Gewerbliche Schutzrechte im Rechtsverkehr


Verpflichtungsgeschäfte im Zusammenhang mit den gewerblichen Schutzrechten

Für die sogenannten Verpflichtungsgeschäfte fehlt es zum Beispiel an einer Normierung von Vertragstypen. Verpflichtungsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte sind häufig Veräußerungsverträge oder Verträge über die lizenzweise Überlassung. Zwar kommt es in diesem Zusammenhang grundsätzlich in Frage, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Klärung dieser Fragen heranzuziehen. Zu beachten ist jedoch, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches noch nicht auf geistige Güter und die daran unter Umständen bestehenden Rechte ausgerichtet sind. Zudem erhalten die Geschäfte des gewerblichen Rechtsschutzes durch ihre gewagte Natur häufig eine besondere Prägung. Diese Besonderheiten der gewerblichen Schutzrechte sind bei etwaig zu ziehenden Analogien zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches stets zu beachten. Daher handelt es sich bei Verträgen über gewerbliche Schutzrechte auch eher um Verträge eigener Art (sui generis).

Verfügungsgeschäfte im Zusammenhang mit den gewerblichen Schutzrechten

Bei Verfügungen über gewerbliche Schutzrechte kommt den Bestellungen von Lizenzrechten in der Regel eine wichtigere Rolle zu als den reinen Veräußerungen. Über die Rechtsnatur der Bestellung von Lizenzrechten jedoch besteht enorme Rechtsunsicherheit. Sofern man nicht ausnahmsweise in diesem Zusammenhang rein obligatorische Rechtsbeziehungen ausreichen lässt, handelt es sich bei der Bestellung von Lizenzrechten immer auch um eine Übertragung. Diese ist ihrer Art nach jedoch nicht unbeschränkt, sondern eben beschränkt. Dies erwähnen die Gesetze der gewerblichen Schutzrechte - etwa das Patent- oder Gebrauchsmustergesetz - auch ausdrücklich. Bei den Belastungen des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich letztlich um spezielle Formen der Bestellung abgeleiteter beschränkter Rechte. Für diese gilt im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Typenzwang.

Im Unterschied dazu können die Lizenzrechte der gewerblichen Schutzrechte in aller Regel von den Vertragspartnern frei ausgestaltet werden. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Vorschriften des Patent-, Marken- und Geschmacksmustergesetzes. Der Lizenznehmer kann somit durch die beschränkte Übertragung eine Rechtsposition erlangen, die von den Beteiligten auf ihre besonderen Interessen zugeschnitten wurde. Diese Rechtsposition wird zwar aus dem Mutterrecht abgespaltet. Jedoch ist zu beachten, dass diese Abspaltung nicht endgültig ist. Vielmehr bleibt diese Rechtsposition permanent mit dem Mutterrecht verbunden. Hier zeigt sich eine gewisse Ähnlichkeit zur Dienstbarkeit an belastetem Grundeigentum im Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insofern kann von einem gebundenen Recht gesprochen, die Übertragung als gebundene Übertragung bezeichnet werden. Im Falle des Erlöschens der Lizenz fällt ihr Rechtsinhalt automatisch zurück an den Inhaber des Mutterrechts. Auch dies ist grundsätzlich vergleichbar mit einer Belastung im Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Gebundenheit der Lizenz an das Stammrecht kommt unter anderem in den Vorschriften des Markengesetzes zum Ausdruck. Demnach soll der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke gegen den Lizenznehmer geltend machen können, wenn dieser gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrages verstößt.

Nicht jedoch sollte im Zusammenhang mit Verfügungen über Immaterialgüterrechte, insbesondere durch Lizenzen, von dinglichen Rechten gesprochen werden. Überträgt man nämlich diese sachenrechtliche Terminologie im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die gewerblichen Schutzrechte, so beachtet man nicht genügend, dass Kategorien, die eigentlich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten sind, sich nicht ganz mit der immateriellen Natur der gewerblichen Schutzrechte vereinbaren lassen. Zutreffend und sauber bietet sich eine Unterscheidung nach relativen und absoluten Wirkungen an, je nachdem, ob sich die Befugnisse auf das Verhältnis zum Vertragspartner beschränken (relativ) oder gegenüber jederman Wirkung entfalten (absolut). Eine absolute Wirkung ist zum Beispiel dann gegeben, wenn einem ausschließlichen Lizenznehmer das Recht eingeräumt wird, selbständig gegen Rechtsverletzungen - eventuell sogar klageweise - vorzugehen.

Gebundene Berechtigungen

Gebundene Berechtigungen können ebenso bei Persönlichkeitsrechten durch Verfügung eingeräumt werden. Dies ist allerdings nur möglich, soweit diese Rechte Vergegenständlichungen erfahren haben. Dies ist zum Beispiel beim Recht am eigenen Bild bei der Anfertigung eines Personenbildes der Fall. Hier ist eine Übertragung derjenigen Rechtsformen, die ursprünglich für geistige Güter entwickelt wurden, in das allgemeine Bürgerliche Recht möglich. Die Rechtsform der gebundenen Berechtigung dient in erster Linie der Arbeitsteilung beim Einsatz von Gütern, die auf vielfältige Weise verwendet werden können.

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