MT Welche Wirkung hat die Anmeldung einer Erfindung?


Einleitung

Das Recht auf ein Patent oder Gebrauchsmuster entsteht in dem Zeitpunkt, in dem eine patentierbare Erfindung gemacht wird. Folglich erlischt das Patent oder Gebrauchsmuster in dem Zeitpunkt, in dem die Erfindung ihre Patentierbarkeit verliert. Der Grund für den Wegfall der Patentierbarkeit beziehungsweise der Gebrauchsmusterfähigkeit einer zunächst patentierbaren oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung kann in der Entwicklung des Stands der Technik liegen. Diese kann dazu führen, dass die Erfindung dem Erfordernis der Neuheit oder demjenigen des Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht mehr genügt. Dadurch, dass der Inhaber des Rechts die Neuerung der Öffentlichkeit zugänglich macht, erhält sie im Patentrecht ohne Weiteres Einzug in den Stand der Technik. Im Gebrauchsmusterrecht ist diese Einbeziehung allerdings an weitere Voraussetzungen geknüpft. Gleiches gilt allerdings auch dann, wenn die Erfindung unabhängig vom Inhaber des Rechts an ihr ein weiteres Mal getätigt und infolgedessen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese zweite Veröffentlichung einem Schutz durch Patent oder Gebrauchsmuster jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn der Inhaber des Rechts die Erfindung vor jener Veröffentlichung zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet hat. Besteht eine Schonfristregelung, so ist es sogar ausreichend, wenn die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach dem öffentlichen Zugänglichwerden der Erfindung erfolgt.

Im Falle der Veröffentlichung der Erfindung im Rahmen einer fremden Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung allerdings bestimmt sich der spästeste Zeitpunkt für eine Anmeldung, die das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster erhalten soll, nach dem Zeitrang dieser Anmeldung. Die Anmeldung einer Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster sichert somit den Rechtsinhaber, zu dessen Gunsten sie erfolgt, gegen einen Verlust des Rechts auf den entsprechenden Schutz. Eine Verhinderung des Verlusts dieses Schutzes ist hingegen allein durch die Geheimhaltung einer Erfindung meist nicht zuverlässig möglich. Zwar können alle diejenigen Personen, die Kenntnis von der Erfindung haben, dem Erfinder gegenüber diesbezüglich zur Geheimhaltung verpflichtet sein. Jedoch besteht dann immer noch die Gefahr, dass Dritte unabhängig vom Erfinder selbst die geheimgehaltene Erfindung tätigen oder zumindest Erkenntnisse gewinnen, durch die die Erfindung nunmehr nahegelegt ist. Schließlich besteht die Gefahr, dass diese Dritten die so gewonnenen Erkenntnisse entweder unmittelbar der Öffentlichkeit zugänglich machen oder dass sie selbst ein Schutzrecht anmelden, dass die Erfindung zum Gegenstand hat.

Wirkungen der Anmeldung

Durch die Anmeldung einer patentierbaren oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung erhält der Anmelder einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents beziehungsweise des Gebrauchsmusters. Dieser Anspruch entsteht unabhängig davon, ob dem Anmelder das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster tatsächlich zusteht. Die Anmeldung ist gleichwohl unrechtmäßig, wenn dem Anmelder das Recht auf den Schutz nicht zusteht. In solchen Fällen ist der wahre Inhaber des Rechts in besonderer Weise geschützt. Dieser Schutz kann unter Anderem zur Folge haben, dass dem Rechtsinhaber die Anmeldung des Nichtberechtigten zu Gute kommt. Bei einer Versäumnis kann es jedoch auch dazu kommen, dass der wahre Rechtsinhaber des Rechts auf den Schutz verlustig wird. Die Anmeldung auf den Namen derjenigen Personen, denen das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster tatsächlich zusteht, bewirkt eine Sicherung und Stabilisierung des Rechts gegen die Gefahr eines nachträglichen Verlustes der Schutzfähigkeit. Die Anmeldung vermittelt dem Anmelder eine Stellung, die als Anwartschaft bezeichnet wird. Anders als im Stadium vor der Anmeldung kann dem Anmelder nach erfolgter Anmeldung nämlich nicht mehr die Stellung ohne Rücksicht auf sein eigenes Verhalten verloren gehen. Sobald die Patentanmeldung offengelegt ist, greift zu Gunsten des Anmelders außerdem ein vorläufiger Schutz ein.

Dieser Schutz ermöglicht es dem Anmelder, von denjenigen, die seine Erfindung benutzen, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Ein Unterlassen der Benutzung kann der Anmelder auf der Grundlage dieses Schutzes jedoch nicht verlangen. Im Rahmen der Anmeldung eines Gebrauchsmusters gibt es keinen solchen vorläufigen Schutz. Dies hängt damit zusammen, dass der Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung - anders als derjenige der Patentanmeldung - erst mit der Eintragung des Schutzrechts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Mit Erteilung des Patents oder Eintragung des Gebrauchsmusters für den Rechtsinhaber geht das Recht auf den Schutz in diesem auf.

Durch die Erteilung des Patents beziehungsweise die Eintragung des Gebrauchsmusters ist der Berechtigte befugt, anderen die Benutzung seiner Erfindung zu untersagen. Auf eine Geheimnisverletzung kommt es dabei dann nicht mehr an. Durch Erteilung oder Eintragung wird die Zuordnung der Erfindung zum Rechtsinhaber zu einer ausschließlichen. Deshalb wird das vor Erteilung beziehungsweise Eintragung bestehende Recht an der Erfindung auch als unvollkommen absolutes Immaterialgüterrecht bezeichnet. Zwar ist es bereits in diesem Stadium nicht falsch, wenn davon gesprochen wird, dass die Erfindung allein dem Rechtsinhaber gehört. Dieses Recht kommt sogar in den Genuss des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums. Jedoch kann in diesem Stadium der Rechtsinhaber gegen Eingriffe, die in der Benutzung des Rechtsgegenstandes begründet sind, nur vorgehen, solange er zu der Erfindung in einer tatsächlichen Ausschließlichkeitsbeziehung steht und soweit ihm diese als Geheimnis geschützt ist. Der hierauf gestützte Schutz versagt jedoch sowohl gegenüber Parallelerfindern als auch gegenüber denjenigen Personen, die ihre Kenntnis von der Erfindung von diesen ableiten.

Zudem kann dieser Schutz auch daran scheitern, dass ein Benutzer, dessen Kenntnis sich auf denselben Erfindungsakt stützt, diese Kenntnis auf redliche Weise und ohne Beschränkungen erlangt hat. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn - mangels öffentlicher Zugänglichkeit oder wegen vorheriger Anmeldung - kein Verlust des Rechts auf das Patent oder Gebrauchsmuster eingetreten ist. Die vermögensrechtlichen Wirkungen des Erfinderrechts enden in dem Zeitpunkt, in dem das Patent oder das Gebrauchsmuster erlöscht.

Anmeldung und persönlichkeitsrechtliche Ebene des Erfinderrechts

Auf persönlichkeitesrechtlicher Ebene des Erfinderrechts wird durch die Patentanmeldung bewirkt, dass die besonderen patentrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Bennung und Nennung des Erfinders bei der Anmeldung, ihrer Veröffentlichung und der Patenterteilung zum Zuge kommen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der persönlichkeitsrechtliche Aspekt des Erfinderrechts von der Anmeldung und Patentierung der Erfindung losgelöst ist. Deshalb ist dieser Aspekt auch im Falle einer Gebrauchsmusteranmeldung präsent, obwohl im Gebrauchsmusterrecht die Nennung des Erfinders nicht vorgesehen ist. Die Persönlichkeitsinteressen des Erfinders sind selbst dann zu wahren, wenn die Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters für die Erfindung versäumt wird. Die Urheberschaft des wahren Erfinders darf nicht geleugnet werden.

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