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