MT Die rechtliche Ausgestaltung der Gemeinschaft der Miterfinder


Einleitung

Wird eine Erfindung von mehreren Erfindern als Miterfinder gemeinschaftlich getätigt, so steht das Erfinderrecht in seiner vermögensrechtlichen Ausgestaltung allen Erfindern gemeinschaftlich zu. Die Gemeinschaft der Mitinhaber des Erfinderrechts kann auf zwei verschiedene Weisen rechtlich ausgestaltet sein.

Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft

Zum einen kann die Gemeinschaft der Miterfinder Bruchteilsgemeinschaft sein, zum anderen ist eine Ausgestaltung als Gesamthandsgemeinschaft möglich. Zwischen den beiden möglichen Ausgestaltungen bestehen mitunter tiefgreifende Unterschiede. Im Fall der Ausgestaltung als Bruchteilsgemeinschaft ist es jedem Miterfinder einzeln möglich, unabhängig von den anderen Miterfindern über seinen Anteil am Erfinderrecht zu verfügen. Ist die Gemeinschaft jedoch als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet, so ist das Erfinderrecht eines jeden Miterfinders Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sondervermögens. In diesem Fall steht dem einzelnen Miterfinder kein verkehsfähiger Anteil an dem Sondervermögen zu. Er kann demnach nicht unabhängig von den anderen Miterfindern über seinen Anteil am Erfinderrecht verfügen. Inhaber des Erfinderrechts kann zudem eine Personenvereinigung sein, der eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. In diesem Fall ist die Personenvereinigung als juristische Person alleine aus dem Erfinderrecht berechtigt. Solche Personen, die der rechtsfähigen Personenvereinigung als Mitglieder, Gesellschafter oder ähnlichem angehören, sind hingegen keine Inhaber des Rechts.

Die juristische Person wiederum kann ebenfalls beteiligt sein an Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaften. Freilich ist es nicht möglich, dass rechtsfähige Personenvereinigungen das Erfinderrecht originär erwerben. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist, sofern keine anderen Anhaltspunkte oder abweichende Vereinbarungen vorliegen, davon auszugehen, dass die Gemeinschaft von mehreren Miterfindern als Bruchteilsgemeinschaft ausgestaltet ist. Eine Gesamthandgemeinschaft hingegen besteht nicht bereits deshalb, weil eine Mehrheit von Rechtsinhabern gegeben ist. Nach dem bürgerlichen Recht ist eine Gesamthandsgemeinschaft vielmehr zunächst nur bei der Gesellschaft, der Erbengemeinschaft und der Gütergemeinschaft vorgesehen. An eine Erben- oder Gütergemeinschaft kann das Erfinderrecht nur mittels abgeleiteten Erwerbs fallen. Fraglich ist allerdings, ob eine Konstellation denkbar ist, in der es - unter Anwendung der Vorschriften betreffend die Gesellschaft - dazu kommen kann, dass das Recht an einer gemeinsamen Erfindung den Miterfindern nicht zunächst zu Bruchteilen, sondern von Beginn an zur gesamten Hand zusteht.

Die Miterfinder in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Daher kann eine Gesellschaft bereits dadurch entstehen, dass sich eine Personenmehrheit mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließt. Dieser Zweck kann auch in der Lösung eines technischen Problems bestehen. Zwar fallen dann in das Gesellschaftsvermögen die Beiträge der einzelnen Gesellschafter sowie diejenigen Gegenstände, die die Geschäftsführung für die Gesellschaft erwirbt. Allerdings ist es nicht so, dass das Recht an einer Erfindung, die einer der Gesellschafter der Gesellschaft im Rahmen der Erreichung des Gesellschaftszwecks tätigt, originär ins Gesellschaftsvermögen fällt. Auch in diesem Fall ist es vielmehr so, dass das Recht an der Erfindung den Miterfindern im Augenblick der Erfindung nach Bruchteilen zusteht.

Natürlich ist es möglich, in den Gesellschaftsvertrag eine Regelung aufzunehmen, die eine Verpflichtung begründet, das Erfinderrecht in das Gesellschaftsvermögen einzubringen. Auch kann das hierzu erforderlich Verfügungsgeschäft bereits im Wege einer Vorwegübertragung erfolgt sein. Es wird sogar nicht selten so sein, dass der Gesellschaftsvertrag auch ohne eine so lautende ausdrückliche Regelung dahingehend auszulegen ist, dass eine entsprechende Verpflichtung zur Einbringung ins Gesellschaftsvermögen besteht. Dies führt jedoch nicht an der Tatsache vorbei, dass das Erfinderrecht stets erst über den Umweg des abgeleiteten Erwerbs in das Gesellschaftsvermögen gelangen kann. Sind die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Erfinderrechts nicht erfüllt, so bleibt es damit zunächst bei der entstandenen Bruchteilsgemeinschaft der Gesellschafter. Insofern besteht kein Unterschied zwischen einer Erfindung, an deren Tätigung alle Gesellschafter beteiligt sind und einer solchen, an deren Schaffung nur ein oder nur ein Teil der Gesellschafter beteiligt ist. Zwar kann unter Umständen in einer für die Erreichung des Gesellschaftszwecks getätigten Erfindung eine Geschäftsführung für die Gesellschaft gesehen werden. Jedoch führt auch das nicht dazu, dass die Gesellschaft das Erfinderrecht originär erwirbt.

Anfall des Erfinderrechts originär an die Gesellschaft als Verstoß gegen das Erfinderprinzip

Gehörte die Gesellschaftserfindung von Anfang an zum Gesellschaftsvermögen, so liefe dies darauf hinaus, dass die als Einheit aufgefasste Gesellschaft vermögensrechtlich die Stelle des Erfinders einnähme. Dies jedoch ist mit dem Erfinderprinzip nicht zu vereinbaren. Dieser Widerpruch tritt jedoch im Zusammenhang mit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht allzu klar hervor. Das bürgerliche Recht sieht für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nämlich keine Vereinheitlichung unter einem Gesamtnamen vor. Im Falle einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft hingegen müsste die unter ihrer Firma bezeichnete Gesellschaft als originäre Inhaberin des Erfinderrechts angesprochen werden, wenn denn tatsächlich dieses Recht eben hinsichtlich einer von den Gesellschaftern in Verfolgung des Gesellschaftszwecks gemeinsam gemachten Erfindung entstünde. In dieser Konstellation tritt der Widerspruch zum Erfinderprinzip deutlicher zu Tage.

Die Annahme, dass zwischen Miterfindern von vornherein eine Gesamthandsgemeinschaft bestehe, lässt sich auch nicht auf eine Parallele zum Urheberrecht stützen. Dort ist bezüglich Miturhebern namentlich vorgesehen, dass ihnen das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung ihres gemeinsam geschaffenen Werkes zur gesamten Hand zusteht. Daraus lässt sich vielmehr lediglich schließen, dass zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes die Zustimmung aller Miturheber erforderlich ist. Dass die Gemeinschaft der Miturheber einer bürgerlich-rechtliche Gesamthandsgemeinschaft sei, lässt jedoch aus dieser Regelung nicht schließen. Die Gemeinschaft der Miturheber ist letztlich eine urheberrechtlich geprägte Gesamthandsgemeinschaft eigener Art. Sie zeichnet sich durch einen starken persönlichkeitsrechtlichen Bezug und die grundsätzliche Unübertragbarkeit des Urheberrechts aus. Beim Erfinderrecht hingegen besteht nur ein schwacher persönlichkeitsrechtlicher Einschlag. Die Übertragbarkeit des vermögensrechtlichen Bestandteils hingegen ist uneingeschränkt möglich. Daher besteht kein zwingendes Bedürfnis, Miterfinder ähnlich eng aneinander zu binden wie Miturheber.

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