Abfindungsansprüche der Grundstückseigentümer im Umlegungsverfahren


Im Umlegungsverfahren bestehen verschiedene Abfindungsansprüche der Grundstückseigentümer. Dazu zählen beispielsweise die Abfindung und der Ausgleich für den Entzug von baulichen Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Umlegung um ein Grundstückstauschverfahren. Allerdings werden hierbei entgegen der naheliegenden Annahme keine gesamten Grundstücke ausgetauscht. Vielmehr ist Inhalt des Tauschs die Fläche mit ihrem reinen Bodenwert. Dies bedeutet, dass bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen sowie Rechte an diesen bei der Berechnung des Wertes unberücksichtigt bleiben. Für die Grundstückseigentümer ist dies im Falle einer erheblichen Wertsteigerung ein schweres Schicksal. Aus diesem Grund ist ein Ausgleich in Geld bei Entzug solcher Wert steigernder Anlagen und Einrichtungen zu gewähren. Ansonsten würde dies zu einer unbilligen Benachteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer führen. Entscheidend für die Qualifizierung als bauliche Anlage, Anpflanzung oder sonstige Einrichtung ist die feste Verbundenheit der Sache mit dem Boden. Empfänger der Geldleistung ist der Eigentümer der entzogenen Einrichtung. Hierbei handelt es sich in der Praxis in den allermeisten Fällen auch um den Eigentümer des von der Umlegung betroffenen Grundstücks.

Eine Abfindung in Geld ist ebenfalls zu gewähren, wenn die Einrichtungen nicht entfernt werden, sondern anderen Beteiligten zugeteilt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verkehrswert des Grundstücks aus diesem Grund über den reinen Bodenwert hinausgeht. Der Geldausgleich muss im Umlegungsplan festgesetzt werden. Der Empfänger der Geldleistung ist zunächst die Gemeinde. Diese handelt als Umlegungskasse und zahlt den Geldausgleich an die betroffenen Eigentümer der Einrichtungen aus.

Der Entzug Wert steigernder Einrichtungen stellt einen Enteignungsakt dar. Aus diesem Grund ist der Eigentümer dieser Einrichtungen wie ein Enteigneter zu entschädigen. Dies ist grundsätzlich positiv für den Grundstückseigentümer zu bewerten. Allerdings bedeutet diese Regelung ebenfalls, dass Wert steigernde Veränderungen, die erst nach Einleitung des Enteignungsverfahrens und ohne behördliche Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden sind, nicht zu entschädigen sind. Übertragen auf das Umlegungsverfahren heißt das, dass den Wert steigernde Veränderung, die erst nach Einleitung des Umlegungsverfahrens vorgenommen wurden, unberücksichtigt bleiben müssen bei der Entschädigung. Hintergrund ist die Kenntnis des Grundstückseigentümers von der Umlegung. Weiß er bereits, dass eine Umlegung erfolgt – dies ist mit Einleitung des Umlegungsverfahrens der Fall - soll er keine die Umlegung beeinträchtigenden Maßnahmen mehr durchführen. Tut er dies trotzdem, so ist die Umlegungsstelle nicht verpflichtet, für den Entzug dieser Einrichtungen eine Entschädigung in Geld zu entrichten.

Auch in anderen Konstellationen kann eine Entschädigung ausgeschlossen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Bauvorhaben formell oder materiell mit dem Bebauungsplan oder sonstigen Vorschriften des Baurechts nicht übereinstimmt. Dies kann einerseits daran liegen, dass keine entsprechende Baugenehmigung vorhanden ist oder andererseits daran, dass ein Verstoß gegen inhaltliche Anforderungen gegeben ist. In solchen Fällen kann eine Entschädigung nur ausnahmsweise gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Billigkeit die Zahlung einer Entschädigung in Geld verlangt.

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