MT Ablauf des Anmeldeverfahrens für Gebrauchsmuster


Die Einreichung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters für eine Erfindung ist unmittelbar in schriftlicher oder elektronischer Form beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Der Antrag auf Schutzgewährung richtet sich auf Eintragung eines Gebrauchsmuster. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache verfasst sein. Bei ganz oder teilweise in einer anderen Sprache verfassten Anmeldungen muss der Anmelder innerhalb von drei Monaten eine deutsche Übersetzung nachreichen. Unterbleibt das Nachreichen einer deutschen Übersetzung, so gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet ein kostenloses Merkblatt an, dass eine Übersicht über die an Form und Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung gestellten Anforderungen bietet. Außerdem ist auf dem Merkblatt ein Anmeldungsbeispiel zu finden. Die Anmeldung muss zwingend enthalten den Namen des Anmelders, den Antrag auf Erteilung eines Gebrauchsmusters samt Bezeichnung der Erfindung, zumindest einen Gebrauchsmusteranspruch sowie die Beschreibungen und Zeichnungen, auf die sich die Ansprüche oder die Beschreibung beziehen. Etwaige Mängel der Anmeldung können oft ohne Verlust des Zeitrangs geheilt werden. Anders als bei der Anmeldung eines Patents für eine Erfindung sind bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters keine Zusammenfassung und keine Erfinderbenennung nachzureichen. Soll eine Priorität begründet werden, ist die prioritätsbegründende Anmeldung fristgerecht zu bezeichnen und beizulegen.

Berechtigt zur Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind natürliche Personen sowie Personengesellschaften im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit. Bei juristischen Personen erfolgt die Anmeldung durch ihre Organe oder die von diesen bevollmächtigten Vertreter. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen sind zur Anmeldung nicht berechtigt. Einzig der gesetzliche Vertreter solcher Personen kann eine Erfindung zum Gebrauchsmuster anmelden. Auch voll geschäftsfähige Personen bedürfen zur Anmeldung eines Gebrauchsmusters unter Umständen eines Vertreters. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung haben. Eine Anmeldegebühr ist innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung zu entrichten. Wird die Entrichtung dieser Gebühr versäumt, so gilt dies als Rücknahme der Anmeldung.

Der Erteilungsantrag

Der Erteilungsantrag ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschriebenen Vordruck oder in elektronischer Form einzureichen. In dem Antrag sind genaue Angaben über den Anmelder sowie gegebenenfalls über dessen Vertreter und die einschlägige Vollmacht zur Vertretung zu machen. Der Antrag ist vom Anmelder oder dessen Vertreter eigenhändig zu unterzeichnen. Die Übermittlung eines den Anforderungen entsprechenden Schriftstücks per Telekopie ist dabei ausreichend. Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so ist eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz von der verantwortlichen Person beizubringen. Außerdem ist dem Erteilungsantrag eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung beizufügen.

Die Schutzmusteransprüche

Was dem Schutz eines Gebrauchsmusters unterstellt werden soll, ist in einem oder mehreren Schutzansprüchen anzugeben. Die Bedeutung dieser Ansprüche für die Reichweite des Schutzes der angemeldeten Erfindung ist dahingehend festgelegt, dass der Schutzbereich des Gebrauchmusters und der Gebrauchsmusteranmeldung durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt wird. Hilfe bei der Auslegung der Schutzansprüche bieten die Beschreibung und die Zeichnungen. Die Schutzansprüche sollen im Wesentlichen den Schutzgegenstand so definieren, dass sich der Schutz auf jede Ausführungsform erstreckt, die von dem neuen, erfinderischen Schritt Gebrauch macht und dennoch nichts einschließt, was am Prioritätstag bereits zum Stand der Technik gehörte oder durch ihn nahegelegt war. Zwar können zu weit gefasste Ansprüche durchaus die Entwicklung der Technik behindern. Dieser Einwand rechtfertigt es jedoch nicht, dem Anmelder die Anspruchsfassung zu verwehren, die der Leistung des Erfinders entspricht. Zwar kann die Anmeldung eines Gebrauchmusters durchaus zur Abhängigkeit späterer Entwicklungen führen. Vor dem Hintergrund, dass diese auf dem Gebrauchmuster beruhen, ist das aber gerechtfertigt.

Lediglich notwendig ist daher, dass eine Handlungsanweisung vorliegt, die im für die Priorität relevanten Zeitpunkt neu und nicht naheliegend war. Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass sich die Angaben, die in einem Gebrauchsmusteranspruch enthalten sind, nicht in einer Umschreibung der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe erschöpfen dürfen. Vielmehr müssen sie die Lösung dieser Aufgabe kennzeichnen. Unzulässig ist ein Anspruch allerdings nicht bereits dann, wenn sein Inhalt auch als Aufgabe verstanden werden kann. Eine Handlungsanweisung kann nämlich oftmals ebenso gut als Aufgabe wie als Lösung eines allgemeineren Problems verstanden werden. Bei einem Schutzanspruch kommt es demnach zunächst darauf an, ob durch ihn ein erfinderischer Schritt gekennzeichnet ist. Bei Vorliegen einer solchen technischen Handlungsanweisung wird diese in der im Anspruch enthaltenen Kennzeichnung auf Neuheit überprüft. Der Anspruch ist dann nicht gewährbar, wenn sich bei dieser Prüfung ergibt, dass die Fassung des Anspruchs aufgabenhaft weit ist und Vorweggenommenes oder Naheliegendes einschließt. Kennzeichnet die verallgemeinerte Fassung eine neue und erfinderische Handlungsanweisung, so kann ein Schutz gemäß dem Anspruch nicht deshalb versagt werden, weil auch andere Ausführungsformen der umschriebenen Lehre, die erst später entwickelt werden, von der Wirkung des Gebrauchsmusters umfasst würden.

In Gebrauchsmusteranmeldungen sind meist mehrere Ansprüche enthalten. Der Hauptanspruch hat dann die wesentlichen Merkmale der Erfindung zu nennen. Außerdem gibt es Neben- und Unteransprüche. Ein Nebenanspruch stellt eine Erfindung unter Schutz, die vom Gegenstand des Hauptanspruchs unabhängig ist. Im Grundsatz ist der Nebenanspruch daher ein weiterer Hauptanspruch. Unteransprüche hingegen beziehen sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung, die im Haupt- oder Nebenanspruch gekennzeichnet sind. Unteransprüche sind von einem Hauptanspruch daher insoweit abhängig, als ihr Gegenstand vom Gegenstand des Hauptanspruchs Gebrauch macht. Er wandelt ihn ab oder ergänzt ihn in zweckmäßiger Weise. Die Abwandlung des Unteranspruchs muss hierbei allerdings nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Sie darf auch bloß naheliegend, nicht jedoch selbstverständlich sein. Schutzansprüche kommen in ein- oder zweiteiligen Fassungen vor. In der Praxis überwiegt jedoch die zweiteilige Fassung. Sie gliedert den Anspruch in einen Oberbegriff und einen kennzeichnenden Teil.

Der Oberbegriff gibt die durch den Stand der Technik bekannten Merkmale der Erfindung wieder. Meist geht die Formulierung des Oberbegriffs dabei von der Veröffentlichung aus, deren Gegenstand der beanspruchten Erfindung am nächsten kommt. Im kennzeichnenden Teil hingegen werden die Merkmale der Erfindung genannt, für die in Verbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird. Bestehen mehrere Ansprüche, so kann auf vorausgehende Ansprüche oder deren Oberbegriff Bezug genommen werden. Nur in Ausnahmefällen ist die Bezugnahme auf Beschreibungen oder Zeichnungen zulässig. Verweise durch Bezugszeichen auf deren Darstellung in den Zeichnungen sind bei den einzelnen Merkmalen zulässig. Für die einteilige Fassung des Anspruchs ist eine Gliederung nach Merkmalen oder Merkmalgruppen zwar nicht vorgeschrieben, jedoch üblich. Für Schutzansprüche kommt die Kategorie der Erzeugnisansprüche in Betracht. Der Erzeugnisanspruch bezieht sich auf jedes gemäß der erfinderischen Lehre gestaltete Erzeugnis. Dies ist unabhängig davon, auf welche Weise es hergestellt und zu welchem Zweck es bestimmt ist oder verwendet wird. Mittels des beanspruchten Erzeugnisses hergestellte Erzeugnisse müssen, sofern sie dem von Gebrauchsmustern gewährten Schutz unterfallen, gesondert beansprucht werden. Ein Verfahrensanspruch wie beim Patent existiert für das Gebrauchsmuster nicht.

Die Beschreibung und die Zeichnungen

Die Beschreibung der Erfindung darf nur solche Angaben enthalten, die zur ihrer Erläuterung offensichtlich notwendig sind. Ihr Titel muss die Bezeichnung der Erfindung gemäß dem Erteilungsantrag enthalten. Ergibt sich das technische Gebiet, in das die Erfindung gehört, nicht aus den Ansprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik, so hat die Beschreibung es zu nennen. Im Anschluss ist der Stand der Technik zu schildern, von dem die Erfindung ausgeht. Die Beschreibung hat das der Erfindung zugrundeliegende Problem zu nennen, wenn es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den Angaben über die Vorteile der Erfindung ergibt. Die Lösung des Problems liegt in dem durch die Ansprüche definierten erfinderischen Schritt. Sie wird in der Beschreibung in Übereinstimmung mit den Ansprüchen dargestellt. Die Beschreibung muss mindestens einen Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung darstellen. Außerdem muss sich aus der Beschreibung eine Weise ergeben, in welcher der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. Zeichnungen sind immer dann erforderlich, wenn die Ansprüche oder die Beschreibung auf sie verweisen. Die äußere Form der Zeichnungen hat eine genaue Regelung erfahren. Sie sind anhand von Bezugszeichen mit den Ansprüchen und der Beschreibung zu verknüpfen.

Die Offenbarung der Erfindung

Die Erfindung muss durch die Anmeldung lediglich beschrieben werden. Eine nacharbeitbare Offenbarung ist nicht erforderlich. Es ist aber ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung anzugeben. Das Offenbarungsgebot bezieht sich ausschließlich auf formale Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes. Hinsichtlich der Fähigkeit, durch ein Gebrauchsmuster geschützt zu werden, kann nämlich nur überprüft werden, was ordnungsgemäß offenbart ist. Erkenntnisse, die nicht offenbart sind, werden erst gar nicht Gegenstand des Erteilungsantrags. Bei der Prüfung des Gebrauchsmusters bleiben sie außer Betracht. Ein Gebrauchsmuster kann zudem widerrufen oder für nichtig erklärt werden, wenn die unter dem Schutz des Gebrauchsmusters stehende Erfindung nicht ausreichend offenbart ist. Die Offenbarung der Erfindung erfolgt gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt. Daher wird der offenbarte erfinderische Schritt spätestens 18 Monate nach dem Prioritätsdatum auch der Öffentlichkeit zugänglich. Abweichendes gilt, wenn die Anmeldung vorher zurückgenommen wurde. Ein wesentlicher Zweck des Gebrauchsmusterwesens ist die Information der Öffentlichkeit über neue technische Entwicklungen.

Im Verhältnis zum Deutschen Patent- und Markenamt legt die Offenbarung den Gegenstand der Anmeldung fest. In Gebrauchsmusteransprüchen kann konsequenterweise ausschließlich das unter Schutz gestellt werden, was im Anmeldezeitpunkt ordnungsgemäß offenbart ist. Der gegebene Anmeldungsgegenstand kann im Verlauf des Erteilungsverfahrens nur noch eingeschränkt, nicht jedoch erweitert werden. Die Offenbarung der Erfindung gehört vom Prioritätsdatum an zum Stand der Technik, auch wenn die Anmeldung erst später veröffentlicht wird.

Die Einheitlichkeit des Anmeldungsgegenstandes

Nur eine einzelne Erfindung kann Inhalt der Anmeldung sein. Mehrere Erfindungen innerhalb einer einzigen Anmeldung müssen untereinander in einer Weise verbunden sein, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Der Anmeldungsgegenstand muss insgesamt als eine Erfindung im Sinne des Gesetzes angesehen werden können. Ist kein einheitlicher Anmeldungsgegenstand gegeben, so muss die Anmeldung auf eine der angemeldeten Erfindungen beschränkt werden. Bei der Beschränkung Ausgeschiedenes kann freilich erneut zum Gegenstand einer eigenständigen Anmeldung gemacht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Anmeldung auch eine Gruppe von Erfindungen enthalten.

Zusammenfassung des Anmeldungsinhalts

Eine Zusammenfassung des Anmeldungsinhalts - wie sie beim Patent zu erfolgen hat - ist beim Gebrauchsmuster nicht notwendig.

Die Bennung des Erfinders

Anders als beim Patent ist im Verfahren zur Erteilung eines Gebrauchsmusters der Erfinder nicht zwingend zu nennen.

Schutzansprüche

Es ist nicht möglich, Verfahren durch Gebrauchsmuster zu schützen. Der gebrauchsmusterrechtliche Erzeugnisschutz hat jedoch unter anderem die Wirkung, dass ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers ein geschütztes Erzeugnis nicht hergestellt werden darf. Demnach kann der Gebrauchsmusterinhaber die Benutzung jedes Herstellungsverfahrens verbieten, soweit sie zu dem unter Schutz stehenden Erzeugnis führt. Des Weiteren ist es allgemein zulässig, ein Erzeugnis, für das der Schutz des Gebrauchsmusters beansprucht wird, durch ein Herstellungsverfahren oder Merkmale eines solchen Erzeugnisses durch Funktions- oder Wirkungsangaben zu kennzeichnen. Auch der Gebrauch des Erzeugnisses ist vom Schutz des Gebrauchsmusters umfasst. Für Erfindungen, die im Erkennen weiterer medizinischer Anwendungsmöglichkeiten von Erzeugnissen bestehen, die nicht nur als solche, sondern auch in medizinischer Anwendung bereits zum Stand der Technik gehören, gewährt der BGH einen besonderen Verwendungsschutz (zweckgebundener Erzeugnisschutz). Dieser ist an das für den schutzbegründenden und -begrenzenden Verwendungszweck hergerichtete Erzeugnis gebunden. Er erfasst das so hergerichtete Erzeugnis gleich einem Erzeugnisschutz.

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