Erfinderprinzip und Erfinderrecht im Gebrauchsmusterrecht


Erfinderprinzip und Erfinderrecht im Gebrauchsmusterrecht

Im Patentrecht kommt das Erfinderrecht dahingehend zum Ausdruck, dass eine Person, die eine Erfindung getätigt hat, auch dazu berechtigt ist, die Erfindung zu nutzen und sie zu vermarkten. Aufgrund der Wesensgleichheit von Patent und Gebrauchsmuster gilt das Erfinderrecht auch bezüglich des Gebrauchsmusters. Liegen also die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Gebrauchsmusters vor, so wird dieses dem Anmelder auch erteilt. Das Recht auf das Gebrauchsmuster steht originär dem Erfinder zu. Dieses Recht kann gegebenenfalls auch mehreren Miterfindern gemeinschaftlich zustehen. Erfinder können nur natürliche Personen sein. Es ist möglich, das Recht auf das Gebrauchsmuster durch Rechtsgeschäft oder durch Erbfolge sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen zu übertragen. Im Zusammenhang mit Diensterfindungen kann der Arbeitgeber oder der Dienstherr des Erfinders das Recht auf das Patent durch eine einseitige Erklärung an sich ziehen. Gegebenenfalls ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anmelder wird sowohl vom deutschen als auch vom europäischen Patentamt so behandelt, als sei er zur Anmeldung berechtigt. Ob er tatsächlich das Recht auf das Gebrauchsmuster hat, wird in den Verfahren nicht geprüft.

Im Fall, dass dem Anmelder das Recht auf das Gebrauchsmuster gar nicht zusteht, muss der wahre Berechtigte sein Recht mittels der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Geltung bringen. Hier ergeben sich Abweichungen vom Patentrecht daraus, dass bezüglich des Verfahrensrecht andere Regelungen Anwendung finden. Die amtliche Prüfung wird dadurch, dass das tatsächliche Recht zum Gebrauchsmuster zunächst nicht näher geprüft wird, vereinfacht. Nichtsdestotrotz ist die Patentrechtsordnung durchaus in der Lage, dafür zu sorgen, dass derjenige, der die Erfindung getätigt hat, das Gebrauchsmuster erhält. Dies ist Ausdruck des sogenannten Erfinderprinzips, welches die Verbindung von Erfinder und Erfindung nicht lediglich als Tatsache zur Kenntnis nimmt, sondern rechtssatzmäßig anerkennt. Ohne das Bedürfnis eines formellen Aktes erlangt der Erfinder bereits mit Fertigstellung der Erfindung ein Recht an derselben.

Dieses Recht wird in der Regel als allgemeines Erfinderrecht bezeichnet. Es umfasst neben dem Recht auf das Gebrauchsmuster auch gewisse persönlichkeitsrechtliche Befugnisse. Diese verbleiben dem Erfinder auch, wenn er die Rechte an seiner Erfindung überträgt. Sie dienen seinem Interesse, als Erfinder anerkannt zu werden. Das Erfinderrecht bietet Schutz gegen eine unrechtmäßige Anmeldung. Außerdem beinhaltet es Pflichten bezüglich der Nennung des Erfinders, die dem Anmelder des Patents, gegebenenfalls auch einem zu Unrecht genannten Dritten auferlegt werden. Aus dem Erfinderrecht als solchem ergibt sich jedoch kein Schutz gegen die Nutzung der Erfindung durch andere. Dieser Schutz ist von der Rechtsordnung von der Anmeldung eines Gebrauchsmusters für die Erfindung abhängig gemacht worden. Durch diese wird das durch den Erfindungsakt erwachsene Recht bestätigt und verstärkt. Das Gebrauchsmusterrecht verlangt keine Nennung des Erfinders.

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