Entstehung und Erlöschen des Übertragungsanspruchs des Patentgesetzes


Einleitung

Wird durch einen Nichtberechtigten eine Erfindung angemeldet, so erhält grundsätzlich auch der Nichtberechtigte den Anspruch auf Erteilung des Patents beziehungsweise Eintragung des Gebrauchsmusters. Diese Zuordnung widerspricht jedoch derjenigen, die vom Erfinderprinzip gewollt ist. Dieses sieht vor, dass dem Nichtberechtigten nach der Anmeldung der Anspruch auf das Schutzrecht und auch das Schutzrecht selbst zwar gehören, ihm jedoch nicht gebühren. Zur Auflösung dieses Konflikts erhält der tatsächlich Berechtigte einen Anspruch, dessen Geltendmachung den Nichtberechtigten zur Übertragung des Anspruchs auf das Schutzrecht beziehungsweise des Schutzrechts selbst verpflichtet. Der patentrechtliche Übertragungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem eine widerrechtliche Anmeldung eingereicht wird. Im Rahmen der Entstehung des Anspruchs spielt es keine Rolle, ob der Anmelder hinsichtlich seiner Berechtigung gutgläubig ist und sich schuldlos für berechtigt hält. Der Übertragungsanspruch kann zu jeder Zeit während des Verfahrens vor dem Patentamt sowie noch nach Erteilung oder Eintragung geltend gemacht werden. Hingegen sind Einspruch, Nichtigkeitsklage und Antrag auf Löschung wegen widerrechtlicher Entnahme erst und ausschließlich nach Erteilung beziehungsweise Eintragung zulässig.

Wird das Schutzrecht rechtskräftig versagt, widerrufen, gelöscht oder für nichtig erklärt, so kommt auch der Übertragungsanspruch zum Erlöschen. Gleiches gilt für die Zurücknahme der Anmeldung oder ihren Verfall. Danach ist nämlich keine Rechtsposition, die übertragen werden könnte, mehr vorhanden. Gegenstandslos wird der Übertragungsanspruch darüber hinaus auch durch einen nicht rückwirkenden Wegfall des Schutzrechts. Nicht berührt durch das Erlöschen beziehungsweise den Wegfall des Übertragungsanspruchs werden etwaige Nebenansprüche wie etwa ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen oder auf Leistung von Schadensersatz.

Ausschluss des Übertragungsanspruchs durch Fristablauf

Zu einem Ausschluss des Übertragungsanspruchs kann es nach der Erteilung des Patents oder der Eintragung des Gebrauchsmusters auch noch durch Fristablauf kommen. Dazu muss der Inhaber des Schutzrechts bei dessen Erwerb zunächst gutgläubig gewesen sein. Die Frist beträgt dann zwei Jahre ab Erteilung des Patents oder Eintragung des Gebrauchsmusters. Zu beachten ist allerdings, dass die Klage unter Umständen auch innerhalb von einem Jahr nach dem rechtskräftigen Abschluss des Einspruchs- oder Löschungsverfahrens erhoben werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Verletzte wegen widerrechtlicher Entnahme Einspruch gegen das Patent eingelegt oder die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Verletzte dazu genötigt wird, noch während eines solchen laufenden Verfahrens eine Übertragungsklage anhängig zu machen. Haben sein Einspruch beziehungsweise sein Löschungsantrag nämlich Erfolg, so würde die Übertragungsklage gegenstandslos. Demnach steht dem Verletzten eine Frist, die länger als zwei Jahre ist, nur dann zu, wenn er selbst Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme erhebt. Der Einspruch eines Dritten hingegen führt nicht zu einer längeren Frist für den Verletzten. Im Vergleich zum früher geltenden Recht bedeutet dies eine Verschlechterung der Position des Verletzten. Früher fand das Einspruchsverfahren vor der Erteilung statt. Die Klagefrist begann somit erst nach der Erledigung aller Einsprüche. Die neue Rechtslage im Patentrecht entspricht derjenigen, die im Gebrauchsmusterrecht seit jeher geherrscht hat. Ein Löschungsverfahren ist nämlich stets erst nach der Eintragung möglich.

Gutgläubigkeit des Nichtberechtigten

Die Bestimmung des guten Glaubens erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Demnach ist bösgläubig, wer die Umstände kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, aus denen sich ergibt, dass das Recht auf das Schutzrecht ihm nicht oder zumindest nicht ihm allein zusteht. Bösgläubigkeit folgt zum Beispiel aus der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Tatsache, dass nicht der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger allein die Erfindung getätigt hat, sondern dass noch eine andere Person maßgeblich an ihrem Zustandekommen beteiligt war. Der gute Glaube muss nach dem Gesetzeswortlaut im Zeitpunkt des Erwerbs des Patents vorliegen. Was damit gemeint sein soll, ist umstritten. Die überwiegende Ansicht hält es für ausreichend, wenn der gute Glaube im Zeitpunkt des vermeintlichen Erwerbs des Rechts auf das Schutzrecht vorliegt. Dies soll selbst dann gelten, wenn der gute Glauben bei späterer Erteilung des Patents nicht mehr vorhanden ist. Eine andere Ansicht hingegen fordert, dass der gute Glauben in jedem Fall auch bei der Erteilung des Patents vorliegen muss. Dieser Meinungsstreit gilt entsprechend auch für das Gebrauchsmusterrecht und die Frage, ob der Zeitpunkt der Eintragung oder etwa ein anderer ausschlaggebend ist.

Zu beachten ist zudem stets, dass es im Patentrecht beziehungsweise allgemein im Recht der Immaterialgüter keinen gutgläubigen Rechtserwerb von einem Nichtberechtigten gibt. Davon weichen auch die Regelungen des Patentgesetzes nicht ab. Der Patentinhaber erlangt nämlich nicht das ihm fehlende Recht auf das Patent. Vielmehr kommt es lediglich zu einem Erlöschen des Übertragungsanspruchs. Dies lässt sich mit dem Gedanken der Verwirkung erklären. Zudem wird angenommen, dass sich die Rechtsstellung des Patentinhabers verfestigt, was dazu führt, dass sie nunmehr nur durch eine Nichtigkeitsklage angegriffen werden kann. Dem Berechtigten wird im Gegenzug durch die Festsetzung bestimmter Fristen eine ausreichende Möglichkeit gegeben, seinen Anspruch geltend zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aussichten des Berechtigten, eine unrechtmäßige Anmeldung zu bemerken, im neueren Patentrecht dank frühzeitiger Offenlegung der Patentanmeldungen erheblich verbessert haben. Die geltenden Fristen bedeuten jedoch nicht zugleich, dass die Gutgläubigkeit des Patentinhabers bis zu deren Ablauf fortbestehen muss. Nach verfestigter Ansicht schadet es jedenfalls nicht, wenn der gute Glaube des Patentinhabers erst nach Erteilung des Patents erlischt. Der gute Glaube des Patentinhabers bewirkt letztlich, dass es gerechtfertigt ist, seiner Rechtsstellung den Vorzug gegenüber dem Recht auf das Patent zu gewähren. Somit ist es ausreichend, wenn der gute Glaube in demjenigen Zeitpunkt bestanden hat, nach dem sich der Erwerb jener Rechtsstellung bemisst.

Der Grund für den Erwerb der Rechtsstellung jedoch wird bereits durch die Anmeldung und den Erteilungsanspruch gelegt. Die Anmeldung verschafft nämlich auch dem nichtberechtigten Anmelder einen Erteilungsanspruch. Durch die Erteilung soll lediglich der bereits zuvor entstandene Anspruch verwirklicht werden. Die Erteilung eines Patents an einen nichtberechtigten Anmelder kann nur durch den Entzug des Erteilungsanspruchs mittels einer Übertragungsklage verhindert werden. In deren Rahmen stellt sich die Frage nach einer Bös- oder Gutgläubigkeit des Anmelders nicht. Unterbleibt jedoch eine Übertragungsklage, so folgt im Patentrecht die Erteilung des Patents an den Nichtberechtigten automatisch aus der durch ihn vorgenommenen Anmeldung. Aus den Darstellungen folgt, dass der spätere Patentinhaber beim Erwerb des Erteilungsanspruchs - sei es durch eine eigene Anmeldung oder kraft Übertragung der Anmeldung eines Dritten - gutgläubig gewesen sein muss. Anderenfalls kommt es nicht zu einem Erlöschen des gegen ihn gerichteten Übertragungsanspruchs mit Fristablauf. Wird ein erteiltes Patent übertragen, so ist entscheidend, ob der neue Inhaber im Zeitpunkt des Erwerbs des Patents gutgläubig war. Nicht erheblich ist die Bös- oder Gutgläubigkeit eines Rechtsvorgängers, von dem der Patentinhaber den Erteilungsanspruch oder das Schutzrecht erwirbt. Eine Zurechnung des etwaig vorhandenen guten beziehungsweise bösen Glaubens des Rechtvorgängers erfolgt nicht.

Jedoch ist es selbstverständlich, dass es auf die Gut- oder Bösgläubigkeit auch des Rechtsnachfolgers nicht ankommt, wenn bereits der Übertragungsanspruch gegen den Rechtsvorgänger verfristet war. Entsprechend ist bei einem Gebrauchsmuster derjenige Zeitpunkt entscheidend, in dem dessen Inhaber durch Anmeldung oder Übertragung den Anspruch auf Eintragung oder das durch diese begründete Recht selbst erworben hat. Jedoch ist der gute Glaube beim vermeintlichen Erwerb des Rechts an einer noch nicht angemeldeten Erfindung nicht ausreichend. Dementsprechend bleibt der Erwerber, der in einem solchen Fall die Anmeldung in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Nichtberechtigung des Veräußerers einreicht, auch nach der Erteilung des Patents beziehungsweise nach der Erteilung des Gebrauchsmusters und erfolgtem Fristablauf der Übertragungsklage ausgesetzt. Gleiches gilt für die Anmeldung einer Erfindung durch einen vermeintlichen Alleinerfinder, nachdem dieser hinsichtlich der Miterfinderschaft einer anderen Person seines guten Glauben verlustig geworden ist.

Wegfall der Einrede gegen Ansprüche aus dem Patent

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass mit dem Entfall des Übertragungsanspruchs auch die Einrede gegen Ansprüche aus dem Patent wegfällt. Nach Ablauf der Frist kann diese Einrede lediglich einem bösgläubigen Patentinhaber entgegengehalten werden. Dieser jedoch handelt nicht arglistig, wenn er sich im Verletzungsprozess auf seine nunmehr durch den Ablauf der Frist verfestigte Position beruft. Ein Weiterbenutzungsrecht des früheren Inhabers wird auch nicht durch die Aufnahme oder Vorbereitung einer Benutzung der Erfindung vor Ablauf der Frist begründet. Daraus ergibt sich, dass die Einrede bereits vor dem Ablauf der Frist erhoben worden sein muss. Eine Übertragungswiderklage ist diesbezüglich nicht erforderlich. Fraglich allerdings ist, ob eine solche Klage nach dem Ablauf der Frist möglich bleibt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist lediglich einredeweise geltend gemacht wurde. Dieses Problem ist zumindest im Recht der Gebrauchsmuster ohne praktische Bedeutung. Gebrauchsmuster sind im Fall einer widerrechtlichen Entnahme dem Verletzten gegenüber nämlich ohnehin ohne Weiteres unwirksam. Geheilt wird diese Unwirksamkeit auch nicht durch Zeitablauf, wenn der eingetragene Inhaber gutgläubig war.

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