MT Die Anmeldung von Schutzrechten für eine Erfindung in der Bruchteilsgemeinschaft


Einleitung

Den Miterfindern einer Erfindung steht die vermögensrechtliche Komponente des Erfinderrechts in einer Bruchteilsgemeinschaft zu, wenn die Miterfinder zuvor nichts anderes vereinbart haben. Grundsätzlich sind auf die Bruchteilsgemeinschaft die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften anzuwenden. Aufgrund der speziellen Eigenschaft der Erfindung können sich allerdings vereinzelt Abweichungen ergeben.

Möglichkeiten des Schutzes der Erfindung innerhalb der Bruchteilsgemeinschaft

Von besonderer Bedeutung im Rahmen der Verwaltung gemeinschaftlicher Erfindungen ist die Frage nach der Anmeldung eines Schutzrechts. Diesbezüglich bestehen prinzipiell drei Möglichkeiten: Zum einen kann eine Anmeldung der Erfindung vorgenommen werden. Dies führt nach einer gewissen Zeit unweigerlich dazu, dass die Anmeldung auch veröffentlicht wird. Zum anderen können die Erfinder versuchen, eine rechtlich geschützte tatsächliche Alleinstellung durch eine möglichst lange Geheimhaltung der Erfindung zu wahren. Schließlich kommt eine Preisgabe der Erfindung an die Öffentlichkeit beispielsweise durch eine Publikation oder eine die Kenntnis beliebiger Dritter möglich machende Benutzung in Betracht.

Die Geheimhaltung der Erfindung

Die zuletzt genannte Möglichkeit kann oft nur dann als sinnvoll bezeichnet werden, wenn auch ohne Schutz der Erfindung oder des Geheimnisses erwartet werden kann, dass ein Wettbewerbsvorsprung trotzdem solange bestehen bleibt, dass unter Berücksichtigung des Innovationsaufwands dennoch mit einem Gewinn gerechnet werden kann. Außerdem sollte in dieser Konstellation für den umfänglichen Effekt eines Schutzrechts deshalb kein Bedarf bestehen, da der Erfindung vorraussichtlich nur eine kurze Nutzungsdauer zukommt. Die Unsicherheit zukünftlicher Entwicklungen gebietet es in solchen Fällen allerdings stets, dass alle Teilhaber sich mit dem Verzicht auf einen Erfindungs- oder Geheimnisschutz einverstanden erklären. Maßnahmen, durch die der Geheimnisschutz preisgegeben wird, ohne dass für den Erfindungsschutz durch Anmeldung der Erfindung eine Grundlage geschaffen wurde, sind nicht als ordnungsmäßige oder eine billigem Ermessen entsprechende Verwaltung anzusehen. Sie können daher nicht gegen den Willen auch nur eines einzelnen Teilhabers durchgesetzt werden. In solchen Maßnahmen ist zudem eine Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes zu sehen. Dies ist darin begründet, dass der Erfindung so der selbständige Marktwert genommen wird. Aus den Ausführungen folgt, dass jeder Teilnehmer solange zur Geheimhaltung verpflichtet ist, bis auf den jeweiligen Schutz entweder einvernehmlich verzichtet wird oder eine Anmeldung für ein Schutzrecht eingereicht ist.

Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft durch Veröffentlichung der Erfindung

Die Gemeinschaft betreffend das Recht auf ein Patent endet, wenn die Erfindung mit dem Willen aller Teilhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Wird die Erfindung von nur einem oder nur von einzelnen Teilhabern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne dass sich alle Teilhaber damit einverstanden erklärt haben, so ist darin ein Missbrauch im Sinne des Patentgesetzes und des Europäischen Patentübereinkommens zu sehen. In diesem Fall wirkt die Zugänglichmachung dann nicht patenthindernd, wenn eine Anmeldung der Erfindung zum Patent innerhalb von sechs Monaten nachdem die Erfindung der Öffentlichkeit widerrechtlich zugänglich gemacht wurde, erfolgt. Die Gemeinschaft betreffend das Recht auf ein Gebrauchmuster endet - selbst wenn die Teilhaber die Erfindung der Öffentlichkeit einvernehmlich zugänglich machen - erst dann, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung eine prioritätsbegründende Anmeldung erfolgt.

Der Versuch, die Erfindung geheimzuhalten, ohne eine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen, sollte nur dann unternommen werden, wenn es gewährleistet erscheint, dass das Geheimnis selbst dann lange verschlossen bleiben kann, wenn die Erfindung benutzt wird. Außerdem sollte nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eventuell Dritte für die gleiche Erfindung ein Schutzrecht anstreben könnten. Jedoch sollte auch hier letztlich eine Abwägung stattfinden zwischen der Kostenersparnis, der Aussicht auf eine die Patentlaufzeit übersteigende Schutzdauer und der Gefahr unkontrollierter Nachahmer der nach Anmeldung veröffentlichten Erfindung auf der einen Seite sowie den Risiken der Geheimhaltung auf der anderen Seite. Nur wenn die Gründe für eine Geheimhaltung diejenigen gegen dieselbe überwiegen, kann ein Teilhaber ausnahmsweise gegen seinen Willen darauf festgelegt werden, dass eine Anmeldung unterbleibt.

Liegen die genannten Voraussetzungen für ein Handeln gegen den Willen eines Teilhabers nicht vor, so kann allein die Vornahme der Anmeldung als eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung gegen den Widerspruch einer Minderheit der Teilhaber beschlossen werden. Da die Anmeldung der Erfindung nach billigem Ermessen im Interesse aller liegt, kann dann auch ohne einen entsprechenden Beschluss jeder einzelne Teilhaber verlangen, dass eine Anmeldung erfolgt. Ist eine Erfindung patentfähig, so hat in einem solchen Fall grundsätzlich auch eine Anmeldung zum Patent zu erfolgen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Schutz durch ein Gebrauchsmuster zweckdienlicher erscheint als derjenige durch ein Patent. Liegt ein wirksamer Beschluss hinsichtlich der Anmeldung vor oder ist ein Anspruch auf ihre Vornahme begründet, so ist jeder einzelne Teilhaber den anderen gegenüber verpflichtet, an einer gemeinschaftlichen Anmeldung, die auf den Namen aller lautet, mitzuwirken.

Berechtigung einzelner Teilhaber zur Anmeldung der Erfindung

Auch ein einzelner Teilhaber kann berechtigt sein, die Anmeldung der Erfindung für ein Schutzrecht vorzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn dies zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes - der Erfindung - notwendig ist. Eine Notwendigkeit in diesem Sinne besteht dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird oder dass Dritte dieselbe Erfindung tätigen und diese dann zu einem Schutzrecht anmelden. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich stets vorhanden. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände oder Anhaltspunkte kann die Gefahr eliminiert oder soweit verringert werden, dass sie nicht mehr ins Gewicht fällt. Solange es jedoch an solchen Umständen fehlt, ist jeder Teilhaber zur Anmeldung der Erfindung berechtigt. Fraglich ist, ob aus dieser Befugnis zur Anmeldung der Erfindung zugleich die Befugnis resultiert, die anderen Teilhaber wirksam vor dem Patentamt zu vertreten.

Jedoch kommt dieser Frage kaum praktische Relevanz zu. Dem anmeldenden Teilhaber ist es namentlich nicht möglich, seine Vertretungsbefugnis ohne eine Mitwirkung der übrigen Teilhaber nachzuweisen. Die so von nur einem oder einzelnen Teilhabern bewirkte Anmeldung der Erfindung kann deshalb letztlich nur dann zu einem Erfolg führen, wenn die entsprechenden Vollmachten formgerecht nachgereicht werden. Dieses Problem kann dadurch umgangen werden, dass der anmeldende Teilhaber die Anmeldung der Erfindung allein auf seinen Namen durchführen lässt. Zwar hat der Anmeldende zu einer solchen Handlung grundsätzlich kein Recht. Jedoch sind die anderen Teilhaber dazu verpflichtet, eine solche rechtserhaltende Maßnahme hinzunehmen und darüber hinaus gleichfalls dazu, an einer ordnungsgemäßen Anmeldung mitzuwirken. Die übrigen Teilhaber haben daher lediglich das Recht zu fordern, an der Anmeldung beteiligt zu werden beziehungsweise nach erfolgter Anmeldung und resultierender Erteilung eines Schutzrechts an diesem ihren Anteilen gemäß beteiligt zu werden. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass der anmeldende Teilhaber die Anmeldung zurücknimmt. Dem steht nämlich dessen Recht zur Anmeldung sowie die Pflicht zur Mitwirkung der anderen Teilhaber entgegen.

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