Die Verwaltung des Erfinderrechts innerhalb der Bruchteilsgemeinschaft


Einleitung

In Ermangelung abweichender Vereinbarungen bilden mehrere Miterfinder eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlicher der vermögensrechtlichen Komponente des Erfinderrechts. Anwendungsschwierigkeiten können sich gelegentlich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber bei der Konzeption Immaterialgüterrechte wie die Erfindung nicht im Sinne hatte. Dennoch richtet sich die Verwaltung des Erfinderrechts in der Bruchteilsgemeinschaft überwiegend nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften.

Die Verwaltung des Erfinderrechts

Die Regelungen des bürgerlichen Rechts erfassen auch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Hiervon umfasst werden beim Recht an einer Erfindung neben der Schutzrechtsanmeldung vor allem die Vergabe von Lizenzen, das Vorgehen gegen Geheimnisverletzungen, widerrechtliche Anmeldungen sowie Verletzungen eines Schutzrechts, die Aufrechterhaltung eines Schutzrechts durch Zahung von Gebühren und vieles mehr. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung, die sich an der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes orientiert, kann jedoch auch durch einen Mehrheitsbeschluss der Teilhaber beschlossen werden. Die Stimmrechtsmehrheit richtet sich hier stets nach der Größe der Anteile.

Schutz der Minderheit / Verwaltung nach billigem Ermessen

Die Minderheit ist dadurch geschützt, dass die Maßnahme der Verwaltung ordnungsgemäß sein muss. Außerdem ist der Bestimmung durch die Mehrheit eine wesentliche Änderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes entzogen. Schließlich kann die Mehrheit gegen den Willen der Minderheit auch nicht beschließen, dass dieser die ihrem Anteil entsprechende Beteiligung an den Nutzungen entzogen wird. Derartige Beschlüsse entfalten keinerlei rechtliche Bindungswirkung für die Minderheit. Werden sie dennoch ausgeführt, so ist der Minderheit der entstehende Schaden zu ersetzen. Teilweise ist es so, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nicht einvernehmlich oder durch einen Beschluss der Mehrheit geregelt ist. In einem solchen Fall kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung verlangen. Einen Sonderfall stellen Maßnahmen dar, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendig sind. Hier ist jeder Teilhaber berechtigt, solche notwendigen Maßnahmen auch ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen.

Der Ausführende kann zudem verlangen, dass die übrigen Teilnehmer ihre Einwilligung zu der getroffenen Maßnahme erteilen. Des Weiteren besteht für jeden Teilhaber die Verpflichtung, die Durchführung solcher Verwaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, die vereinbart oder wirksam beschlossen sind oder verlangt werden können. Die durch solche Maßnahmen enstehenden Kosten hat jeder Teilhaber im Verhältnis seines Anteils am Recht an der Erfindung mitzutragen. Im Gegenzug ist er an den Erträgen zu beteiligen, die der gemeinschaftliche Gegenstand abwirft. Bei einer gemeinschaftlichen Erfindung können dies Lizenzgebühren oder eine nach den Vorschriften des Patentrechts gezahlte Entschädigung sein.

Einvernehmliche Rechtsgeschäfte

Teilweise ist es für die Durchführung einer Verwaltungsmaßnahme erforderlich, dass ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, an dem nur alle Teilhaber gemeinschaftlich mitwirken können. Zwar mag hier gegen den einzelnen Teilhaber ein Anspruch auf Abgabe einer bestimmten Erklärung bestehen. Jedoch berechtigt allein dessen Bestehen die anderen Teilhaber noch nicht dazu, an Stelle des Verpflichteten Teilhabers wirksam zu handeln. Letztlich ist es jedoch so, dass eine Erklärung, die von einem Teilhaber unberechtigt verweigert wird, durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Häufig ist allerdings auch vereinbart, dass bestimmte Teilhaber mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betraut sein sollen. In dieser Absprache ist dann regelmäßig die Berechtigung zu rechtsgeschäftlichem Handeln mit Wirkung für und gegen die übrigen Teilhaber zu sehen.

Die gleichen Erwägungen gelten auch für Beschlüsse der Mehrheit. Zweifelhaft ist hier jedoch, ob die erteilte Berechtigung auch diejenigen bindet, die in der Abstimmung überstimmt wurden. Jedenfalls ist es aber so, dass im Falle der Verletzung eines gemeinschaftlichen Schutzrechts jeder Teilhaber im eigenen Namen auf Unterlassung und auf Leistung von Schadensersatz an alle Teilhaber zu klagen berechtigt ist. Dies entspricht sowohl dem Rechtsgedanken der Regelungen des bürgerlichen Rechts betreffend die Bruchteilsgemeinschaft als auch einer speziellen Regelung im Urheberrecht. Teilhaber, die sich solchen Maßnahmen nicht fügen wollen, die berechtigt beschlossen, verlangt oder durchgeführt wurden, können weiteren Konsequenzen entgehen, indem sie ihre Anteil veräußern oder die Auflösung der Gemeinschaft verlangen.

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