Sequentielles Zusammenwirken zur Begründung einer Miterfinderschaft


Einleitung

Als Erfinder wird im Patent- und Gebrauchsmusterrecht derjenige angesehen, der eine geistige Leistung erbringt, die dazu führt, dass eine technische Lehre zum Handeln erkannt wird, die neu ist und für einen Fachmann auf dem betreffenden Gebiet nicht durch den Stand der Technik nahegelegt war. Wirken an der Entwickung dieser Lehre zum technischen Handeln mehrere Personen mit, so können diese Miterfinder sein. Die Anforderungen an die einzelnen geistigen Beiträge der jeweiligen Miterfinder zur Problemlösung sind umstritten. Unabhängig von diesem Problemfeld kann eine Erfindung aber auch dadurch entstehen, dass mehrere Personen zeitlich nacheinander an einer Erfindung arbeiten. Obwohl der einzelne Beitrag keiner dieser Personen den Anforderungen an eine schutzfähige Erfindung genügt, kann sich ein Gesamtwerk ergeben, das diese Anforderungen sehr wohl erfüllt. Dieses Problemfeld ist Gegenstand dieses Beitrags.

Sequentielles Zusammenwirken

Das Patentgesetz sieht nur denjenigen als Miterfinder an, der gemeinsam mit einem anderen eine Erfindung gemacht hat. Daraus folgt, dass die Stellung als Miterfinder grundsätzlich von der Teilnahme an gemeinsamer Arbeit abhängig ist. Fraglich ist allerdings, ob die Begründung einer Miterfinderschaft auch auf andere Weise möglich ist. Teilweise wird es als möglich erachtet, dass Urheber von Vorarbeiten, die diese unabhängig von einander erzielt haben und die noch nicht zu einer vollendeten Problemlösung geführt haben, Miterfinder werden können, indem sie ihre Ergebnisse zu einer Erfindung verschmelzen. In solchen Fällen soll das Recht auf ein Patent erst in dem Zeitpunkt der Verschmelzung der Vorarbeiten entstehen. Vorher existiert eine Erfindung nämlich noch nicht. In dieser Verschmelzung ist daher kein rechtsgeschäftliches Handeln zu sehen. Vielmehr ist sie miterfinderischer Zusammenarbeit gleichgestellt. Durch sie erhalten die Beteiligten originär und gemeinschaftlich das Recht auf ein Patent.

Für den Fall, dass jemand die unvollendete Arbeit eines anderen fortentwickelt, ohne dass der andere an dieser Fortentwicklung mitwirkt, wird die Auffassung vetreten, dass auch hier beide Personen als Miterfinder anzusehen seien. Voraussetzung dafür sei allerdings ein einverständliches Zusammenwirken sowie eine Weitergabe und Übernahme der Vorleistungen gerade zum Zwecke der Fortsetzung und Vollendung. Damit dem Urheber ein Beitrag zur Erfindung bescheinigt werden kann, muss seine Leistung zudem erkennbar in die Lösung Einzug erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, so fehlt es mangels weiterer Mitarbeit an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass er überhaupt einen Beitrag zur Problemlösung geleistet hat. Eine Miterfinderschaft kann zum Beispiel dann nicht begründet werden, wenn der Übernehmer erkannt hat, dass die Vorarbeiten zur Problemlösung unbrauchbar sind. Zwar mögen sie für die Problemlösung dennoch ursächlich sein, jedoch kann der Vorarbeiter eben nicht als Miterfinder angesehen werden.

Aus eben diesem Grund können auch Anregungen, Ratschläge und Informationen grundsätzlich keine Miterfinderschaft begründen. Etwas anderes gilt nur, wenn solche Beiträge ausnahmsweise bereits in der Lage sind, die spätere Problemlösung vorzuzeichnen. Der Urheber wird auch dann nicht zum Miterfinder, wenn der Übernehmer nicht einverständlich mit jenem zusammenwirkt. Jedoch kann gegenüber dem Urheber unter Umständen ein widerrechtliches Handeln vorliegen. Dem Urheber kommt nämlich ein eigenes Erfinderrecht zu, wenn in den Vorarbeiten bereits eine die einschlägigen Schutzvoraussetzungen erfüllende Erfindung zu sehen war. Der Urheber kann sein Erfinderrecht mittels derjenigen Rechtsbehelfe, die das Patent- und Gebrauchsmusterrecht vorsehen, dagegen verteidigen, dass seine Erfindung widerrechtlich in die Anmeldung einer hierauf aufbauenden anderen Erfindung einbezogen wird. Ist in den Vorarbeiten keine selbständige Erfindung zu sehen - dies ist insbesondere bei Entdeckungen und theoretischen Erkenntnissen der Fall - so kann mit den patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Rechtsbehelfen nicht gegen deren unrechtmäßige Verwendung vorgegangen werden.

Nach den Regeln des Geheimnisschutzes ist aber auch hier ein Schutz vor widerrechtlicher Beeinträchtigung beziehungsweise Verwendung möglich. Ansprüche des Urheber kommen dann nicht in Betracht, wenn die Vorarbeiten im Zeitpunkt ihrer Verarbeitung bereits dem Stand der Technik angehörten und somit auch der Öffentlichkeit zugänglich waren.

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