Die Wirkungen der Übertragung entsprechend dem patentrechtlichen Übertragungsanspruch


Einleitung

Aus der Anmeldung einer Erfindung durch einen Nichtberechtigten resultiert nach dem Patentgesetz ein Übertragunganspruch für den tatsächlich Berechtigten. Geschuldet ist die Übertragung des Erteilungsanspruchs oder - wenn ein Schutzrechts bereits erteilt wurde - die Übertragung des Schutzrechts selbst. Wird die Übertragung durchgeführt, so erlangt der Berechtigte also den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts oder, sofern das Schutzrecht bereits erteilt beziehungsweise eingetragen wurde, dieses selbst. Der Erwerb wird erst mit der Übertragung wirksam, diese entfaltet keine Rückwirkung. Daraus folgt, dass der Berechtigte weder Schadensersatz noch eine Entschädigung nach den Vorschriften des Patentgesetzes aufgrund der Nutzung der Erfindung durch den Nichtberechtigten oder aufgrund einer mit dessen Zustimmung erfolgten Benutzung verlangen kann. Ist eine Nutzung der Erfindung vor der Übertragung ohne die Zustimmung des Nichtberechtigten durch einen Dritten erfolgt, so entsteht ein Entschädigungsanspruch zunächst für den Nichtberechtigten. Dieser hat den Anspruch allerdings an den Berechtigten herauszugeben. Auch Leistungen, die auf solche Ansprüche bereits erbracht worden sind sowie Leistungen, die aufgrund von Lizenzgebührenansprüchen erfolgten, sind an den Berechtigten herauszugeben.

Verfügungen des Nichtberechtigten vor der Übertragung

Verfügungen, die der Nichtberechtigte über das Erfinderrecht getroffen hat, werden mit der Erfüllung des patentrechtlichen Übertragungsanspruchs unwirksam. Solche Verfügungen können etwa die Bestellung eines Nießbrauchs oder eine Verpfändung sein. Dies erspart es dem Berechtigten, von jedem Erwerber eine dem Umfang der jeweiligen Verfügung entsprechende Teilübertragung zu fordern. Solche Übertragungsansprüche ließen sich aufgrund der fehlenden Vermerkung im Register in der Praxis ohnehin kaum realisieren. Zudem ist die Annahme solcher Übertragungsansprüche schlicht nicht notwendig. Der Übertragungsanspruch schränkt nämlich bereits den Erteilungsanspruch und das Schutzrecht selbst in den Händen des Nichtberechtigten ein. Nur unter Beachtung dieser Einschränkung kann der Nichtberechtigte anderen durch Verfügungen Rechte verschaffen. In den Händen des Berechtigten bestehen hingegen keine vergleichbaren Einschränkungen des Erteilungsanspruchs beziehungsweise des Schutzrechts selbst. Insofern erlangt der Berechtigte durch die Erfüllung des Übertragungsanspruchs eine stärkere Stellung als sie der Nichtberechtigte zuvor innehatte. Insofern, als der Berechtigte keinem Übertragungsanspruch ausgesetzt ist, ist die Position des Berechtigten nicht aus derjenigen des Nichtberechtigten abgeleitet. Aus diesem Grund ist der Berechtigte nicht gezwungen, solche Verfügungen, die seinen Übertragungsanspruch vereiteln, gegen sich gelten zu lassen.

Im Grundsatz finden diese Regelungen auch Anwendung auf die Übertragung des Erteilungsanspruchs oder des Schutzrechts selbst an einen Dritten. Hier ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass der Berechtigte in einem solchen Fall die Übertragung des Erteilungsanspruchs beziehungsweise des Schutzrechts selbst direkt von dem Dritten verlangen kann. Überträgt jedoch ein früherer Inhaber dem Berechtigten den Erteilungsanspruch oder das Schutzrecht selbst, so hat dieser auch eine an einen Dritten erfolgte Übertragung nicht gegen sich gelten zu lassen. In der Praxis wird sich der Berechtigte daher regelmäßig an denjenigen halten, der beim Amt als Anmelder beziehungsweise Schutzrechtsinhaber geführt wird. Dieser kann ihm nämlich sowohl die erforderliche Legitimation als auch den Erteilungsanspruch beziehungsweise das Schutzrecht selbst verschaffen. Wie gesehen gilt dies selbst dann, wenn in der Zwischenzeit eine Übertragung an einen Dritten stattgefunden hat. Will der Berechtigte seinen Anspruch im Wege einer Klage durchsetzen, so ist er ohnehin gezwungen, gegen den durch das Register ausgewiesenen Anmelder oder Schutzrechtsinhaber vorzugehen.

Durch den Nichtberechtigten erteilte Lizenzen

Durch den Nichtberechtigten als Anmelder oder Inhaber des Schutzrechts erteilte Lizenzen erlöschen in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte diese Rechtsstellung einnimmt. Sofern den erteilten Lizenzen eine Verfügungswirkung zukommt, erlöschen sie aus den zuvor dargestellten Gründen. Sollten die erteilten Lizenzen ausschließlich verpflichtend wirken, so können sie den Berechtigten ohnehin nicht wirksam binden. Sobald ihm das Schutzrecht übertragen oder erteilt ist, hat der Berechtigte die Möglichkeit, sowohl den Lizenznehmern als auch dem Nichtberechtigten selbst die weitere Benutzung der Erfindung zu verbieten. Böser Glauben oder ein Verschulden sind hier nicht erforderlich. Schadensersatz- oder Entschädigungansprüche können jedoch allenfalls dann bestehen, wenn eine Benutzung in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Übertragung erfolgt. Hat der Nichtberechtigte eine ausschließliche Lizenz erteilt und ist diese auch eingetragen worden, so hat der Berechtigte gegen den Lizenznehmer einen Anspruch auf Bewilligung der Löschung der nun unrichtigen Eintragung.

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