Die Benutzung der Erfindung durch Miterfinder in der Bruchteilsgemeinschaft


Einleitung

Mehreren Miterfindern steht das Erfinderrecht an ihrer Erfindung in seiner vermögensrechtlichen Ausprägung als Bruchteilsgemeinschaft zu. Da der historische Gesetzgeber Immaterialgüterrechte wie das Erfinderrecht bei der Konzeption der Bruchteilsgemeinschaft nicht bedacht hat, kann es mitunter zu Schwierigkeiten der Rechtsanwendung kommen.

Grundsätze der Verwaltung auch hinsichtlich der Benutzung

Die Erfindung ist Gegenstand des gemeinschaftlichen Rechts der einzelnen Teilhaber. Für deren Benutzung gelten grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie für deren Verwaltung. Demnach ist ein Teilhaber nur zur Nutzung der Erfindung berechtigt, wenn nicht eine Vereinbarung oder ein wirksamer Beschluss der Mehrheit entgegenstehen. Des Weiteren kann eine Benutzung der Erfindung dem einzelnen Teilhaber verwehrt sein, wenn durch die Nutzung die Geheimhaltung der Erfindung in Gefahr geriete. Eine Erfindung, die bei ihrer Benutzung nicht geheim gehalten werden kann, darf von den Teilhabern erst dann genutzt werden, wenn eine verbindliche Entscheidung darüber vorliegt, ob eine Anmeldung der Erfindung erfolgen soll. Liegt ein Beschluss über die Anmeldung der Erfindung vor, so dürfen die Teilhaber die Erfindung erst dann benutzen, wenn die Anmeldung auch tatsächlich erfolgt ist. Des Weiteren ist fraglich, welche Bedeutung dem Grundsatz zukommt, dass jeder Teilhaber zur Benutzung der gemeinschaftlichen Erfindung insoweit berechtigt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Besonderheiten aufgrund der Unkörperlichkeit der Erfindung

Besonderheiten können sich in diesem Zusammenhang zum einen aus der Unkörperlichkeit des Rechtsgegenstandes ergeben. Dadurch, dass die Erfindung nicht körperlich ist, ist jeder einzelne Teilhaber ohne Rücksicht auf andere Teilhaber in der Lage, die Erfindung als technische Lehre anzuwenden. Zum anderen sind allerdings gerade aufgrund der Unkörperlichkeit der Erfindung die Möglichkeiten zum wirtschaftlich erfolgsversprechenden Gebrauch durch die Marktverhältnisse begrenzt. Allerdings ist hierin kein Grund dafür zu sehen, den diskutierten Grundsatz für nicht sachgerecht zu halten und stattdessen auf Regelungen des Urheberrechts zurückzugreifen. Im Urheberrecht steht den Miturhebern die Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zu. Jedoch ist es so, dass ein einzelner Urheber seine Zustimmung zu einer bestimmten Art der Verwertung des Werkes nicht entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben versagen darf.

Die urheberrechtliche Regelung passt jedoch bereits deshalb nicht zum Recht der Erfindungen, weil durch die Verwertung von Erfindungen Persönlichkeitsinteressen weit weniger tangiert werden als es im Urheberrecht der Fall ist. Außerdem ist es aus praktischer Sicht so, dass es bezüglich Erfindungen viel häufiger möglich ist, dass eine unmittelbare Verwertung durch einzelne Teilhaber stattfindet. Wäre für eine solche Verwertung zunächst eine Einigung erforderlich, so ginge dies zu Lasten der möglicherweise ohnehin Recht knappen Zeit, in der eine erfolgsversprechende Verwertung einer Erfindung möglich erscheint.

Keine Ausschließungsrechte gegenüber anderen Teilhabern

Aus besagtem Grundsatz ergibt sich also zunächst, dass den einzelnen Teilhabern untereinander die Ausschließungsrechte, die die Schutzrechte ja eigentlich gewähren, nicht zustehen. Benutzt ein einzelner Teilhaber die Erfindung ohne eine diesbezügliche Zustimmung der anderen Teilhaber, so ist genau aus diesem Grund in der Benutzung keine Verletzung des Schutzrechts zu sehen. Jedoch stellt sich die Frage nach einem Verstoß gegen schuldrechtliche Pflichten aus dem zwischen den Teilhabern bestehenden Gemeinschaftsverhältnis. Das Ausschließungsrecht ist ausschließlich gegen Teilhaber nicht durchsetzbar. Gegenüber Dritten, denen gleichwohl ein Teilhaber die Benutzung der Erfindung gestattet hat, besteht es sehr wohl. Vom Benutzungsrecht der einzelnen Teilhaber sind alle Formen der Erfindungsbenutzung umfasst. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Benutzungsrecht etwa auf den betriebsinternen Gebrauch zu beschränken sein sollte oder warum zum Beispiel das Inverkehrbringen erfindungsgemäßer Erzeugnisse versagt sein sollte.

Das Recht des einzelnen Teilhabers zur Nutzung des Gegenstandes findet lediglich dort seine Schranken, wo andere Teilhaber den Gebrauch beanspruchen. Demgemäß ist es nicht etwa so, dass ein Teilhaber den einmal begonnenen Gebrauch ohne Rücksicht auf die Bedürnisse der anderen Teilhaber fortsetzen könnte, während dieses lediglich die verbleibenden Gebrauchsmöglichkeiten für sich nutzen können, da sie ja durch das Verbot, den Mitgebrauch zu beeinträchtigen, gehindert sind. Vielmehr ist es so, dass jedem Teilhaber der Mitgebrauch gewährt wird - allerdings auch nur dieser. Daher muss jedem einzelner Teilhaber ein angemessener Mitgebrauch ermöglicht werden. Ein die Erfindung nutzender Teilhaber kann einem anderen Teilhaber daher nicht die Mitnutzung der Erfindung untersagen, selbst wenn dem ersten Teilhaber dadurch Möglichkeiten des Absatzes verloren gehen. In den Grenzen des Kartellrechts kann auch eine Regelung der Benutzungsbefugnisse der einzelnen Teilhaber erfolgen.

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