Gebrauchsmuster und Patent bezüglich derselben Erfindung


Gebrauchsmuster

Eine Voraussetzung für den Schutz von Erfindungen durch ein Patent ist das Erfordernis einer erfinderischen Leistung. An dieses Merkmal werden recht hohe Anforderungen gestellt. So darf sich die Erfindung zum Beispiel für einen Fachmann nicht aus dem Stand der Technik ergeben und für ihn nicht naheliegend sein. Für Erfindungen, die diesen hohen Anforderungen nicht genügen, kann durch das Gebrauchsmuster ein Schutz erreicht werden. Der Schutz durch ein Gebrauchsmuster ist nicht so weitgehend und auch nicht so langanhaltend wie derjenige, der durch das Patent gewährt wird. Das Gebrauchsmuster schützt Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Durch die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster durch das Deutsche Patent- und Markenamt wird der Schutz des Gebrauchsmusters begründet. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters für eine Erfindung hat die Wirkung, dass in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich der Inhaber des Gebrauchsmusters befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen.

Das Gebrauchsmuster entfaltet seine Wirkung erstmals im Zeitpunkt der Eintragung. Die Wirkung endet spätestens zehn Jahre nach der Anmeldung. Um die Wirkung aufrechtzuerhalten, sind nach drei, sechs und acht Jahren steigende Verlängerungsgebühren zu entrichten. Gleich einem Patent ist das Gebrauchsmuster ein Ausschließlichkeitsrecht zur Nutzung einer Erfindung, dessen räumliche und zeitliche Wirkung begrenzt ist. Jedoch ist es nicht möglich, für jede Erfindung, die ihrer Art nach patentierbar ist, auch den Schutz eines Gebrauchsmusters zu erlangen. So werden Verfahren nicht durch Gebrauchsmuster geschützt. Wie auch beim Patent ist Gegenstand des Schutzrechts die durch das Gebrauchsmuster geschützte Erfindung. Ihrem Wesen nach unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster nicht. Sie beide dienen dem Schutz technischer Erfndungen und bilden das System des Patentschutzes.

Gebrauchsmuster und Patent bezüglich derselben Erfindung

Ihrem Gegenstand und ihrer Wirkung nach sind Patente und Gebrauchsmuster zwar wesensgleich. Dem Gebrauchsmuster kommt jedoch insofern ein kleinerer Anwendungsbereich zu, als für Verfahren nicht der Schutz eines Gebrauchsmusters erlangt werden kann. Zum Ausgleich sind die Anforderungen bezüglich der Neuheit und der erfinderischen Leistung bei einem Gebrauchsmuster geringer als beim Patent. Bezüglich des Gebrauchsmusters gehört zum Stand der Technik nämlich nur, was durch schriftliche Beschreibung oder Benutzung im Inland der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Im Gegensatz dazu gehört im Patentrecht zum Stand der Technik alles, was auf beliebige Weise an einem beliebigen Ort der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Für die Anmeldung einer Erfindung zum Gebrauchsmuster ist es außerdem bereits ausreichend, wenn diese auf einem erfinderischen Schritt beruht. Im Gegensatz zum Patent wird hier eine geringere erfinderische Leistung verlangt. Vor allem daraus ergibt sich auch die im Vergleich zum Patent kürzere Laufzeit des Gebrauchsmusters von nur zehn Jahren. Ein Hauptziel für die Einführung des Gebrauchsmusters war die Eröffnung eines Schutzes für technische Neuerungen von geringerer Bedeutung. Anmeldungen zum Patent und zum Gebrauchsmuster können zeitgleich eingereicht werden. Außerdem ist es möglich, für eine Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung in Anspruch zu nehmen (Abzweigung).

Der Vorrang des Erstanmelders und die Sperrwirkung

Wie im Patentrecht erhält auch im Gebrauchsmusterrecht nur derjenige unter mehreren Parallelerfindern rechtsbeständigen Schutz, der seine Erfindung zuerst anmeldet. Gebrauchsmuster, deren Gegenstand bereits aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt ist, sind unwirksam und auf entsprechenden Antrag zu löschen. Eine nicht vorveröffentlichte ältere Anmeldung wirkt also - anders als im Patentrecht - nicht bereits in Verbindung mit ihrer nachträglichen Veröffentlichung schutzhindernd. Diese Wirkung kommt ihr im Gebrauchsmusterrecht vielmehr erst dann zu, wenn sie zu einer rechtsbeständigen Patenterteilung oder Eintragung eines Gebrauchsmuster geführt hat. Die Sperrwirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich ebenso wie diejenige des Patents auch auf selbständige Parallelerfinder und deren Rechtsnachfolger. Die Wirkung kann allerdings auch hier durch ein etwaiges Vorbenutzungsrecht eingeschränkt sein.

Eine ältere Gebrauchsmusteranmeldung samt daraufhin erfolgter Eintragung wirken in Bezug auf eine jüngere gegenstandsgleiche Patentanmeldung erst von dem Zeitpunkt an rechtshindernd, in dem ihr Gegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Patentamt bei Eintragung des Gebrauchsmusters in das Gebrauchsmusterregister. Liegt der Zeitrang der jüngeren Patentanmeldung zwischen demjenigen der Gebrauchsmusteranmeldung und deren Zugänglichwerden für die Öffentlichkeit, so wirkt die Eintragung des Gebrauchsmusters dem Patent gegenüber nur rechtshemmend. Das Patent wird weder widerrufen noch für nichtig erklärt. Für die Zeitdauer der Wirkung des Gebrauchsmusters bedarf die Ausübung des Patents dann jedoch der Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel