Zuständigkeit und Voraussetzungen der Umlegung


Das deutsche Baurecht gewährt die Möglichkeit der Umlegung von Grundstücken. Dies bedeutet, dass Grundstücke zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten nach der Lage, Größe und Form neu geordnet werden können. Hierbei ist ein vorgeschriebenes Verfahren einzuhalten.

Die Anordnung der Umlegung erfolgt durch die Umlegungsstelle. Es handelt sich hierbei um die Gemeinde. Sowohl die Anordnung als auch die Durchführung der Umlegung kann in eigener Verantwortung der Gemeinde erfolgen. Die Gemeinde hat also bezüglich beider Aspekte einen gewissen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum. Sie kann selbständig entscheiden, ob und wie sie die Anordnung und Durchführung erledigen möchte. Grundsätzlich haben die Gemeinden eine Umlegung dann anzuordnen und durchzuführen, wenn dies zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder städtebaulicher Zweck ausreicht. Vielmehr muss es sich um eine innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässige Nutzung des Grundstücks handeln.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch den Erlass von Rechtsverordnungen weitere Anforderungen festzusetzen. Diese Rechtsverordnungen können seitens der Landesregierung erlassen werden.

Dabei können die Landesregierungen bestimmen, dass seitens der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Befugnissen für die Entscheidung über die Durchführung der Umlegung gebildet werden. Ferner kann bestimmt werden, in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen, dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Verfügungs- und Veränderungssperren von geringer Bedeutung auf eine andere Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet. Dadurch wird die Umlegungsstelle entlastet.

Zudem kann bestimmt werden, dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden sollen und wie diese Ausschüsse konkret zusammenzusetzen sind. Auch besteht die Möglichkeit festzulegen, dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere dazu geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde als Umlegungsstelle die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten. Auch dies dient der Entlastung der Umlegungsstelle. Sie muss sich um diese Vorgänge zunächst nicht selbständig kümmern. Allerdings besteht auf die Anordnung und die Durchführung einer Umlegung von Grundstücken kein Anspruch.

Die Gemeinde muss die Umlegung nicht selbst durchführen. Vielmehr kann sie die ihr obliegende Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere dazu geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder aber für Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung unter Einschluss der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Bei dieser Behörde kann es sich also um die Gemeinde, die Flurbereinigungsbehörde oder aber um eine andere geeignete Behörde handeln. Die Gemeinde kann die Vorbereitungsarbeiten der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie ebenfalls die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben auf öffentlich bestellte Vermessungsingenieuren übertragen. Dadurch muss sie diese Arbeiten nicht selbst durchführen. Sie wird somit entlastet und kann sich anderen Aufgaben widmen.

Darüber hinaus hat die Gemeinde die Möglichkeit, dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder für bestimmte festgelegte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines Vorkaufsrechts zu übertragen. Dabei wirkt diese Übertragung jedoch nicht unendlich, vielmehr kann die Gemeinde die Übertragung jederzeit widerrufen.

Auch kann die Gemeinde nach der Übertragung das Vorkaufsrecht zu anderen Zwecken als denen der Umlegung weiterhin ausüben. Das Vorkaufsrecht wird also für die Gemeinde durch die Übertragung nur zu Umlagezwecken ausgeschlossen. Zu anderen Zwecken kann sie sich weiterhin auf ihr Vorkaufsrecht berufen. Ansprüche Dritter bestehen hingegen nicht.

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