MT Monopolisierung durch technische Schutzrechte


Einleitung

Sowohl durch das Patent als auch durch das Gebrauchsmuster erfolgt eine Zuordnung des Ergebnisses einer erfinderischen Leistung zum Erfinder, um die Interessen des Erfinders zu schützen. Konkret erfolgt dies dadurch, dass Patent und Gebrauchsmuster ein Schutzrecht gewähren, dessen Entstehungsprozess sich über mehrere Stufen hinzieht. Erster Schritt ist der Erwerb des Erfinderrechts in der Person des Erfinders durch den eigentlichen Akt der Erfindung. Dieses Erfinderrecht wiederum beeinhaltet insbesondere auch das Recht auf das Patent beziehungsweise das Recht auf das Gebrauchsmuster. Jedoch wird der konkrete Anspruch auf Erteilung des jeweiligen Schutzrechts erst durch die Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt begründet. Schließlich gelangt das Patentrecht - auch Recht aus dem Patent oder einfach Patent - nach den Vorschriften des Patentgesetzes mit der Veröffentlichung der Erteilung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zur Entstehung. Das Gebrauchsmuster gelangt im Gegensatz dazu bereits durch die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle durch das Deutsche Patent- und Markenamt zur Entstehung. Eine inhaltlich ähnliche Struktur wie das Gebrauchsmuster weist das sogenannte Sortenschutzrecht auf. Dieses ist in erster Linie für Züchter neuer Pflanzensorten gedacht. Die Erteilung von Sortenschutzrechten erfolgt allerdings nicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt, sondern durch das Bundessortenamt in Hannover.

Gegenstand der technischen Schutzrechte

Der Anmelder erwirbt das Schutzrecht - also das Patent- oder das Gebrauchsmusterrecht - durch die Erteilung des Patents beziehungsweise die Eintragung des Gebrauchsmusters. Die Schutzrechte haben den Erfindungsgedanken zum Gegenstand, außerdem dessen Ausführungsformen und Erzeugnisse, in denen er seine technische Wirkung und seinen wirtschaftlichen Wert entfaltet. Es kann gesagt werden, dass durch die Erteilung eines Patents beziehungsweise die Eintragung eines Gebrauchsmusters eine bestimmte technische Lösung in gewisser Weise auch nach der Veröffentlichung monopolisiert wird, indem sie für alle anderen Gewerbetreibenden gesperrt ist. Sogar ein Erfinder, der dieselbe Erfindung unabhängig vom Inhaber des Schutzrechts ebenfalls gemacht hat - ein sogenannter Doppelerfinder - darf die Erfindung nicht ohne die Zustimmung des Inhabers des Schutzrechts benutzen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn dem Doppelerfinder ausnahmsweise ein Vorbenutzungsrecht zusteht.

Zwar stehen auch dem Doppelerfinder ein Erfinderrecht und somit auch ein Recht auf ein Patent beziehungsweise Gebrauchsmuster zu. Diese beiden Rechte erlöschen jedoch mit der Anmeldung des Patents beziehungsweise Gebrauchsmusters zugunsten des Anmelders. Diese Wirkung des Patents beziehungsweise des Gebrauchsmuster wird verbreitet als nicht unbedenklich angesehen. Dies zeigt sich vor allem in den Fällen der sogenannten Sperrpatente. Sperrpatente werden nur aus dem Grund erworben, die Erfindung für andere zu blockieren. Eine Ausübung der Erfindung durch den Berechtigten hingegen soll niemals erfolgen. Durch diese Vorgehensweise wird der Allgemeinheit der Nutzen des technischen Fortschritts vorenthalten. Entgegengewirkt werden kann diesem Gebahren und diesen Gefahren durch einen Ausführungszwang, durch Zwangslizenzen oder durch Zurücknahme des Schutzrechts. Vereinzelt kann gegen den Missbrauch der Sperrwirkung von Patenten und Gebrauchsmustern auch mit kartellrechtlichen Mitteln vorgegangen werden.

Rechtfertigung der Monopolisierung
Zur Rechtfertigung der Monopolisierung des Erfindungsgedankens reicht der Gedanke des Leistungsschutzes allein nicht aus. Vielmehr spielen hier auch wirtschaftspolitische Erwägungen eine Rolle. Zum einen nämlich soll der Erfinder die Möglichkeit haben, einen Lohn für seine Leistung durch die Verwertung der Erfindung zu erhalten. Zum anderen soll im Interesse des technischen Fortschritts eine Anregung der Erfindertätigkeit bewirkt werden. In diesem Zusammenhang soll der Erfinder möglichst schnell zur Anmeldung seiner Erfindung bewegt werden. Dann nämlich können andere Personen auf die offenbarte Lösung aufbauen. Durch den Gedanken des Leistungsschutzes lässt sich lediglich der Schutz des Erfindungsgedankens rechtfertigen, nicht aber die Monopolisierung der Erfindungsidee. So lässt sich anhand dieses Prinzips nicht erklären, warum der Doppelerfinder von der Benutzung seines Erfindungsgedankens, also seines Leistungsergebnisses, ausgeschlossen wird.

Insofern bedarf es einer Einbeziehung des öffentlichen Interesses zur Begründung des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes. Die Privilegientheorie war insofern nicht falsch, als sie das Patent als Vorrecht bezeichnete. Schließlich wird der Doppelerfinder durch die Anmeldung des Patents beziehungsweise des Gebrauchsmusters quasi entrechtet. Auch die sogenannte Monopoltheorie hob einen wesentlichen Aspekt der technischen Schutzrechte, nämlich die Beschränkung der Handlungsfreiheit der übrigen Gewerbetreibenden, hervor. Gesagt werden muss jedoch, dass beide Theorien verkennen, dass kein Weg daran vorbeiführt, dem Erfinder einen Rechtsanspruch auf den Wert seiner Leistung zuzubilligen. Diesen Gedanken griff auch die Theorie des geistigen Eigentums auf. Nicht beachtet hat diese Theorie wiederum, dass auch so nicht die Benachteiligung des Doppelerfinders erklärt zu werden vermag. Auch im Rahmen der übrigen Theorien, mit denen eine Erklärung der technischen Schutzrechte versucht werden soll, ist oft das einseitge Abstellen auf nur einen Gesichtspunkt zu beobachten. Während die Urheberrechtstheorie den Erfindungschutz mit der schöpferischen Leistung des Erfinders begründet, sieht die Belohnungstheorie das Schutzrecht als Belohnung für die Leistung des Erfinders an.

Die volkswirtschaftliche Theorie hingegen erklärt den Erfindungsschutz mit wirtschaftlichen Interessen. Durch ihn nämlich würde der Wettbewerb und somit auch die wirtschaftliche Kraftentfaltung gefördert. Schließlich erblickt die Offenbarungstheorie den wesentlichen Rechtfertigungsgrund in der Offenbarung der Erfindung für die Allgemeinheit. Letztlich wird man verschiedene Aspekte der aufgezeigten Theorien kombinieren müssen, um die Existenz technischer Schutzrechte sowie deren Ausgestaltung vollständig erklären zu können. Wie sich aus der oben bezeichneten Zielsetzung ergibt, wird der Inhalt der technischen Schutzrechte durch den Gedanken bestimmt, dass dem Erfinder der wirtschaftliche Wert, der der von ihm entwickelten technischen Lösung zukommt, zugeordnet werden soll.

Die technischen Schutzrechte gewähren dem Erfinder daher bei einem geschützten Erzeugnis die ausschließliche Befugnis zu dessen gewerblicher Verwertung. Hierzu gehört die Herstellung, das Anbieten, das in den Verkehrbringen, der Gebrauch, das Einführen oder Besitzen, im Falle eines Verfahrens die Anwendung oder die Benutzung von Erzeugnissen, die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellt wurden. Frei hingegen bleiben im Interesse der technischen Fortentwicklung und der Wissenschaft neben Handlungen, die zu Versuchszwecken vorgenommen werden, die Mitteilungsform der Erfindungsidee - zum Beispiel ihre Beschreibung oder Vorführung im Rahmen eines Vortrags - sowie die rein geistige Wirkung dieser Idee. Auch der Inhalt des Sortenschutzrechts weist in diese Richtung. Jedoch sind die Grenzen hier etwas enger gezogen. Das Sortenschutzrecht dient in erster Linie Züchtern und Entdeckern neuer Pflanzensorten. Aufgrund des Sortschutzrechts ist allein der Berechtigte befugt, Vermehrungsmaterial der Sorte in den Verkehr zu bringen und zu diesem Zweck zu erzeugen. Frei hingegen bleibt die Erzeugung, um selbst Saatgut zu gewinnen. Außerdem ist die freie Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Züchtung neuer Sorten möglich. Wie dargestellt können Patent und Gebrauchsmuster demnach als Vermögensrechte an der Erfindungsidee, die verselbständigt und verkehrsfähig ist, bezeichnet werden.

Außerdem ist eine Kategorisierung als reine Immaterialgüterrechte möglich. Der Schutz der persönlichen Interessen des Erfinders ergibt sich - soweit er erforderlich ist - aus dem Erfinderrecht. Für das Verhältnis von Erfinderrecht und vollendetem Schutzrecht gilt, dass das Erfinderrecht durch die Erteilung eines technischen Schutzrechts nicht vollständig erlischt. Insbesondere besteht in diesem Zusammenhang das Persönlichkeitsrecht auf Anerkennung der Erfinderehre und der Erfinderschaft fort. Der Fortbestand des Erfinderrechts kann aber auch unter anderen Gesichtspunkten von Bedeutung sein. Zum Beispiel hat der Erfinder gegen einen nichtberechtigten Anmelder, dem tatsächlich das technische Schutzrecht erteilt wird, einen Vindikationsanspruch, einen Umschreibeanspruch, ein Einspruchsrecht sowie die Nichtigkeitsklage und den Löschungsanspruch. Außerdem kann das Erfinderrecht des Doppelerfinders, das durch die Anmeldung der Erfindung ja eigentlich erlischt, unter bestimmten Umständen wieder aufleben. So kann der Doppelerfinder teilweise die Erteilung des Patents oder die Eintragung des Gebrauchsmusters zu seinen Gunsten verlangen, wenn der andere Erfinder die Anmeldung zurücknimmt oder diese zurückgewiesen wird. Schließlich bleibt auch sein Vorbenutzungsrecht in solchen Fällen bestehen.

Zwar sind Erfinderrecht und Vollrecht streng voneinander zu unterscheiden. Jedoch lässt sich auch eine enge Wechselbeziehung der beiden Rechte nicht leugnen. Dies liegt daran, dass das Erfinderrecht bereits das Recht auf das technische Schutzrecht beinhaltet. Insofern kann jemand, der sein Erfinderrecht überträgt, nicht für sich die Erteilung eines Patents oder die Eintragung eines Gebrauchsmusters verlangen. Des Weiteren bleibt eine Lizenz, die vom Erfinder bestellt wurde, in Kraft im Falle eines für ihn oder seinen Rechtsnachfolger erteilten Patents oder eingetragenen Gebrauchsmusters. Schließlich entfaltet auch das Vollrecht Wirkung gegenüber dem Erfinderrecht des Doppelerfinders. Diesem nämlich macht es die Verwertung seines Erfindungsgedankens unmöglich, sofern ihm nicht ausnahmsweise ein Vorbenutzungsrecht zusteht.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel