MT Ablauf des Anmeldeverfahrens für Patente


Die Einreichung der Anmeldung eines Patents

Soll eine Erfindung zum Patent angemeldet werden, so ist die Anmeldung schriftlich oder in elektronischer Form beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Es ist zunächst nicht nötig, dass die Anmeldung in deutscher Sprache verfasst ist. Ist sie jedoch ganz oder teilweise in einer anderen Sprache verfasst, so muss der Anmelder innerhalb von drei Monaten eine deutsche Übersetzung nachreichen. Wird innerhalb dieser Frist keine deutsche Übersetzung der Anmeldung nachgereicht, so gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist ein kostenloses Merkblatt erhältlich, dass eine Übersicht über die Anforderungen an Form und Inhalt der Patentanmeldung gibt. Außerdem enthält das Merkblatt ein Anmeldungsbeispiel. Zwingend notwendige Bestandteile einer Anmeldung sind der Name des Anmelders, der Antrag auf Erteilung eines Patents samt Bezeichnung der Erfindung, zumindest ein Patentanspruch sowie die Beschreibungen und Zeichnungen, auf die sich die Ansprüche oder die Beschreibung beziehen. Weist die Anmeldung Mängel auf, so können diese jedoch oft ohne Verlust des Zeitrangs beseitigt werden. Allerdings muss bereits die erste Fassung der Anmeldung die Erfindung so deutlich und vollständig beschreiben, dass es einem Fachmann anhand eben dieser Beschreibung möglich ist, sie auszuführen.

Des Weiteren sind innerhalb einer bestimmten Frist nach der Anmeldung eine Zusammenfassung und die Erfinderbennung einzureichen. Für die Begründung einer Priorität ist außerdem die prioritätsbegründende Anmeldung fristgerecht zu bezeichnen und beizulegen. Berechtigt zur Anmeldung eines Patents sind natürliche Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Juristische Personen melden durch ihre Organe oder von diesen bevollmächtigte Vertretern an. Geschäftsunfähige oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sind zur Anmeldung nicht berechtigt. Für sie kann lediglich ihr gesetzlicher Vertreter eine Erfindung zum Patent anmelden. Auch voll geschäftsfähige Personen können unter Umständen eines Vertreters bedürfen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung haben. Innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr zu entrichten. Versäumt dies der Anmeldende, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Der Erteilungsantrag

Der Erteilungsantrag muss auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck oder in elektronischer Form eingereicht werden. Der Antrag hat genaue Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls über dessen Vertreter und die einschlägige Vollmacht zur Vertretung zu enthalten. Außerdem ist er vom Anmelder oder dessen Vertreter eigenhändig zu unterzeichnen. Dabei ist es ausreichend, wenn ein Schriftstück, dass diesen Anforderungen genügt, per Telekopie übermittelt wird. Bei elektronischer Übermittlung ist eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz von der verantwortlichen Person anzubringen. Schließlich gehört zum Erteilungsantrag auch eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung.

Die Patentansprüche

Was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, ist in einem oder mehreren Patentansprüchen anzugeben. Die Bedeutung der Patentansprüche für die Reichweite des Schutzes der angemeldeten Erfindung ist dahingehend festgelegt, dass der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird. Zur Auslegung der Patentansprüche sind dabei die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Die Aufgabe der Patentansprüche besteht im Wesentlichen darin, den Schutzgegenstand so zu definieren, dass sich der Schutz auf jede Ausführungsform erstreckt, die von der neuen, erfinderischen Lehre Gebrauch macht und dennoch nichts einschließt, was am Prioritätstag bereits zum Stand der Technik gehörte oder durch ihn nahegelegt war. Obwohl zu weite Anspruchsfassungen durchaus die Entwicklung der Technik behindern können, rechtfertigt es diese Überlegung nicht, dem Anmelder die Anspruchsfassung zu verwehren, die der Leistung des Erfinders entspricht. Zwar kann die Patentierung eines Lösungsprinzips zur Abhängigkeit späterer Entwicklungen führen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass diese von dem Prinzip Gebrauch machen. Notwendig ist daher lediglich, dass eine technische Handlungsanweisung vorliegt, die im Prioritätszeitpunkt neu und nicht naheliegend war und für den Fachmann ausführbar ist.

Vom BGH wird in diesem Zusammenhang auch betont, dass sich die in einem Patentanspruch enthaltenen Angaben nicht in einer Umschreibung der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe erschöpfen dürfen, sondern dass sie die Lösung dieser Aufgabe kennzeichnen müssen. Allerdings ist ein Anspruch nicht bereits deshalb unzulässig, weil sein Inhalt auch als Aufgabe verstanden werden kann. Dies liegt daran, dass eine Handlungsanweisung oftmals ebenso gut als Aufgabe wie als Lösung eines allgemeineren Problems verstanden werden kann. Deshalb kommt es bei einem Patentanspruch zunächst darauf an, ob er eine nach dem Gesamtinhalt der Anmeldungs ausführbare technische Handlungsanweisung kennzeichnet. Liegt eine solche technische Handlungsanweisung vor, so wird sie in der im Anspruch enthaltenen Kennzeichnung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit überprüft. Ergibt sich bei dieser Prüfung, dass die aufgabenhaft weite Fassung des Anspruchs Vorweggenommenes oder Naheliegendes einschließt, so ist der Anspruch nicht gewährbar.

Erweist sich, dass die verallgemeinerte Fassung eine neue und erfinderische Handlungsanweisung kennzeichnet, so kann der anspruchsgemäße Schutz nicht deshalb versagt werden, weil später entwickelte, andere Ausführungsformen der umschriebenen Lehre von der Wirkung des Patents umfasst würden. Meist enthalten Patentanmeldungen mehrere Ansprüche. Im Hauptanspruch sind dann die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. Allein nach den Angaben des Hauptanspruchs muss es einem Fachmann allerdings noch nicht möglich sein, die Erfindung auszuführen. Es ist nämlich Aufgabe der Beschreibung und der Zeichnungen, die Erfindung in einer Weise zu offenbaren, dass sie nacharbeitbar ist. Aus den Ansprüchen muss ein Fachmann lediglich erkennen können, ob ein bestimmtes Vorhaben unter das Patent fällt oder nicht. Des Weiteren gibt es Neben- beziehungsweise Unteransprüche. Ein Nebenanspruch stellt eine vom Gegenstand des Hauptanspruchs unabhängige Erfindung unter Schutz. Im Wesentlichen handelt es sich demnach um einen weiteren Hauptanspruch. Unteransprüche beziehen sich auf besondere Ausführungsarten der im Haupt- oder Nebenanspruch gekennzeichneten Erfindung. Sie sind daher von einem Hauptanspruch insoweit abhängig, als ihr Gegenstand vom Gegenstand des Hauptanspruchs Gebrauch macht, indem er ihn in zweckmäßiger Weise abwandelt oder ergänzt.

Die Abwandlung des Unteranspruchs braucht allerdings nicht erfinderisch, sondern darf auch naheliegend, nicht jedoch selbstverständlich sein. Patentansprüche können ein- oder zweiteilig gefasst werden, wobei in der Praxis die zweiteilige Fassung überwiegt. Die zweiteilige Fassung gliedert den Anspruch in einen Oberbegriff und einen kennzeichnenden Teil. Der Oberbegriff enthält die durch den Stand der Technik bekannten Merkmale der Erfindung. Die Formulierung des Oberbegriffs geht dabei meist von der Veröffentlichung aus, deren Gegenstand der beanspruchten Erfindung am nächsten kommt. Der kennzeichnende Teil hingegen nennt die Merkmale der Erfindung, für die in Verbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird. Bei mehreren Ansprüchen kann auf vorausgehende Ansprüche oder deren Oberbegriff Bezug genommen werden. Die Bezugnahme auf Beschreibungen oder Zeichnungen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Es kann bei den einzelnen Merkmalen allerdings durch Bezugszeichen auf deren Darstellung in den Zeichnungen verwiesen werden. Im Rahmen der einteiligen Anspruchsfassung ist eine Gliederung nach Merkmalen oder Merkmalgruppen zwar nicht vorgeschrieben, jedoch üblich. Gegenstand der Ansprüche kann alles sein, was in nacharbeitbarer Weise offenbart ist. Die in Frage kommende Anspruchskategorie richtet sich ebenfalls nach dem Offenbarungsgehalt des Anspruchs.

Die Grundkategorien sind der Erzeugnis- (auch Sach-) und der Verfahrensanspruch. Der Erzeugnisanspruch umfasst jedes gemäß der erfinderischen Lehre gestaltete Erzeugnis unabhängig davon, auf welche Weise es hergestellt und zu welchem Zweck es bestimmt ist oder verwendet wird. Erzeugnisse, die mittels des beanspruchten Erzeugnisses hergestellt werden, müssen, wenn sie denn patentierbar sind, gesondert beansprucht werden. Der Verfahrensanspruch erfasst die erfindungsgemäßen Maßnahmen, die auch durch Merkmale der dabei zu verwendenden Vorrichtungen gekennzeichnet werden können. Ebenfalls erfasst werden die auf diesem Wege unmittelbar gewonnenen Erzeugnisse, sofern die Maßnahmen zu einem Erzeugnis führen. Nicht erfasst werden Erzeugnisse gleicher Beschaffenheit, die mittels anderer Verfahren hergestellt werden. Der Anmelder kann innerhalb der nach dem Anspruchsinhalt möglichen Anspruchskategorien wählen. Er hat ein Recht auf die Anspruchsfassung, die den weitestgehenden Schutz gewährt. Im Rahmen der Einheitlichkeit können auch Ansprüche verschiedener Kategorien in derselben Anmeldung aufgestellt werden.

Die Beschreibung und die Zeichnungen

Die Beschreibung der Erfindung darf nichts enthalten, was zur ihrer Erläuterung nicht offensichtlich notwendig ist. Ihr Titel enthält die Bezeichnung der Erfindung gemäß dem Erteilungsantrag. Soweit sich das technische Gebiet, in das die Erfindung gehört, nicht aus den Ansprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt, hat die Beschreibung es zu nennen. Anschließend hat eine Schilderung des Standes der Technik zu erfolgen, von dem die Erfindung ausgeht. Sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den Angaben über die Vorteile der Erfindung ergibt, hat die Beschreibung das der Erfindung zugrundeliegende Problem zu nennen. Die Lösung des Problems, die in der durch die Ansprüche definierten technischen Lehre liegt, wird in der Beschreibung in Übereinstimmung mit den Ansprüchen dargestellt. Die Beschreibung muss mindestens einen Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung darstellen. Außerdem muss aus der Beschreibung hervorgehen, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. Zeichnungen sind dann erforderlich, wenn die Ansprüche oder die Beschreibung auf sie verweisen. Die äußere Form der Zeichnungen ist genau geregelt. Sie werden durch Bezugszeichen mit den Ansprüchen und der Beschreibung verknüpft.

Die Offenbarung der Erfindung

Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Das Offenbarungsgebot ist vollständig auf die formalen Voraussetzungen des Patentschutzes bezogen. Auf Patentierbarkeit kann nämlich nur überprüft werden, was ordnungsgemäß offenbart ist. Nicht offenbarte Erkenntnisse werden nicht Gegenstand des Erteilungsantrags und bleiben bei der Prüfung des Patents außer Betracht. Außerdem kann ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt werden, wenn die patentierte Erfindung nicht ausreichend offenbart ist. Die Offenbarung der Erfindung erfolgt gegenüber dem Patentamt. Dieses macht die offenbarte technische Lehre spätestens 18 Monate nach dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Anmeldung vorher zurückgenommen wurde. Ein wesentlicher Zweck des Patentwesens ist die Information der Öffentlichkeit über neue technische Entwicklungen. Im Verhältnis zum Patentamt liegt die wesentliche Funktion der Offenbarung darin, dass sie den Gegenstand der Anmeldung festlegt. In Patentansprüchen kann nämlich nur das unter Schutz gestellt werden, was im Anmeldezeitpunkt ordnungsgemäß offenbart ist. Im Verlauf des Erteilungsverfahrens kann der durch die Offenbarung gegebene Anmeldungsgegenstand nur noch eingeschränkt, nicht jedoch erweitert werden. Die Offenbarung der Erfindung gehört vom Prioritätsdatum an zum Stand der Technik, auch wenn die Anmeldung erst später veröffentlicht wird.

Die Einheitlichkeit des Anmeldungsgegenstandes

Inhalt der Anmeldung darf nur eine einzelne Erfindung sein. Enthält die Anmeldung mehrere Erfindungen, so müssen diese untereinander in einer Weise verbunden sein, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Die Frage nach der Einheitlichkeit des Anmeldungsgegenstandes ist folglich darauf gerichtet, ob dieser insgesamt als eine Erfindung im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Handelt es sich nicht um einen einheitlichen Anmeldungsgegenstand, so ist die Anmeldung auf eine der angemeldeten Erfindungen zu beschränken. Ausgeschiedenes kann freilich erneut zum Gegenstand einer eigenständigen Anmeldung gemacht werden. Sind in einer Anmeldung Ansprüche verschiedener Kategorien aufgestellt, so macht das den Anmeldungsgegenstand nicht uneinheitlich. Dabei ist es im Besonderen zulässig, einen neuen Stoff als solchen, ein Verfahren zu seiner Herstellung und ein Verfahren zu seiner Verwendung in einer Anmeldung zusammenzufassen. Bezogen auf die Einheitlichkeit hat die Rechtsprechung allerdings Bedenken geäußert, wenn in einer Anmeldung außer einem Stoff, seiner Herstellung und Verwendung auch die unter seiner Verwendung hergestellten Erzeugnisse oder neben Stoff und Herstellungsverfahren zahlreiche verschiedene Verfahren zur Weiterverarbeitung enthalten sind.

Zusammenfassung des Anmeldungsinhalts

Das Gesetz verlangt eine Zusammenfassung des Anmeldungsinhalts. Sie dient einzig und allein der technischen Unterrichtung. Durch sie soll dem gestiegenen technischen Informationsbedürfnis der Allgemeinheit in einer für Dokumentationszwecke geeigneten Form entsprochen werden. Patentansprüche und die Beschreibung können diese Aufgabe aufgrund ihrer am Schutzzweck ausgerichteten Funktion nicht erfüllen. Die Zusammenfassung ist kein Bestandteil der Anmeldung. Dies hat zur Folge, dass für eine technische Lehre, die nur in der Zusammenfassung, nicht jedoch in der Anmeldung selbst dargestellt ist, kein Schutz beansprucht werden kann. Die Zusammenfassung ist der Anmeldung beizufügen. Sie kann aber auch bis zu 15 Monate nach dem Prioritätsdatum nachgereicht werden. So kann die Zusammenfassung in die Offenlegungsschrift aufgenommen werden. Durch die Versäumnis der Frist entstehen dem Anmelder keine unmittelbaren Rechtsnachteile. Reicht der Anmelder jedoch auch nach einer Beanstandung des Amts keine Zusammenfassung nach, so wird seine Anmeldung zurückgewiesen. Die Zusammenfassung muss neben der Bezeichnung der Erfindung vor allem eine Kurzfassung des Offenbarungsinhalts der Anmeldung enthalten. Sie soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so formuliert sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, seiner Lösung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeit der Erfindung vermittelt.

Die Bennung des Erfinders

Der Anmelder muss die Identität des Erfinders gesondert auf einem von ihm oder einem Vertreter unterzeichneten Formblatt oder mittels einer den Formvorgaben des Deutschen Patent- und Markenamts genügenden Datei mit elektronischer Signatur offenlegen. Zu nennen sind Name und Anschrift des Erfinders sowie die genaue Bezeichnung der in Bezug genommenen Erfindung. Außerdem muss der Anmelder versichern, dass nicht benannte Personen seines Wissens nach nicht an der Erfindung beteiligt waren. Stimmen die Person des Anmelders und die des Erfinders nicht überein, so muss der Anmelder außerdem darlegen, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Auch die Frist für die Benennung des Erfinders beträgt 15 Monate ab dem Prioritätsdatum. Um den mitunter auftretenden Schwierigkeiten der Ermittlung des Erfinders gerecht zu werden, kann diese Frist aber mehrmals verlängert werden. Daraus ergibt sich, dass die Anmeldung infolge einer versäumten Benennung des Erfinders nur dann zurückzuweisen ist, wenn auch versäumt wurde, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen. In Ausnahmefällen kann das Patent bereits vor der Benennung des Erfinders erfolgen.

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