MT Bedeutung und Auswirkungen des Copyrights


Das Copyright - übersetzt wird dieser Begriff wohl am ehesten als „Kopierrecht“ - bezeichnet im angloamerikanischen Raum das Immaterialgüterrecht an Geisteswerken. In Kontinentaleuropa wird das Immaterialgüterrecht an Geisteswerken als Urheberrecht bezeichnet. Obwohl sowohl der Begriff des Copyright als auch der Begriff des Urheberrechts sich auf Immaterialgüterrechte beziehen, so unterscheidet sich ihre Konzeption doch grundlegend.

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht bezieht sich auf die Person des Schöpfers des Werkes. Dieser wird durch das Urheberrecht gemäß sowohl in der geistigen und persönlichen Beziehung zu seinem Werk als auch in der Nutzung seines Werkes geschützt. Des Weiteren soll das Urheberrecht zugleich eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes sicherstellen. Der Urheber ist nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes der Schöpfer des Werkes.

Das Schöpferprinzip im Urheberrecht

Im Urheberrechtsgesetz findet sich die gesetzliche Verankerung des Schöpferprinzips. Das Schöpferprinzip ist von zentraler Bedeutung für das deutsche Urheberrecht. Diesem Prinzip zufolge findet der Erwerb des Immaterialgüterrechts durch Schöpfung des Werkes statt. Bei der Schöpfung handelt es sich um einen sogenannten Realakt. Dies hat zur Folge, dass unter anderem die Regeln über die Stellvertreung nicht anwendbar sind. Somit kann eine Schöpfung nicht den Erwerb des Rechts am Werk in einer anderen Person als dem Schöpfer bewirken. Zur Schöpfung eines Werkes ist auch keine Geschäftsfähigkeit notwendig. Demzufolge können auch Minderjährige und Geschäftsunfähige Schöpfer eines Werkes sein. Die Verwaltung der Schöpfung obliegt in solchen Fällen allerdings dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen beziehungsweise des Geschäftsunfähigen.

Auswirkungen des Schöpferprinzips für jurstische Personen

Aus dem Schöpferprinzip und der Qualifizierung der Schöpfung als Realakt ergibt sich außerdem, dass nur eine natürliche Person Schöpfer sein kann. Eine Urheberschaft von juristischen Personen (Vereine, Kapitalgesellschaften etc.) sowie von Personengesellschaften ist dem deutschen Urheberrecht nicht bekannt. Das Schöpferprinzip soll in dieser Hinsicht nach ganz überwiegender Auffassung auch dann Anwendung finden, wenn nach der ausländischen Rechtsordnung eine juristische Person Inhaberin des Urheberrechts wäre. Das Urheberrecht sieht allerdings bei bestimmten verwandten Schutzrechten eine Ausnahme von der Anwendung des Schöpferprinzips vor. So gilt beispielsweise, wenn ein Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden ist, der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Dieses Recht gilt jedoch dann nicht, wenn der Tonträger lediglich vervielfältigt wurde. Außerdem kann eine juristische Person im Falle des Todes eines Urhebers Rechtsnachfolgerin und somit auch Inhaberin des Urheberrechts des verstorbenen Urhebers werden. Außerdem ist zu beachten, dass nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am ersten Januar 1966 eine Inhaberschaft von Urheberrechten durch juristische Personen sehr wohl möglich war. Diese alte Regelung gilt sogar noch fort.

Auswirkungen des Schöpferprinzips für Auftraggeber und Arbeitgeber

Wenn ein urheberrechtsfähiges Werk im Rahmen eines Auftrags oder eines Arbeitsverhältnisses entsteht, so ist Inhaber des Urheberrechts allein der Schöpfer des Werkes. Weder Auftraggeber noch Arbeitgeber kommen als Inhaber des Urheberrechts in Betracht. Das Schöpferprinzip ist in dieser Hinsicht auch zwingend. Von ihm kann also auch nicht durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

Auswirkungen des Schöpferprinzips auf den Rechtsverkehr im Urheberrecht

Eine weitere Auswirkung des dem Urhebrrechts zugrunde liegenden Schöpferprinzips ist, dass das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar ist. Eine Ausnahme von der Unübertragbarkeit des Urheberrechts gilt nur dann, wenn das Urheberrecht in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen wird. Was dem Inhaber grundsätzlich gestattet ist, ist die Einräumung von Nutzungsrechten, schuldrechtliche Einwilligungen sowie Vereinbarungen zu Verwertungsrechten. Durch Einräumung eines Nutzungsrechts gestattet der Urheber einem anderen, das Werk auf eine einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht hingegen berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

Das Copyright in der Gegenüberstellung

Das Copyright bezieht sich zwar auf den gleichen Gegenstand, wie das Urheberrecht, weist jedoch - wie Eingangs erwähnt - grundlegende konzeptionelle Unterschiede auf. Beim angloamerikanischen Copyright wird - anders als beim deutschen Urheberrecht - der ökonomische Aspekt klar in der Vorgrund gestellt. Beim Copyright geht es fast ausschließlich um den Schutz der produzierten Waren (der copies) und nicht um den Schutz des Schöpfers und die Anerkennung dessen Leistung sowie die Belohnung für dieselbe. Folgt man der ökonomisch eingeengten Betrachtung des copyright, so ist es kein Problem, dass Copyright mitunter auch anfänglich in der Person einer juristischen Person entstehen zu lassen. Dies kann insbesondere auch der Arbeitgeber sein. Dieser sei - so die Argumentation - nämlich wesentlich besser als der tatsächliche Schöpfer des Werkes in der Lage, den größtmöglichen Nutzen aus der Schöpfung des Werkes zu ziehen. Der tatsächliche Schöpfer des Werkes wird damit vertröstet, dass er sich durch etwaige vertragliche Vereinbarungen gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Verwendung des Werkes absichern könnte.

Diese Sichtweise resultiert aus dem hohen Maß an Priorität, das das Rechtssystem des common law der Vertragsfreiheit einräumt. Dies führt mitunter jedoch dazu, dass wirtschaftlich stärkere Verwerter eines Werkes weit mehr von der Verwendung des Werkes profitieren als der wirtschaftlich meist relativ schwächere Urheber. Die ökonomische Betrachtung des Copyright hat zudem auch Auswirkungen auf den Begriff des Werkes. So liegt die Schwelle für den urheberrechtlichen Schutz des Copyright im angloamerikanischen Raum deutlich niedriger als im deutschen Urheberrecht. Für das Copyright bedarf es zum Beispiel grundsätzlich keiner individuellen Gestaltung. Vielmehr genügt es, wenn das zu schützende Werk auf einer eigenständigen Leistung beruht. Von Zeit zu Zeit werden auch technisch-organisatorische Leistungen, im Besonderen Tonaufnahmen zu den durch das Copyright schützbaren Werken gezählt. Dies wird unbeachtet der Tatsache getan, dass Herstellern von Tonträgern und anderen Unternehmen, die selbst keine schöpferischen Leistungen erbringen, sondern nur solche, die Kultur vermitteln, in der Folge nur Leistungsschutzrechte und eigentlich keine urheberschützenden Rechte zustehen können.

Wesentliche Wertungsunterschiede zwischen dem Copyright und dem Urheberrecht

Durch das Urheberrecht wird der Schöpfer des Werkes in seiner idellen Beziehung zu seinem Werk und in der Nutzung desselben geschützt. Ein weiteres Ziel des Urheberrechts ist es, den Schöpfer des Werkes für seine Leistung zu belohnen und diese durch den vom Urheberrecht gewährten Schutz anzuerkennen. Im Gegensatz dazu stehen beim Copyright wirtschaftliche Gesichtspunkte im Vordergrund. Das Werk soll hier bestmöglich vermarktet und aus ihm der größtmögliche wirtschaftliche Nutzen gezogen werden. Die rechtliche Position des Urhebers und sein Bezug zur Schöpfung des Wertes treten dabei oft hinter den ökonomischen Aspekten zurück.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel