Patent: Was sind Parallelerfindungen und Sperrwirkungen?


Parallelerfindungen und Sperrwirkung

Zusammengefasst lässt sich der Gegenstand einer Erfindung als Lehre zum technischen Handeln zur Lösung eines bestimmten Problems beschreiben. Es muss eine gewisse erfinderische Leistung vollbracht werden. Das heißt im Wesentlichen, dass die Erfindung für einen Fachmann nicht naheliegend sein und sie sich nicht aus dem Stand der Technik ergeben darf. Trotz dieser recht strengen Anforderungen an den Begriff der Erfindung kann es vorkommen, dass eine Erfindung von mehreren voneinander unabhängigen Personen getätigt wird. Diese Personen sind dann keinesfalls Miterfinder. Vielmehr ist es zutreffender, diese Personen als Doppel-, Mehrfach- oder Parallelerfinder zu bezeichnen. All diese Personen erlangen ein selbständiges Erfinderrecht. Dies unterscheidet sie von Miterfindern. Miterfinder erlangen nämlich (nur) ein gemeinschaftliches Erfinderrecht. In einem solchen Fall steht das Recht auf das Patent ausschließlich demjenigen Erfinder zu, der die Erfindung als erster zum Patent anmeldet. Nicht ausschlaggebend für das Recht am Patent ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Erfindungsakte. Daher kann in Deutschland und in den Staaten des Europäischen Patentübereinkommens niemand eine Patentanmeldung oder ein Patent mit der Begründung bekämpfen, er habe dieselbe Erfindung früher getätigt als der Anmelder des Patents oder dessen Rechtsvorgänger. Durch diese Bevorzugung des Erstanmelders soll erreicht werden, dass neue Erfindungen möglichst rasch nach dem Erfindungsakt zum Patent angemeldet werden. Dementsprechend werden sie frühzeitig der Allgemeinheit zugänglich.

Nachdem eine Erfindung zum Patent angemeldet und der Inhalt der Anmeldung durch das Patentamt allgemein zugänglich gemacht wurde, kann eine Anmeldung der gleichen Erfindung, der ein späterer Zeitrang zukommt, nicht zu einer gültigen Patentanmeldung führen. Dies gilt auch dann, wenn die zweite auf einer Parallelerfindung beruht und dem Anmelder deshalb grundsätzlich ein eigenes Erfinderrecht zusteht. Der vom Erstanmelder erlangte Patentschutz berechtigt diesen auch dazu, denjenigen die Benutzung der Erfindung zu untersagen, die sie unabhängig von ihm ebenfalls getätigt oder sie von einem selbständigen Parallelerfinder erworben haben. Die Wirkung des Patents erstreckt sich also nicht lediglich auf solche Benutzer, die ihre Kenntnis der Erfindung unmittelbar oder auf irgendeine Weise mittelbar vom Erfinder oder Patentinhaber ableiten. Diese sich auch gegen Inhaber eigener Erfinderrechte richtende Wirkung bezeichnet man als Sperrwirkung des Patents.

Die Sperrwirkung wird lediglich durch die Vorbenutzungsrechte derjenigen eingeschränkt, die auf der Grundlage redlich erlangter Kenntnis der Erfindung schon vor der Patentanmeldung die Benutzung begonnen oder hinreichend vorbereitet hatten. Redlich erlangte Kenntnis haben insbesondere selbständige Parallelerfinder oder deren Rechtsnachfolger. Inhaber eines Vorbenutzungsrecht dürfen die Erfindung auch im Fall der Patenterteilung weiterbenutzen.

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