Was sind Stadtumbaumaßnahmen?


Das deutsche Baurecht sieht die Möglichkeit von Stadtumbaumaßnahmen vor. Hierbei handelt es sich um bestimmte Maßnahmen, durch die Anpassungen vorgenommen werden. Diese Maßnahmen erfolgen in Gebieten, in denen erhebliche städtebauliche Funktionsverluste zu verzeichnen sind. Sinn und Zweck der Umbaumaßnahmen ist es, eine nachhaltige städtebauliche Struktur in den betroffenen Gebieten herzustellen. Die durchzuführenden Maßnahmen müssen einen Bezug auf das betroffene Gebiet aufweisen.

Bei dem Begriff der erheblichen städtebaulichen Funktionsverluste handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, der konkretisiert werden muss. Solche Funktionsverluste sind jedoch zumindest dann anzunehmen, wenn für bestimmte Nutzungszwecke ein Überangebot an baulichen Anlagen besteht oder zu erwarten ist. Das bedeutet, dass auf Dauer wesentlich mehr Wohnungen zur Verfügung stehen, als in dem konkreten Gebiet genutzt werden können. Handelt es sich beispielsweise um ein Wohngebiet, in dem 100 Wohnhäuser stehen, von denen lediglich 40 zu Wohnzwecken genutzt werden, liegt ein erheblicher städtebaulicher Funktionsverlust vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Funktionsverlust bereits besteht oder ob er der Voraussicht nach erst noch eintreten wird. Auch in letzterem Fall müssen bereits Handlungsmöglichkeiten zur Verbesserung bestehen.

Handelt es sich bei den Stadtumbaumaßnahmen um solche, die in Stadt- oder Ortsteilen durchgeführt werden und deren schnelle und zusammenhängende Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, so besteht kein Konkurrenzverhältnis zu anderen baurechtlichen Maßnahmen. Das heißt, dass die Stadtumbaumaßnahmen sowohl anstelle anderer Maßnahmen als auch zusätzlich zu diesen durchgeführt werden können.

Die Stadtumbaumaßnahmen liegen im Wohl der Allgemeinheit. Es kommt also nicht auf die gemeindlichen Interessen, sondern auf die der Allgemeinheit an. Dabei dienen sie verschiedenen Aspekten der Allgemeinheit. Zunächst sollen durch Stadtumbaumaßnahmen die Siedlungsstruktur einzelner Gebiete angepasst werden. Dabei stehen die Erfordernisse der Entwicklung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Vordergrund. Ebenso sollen die Verhältnisse und die Umwelt in dem Gebiet einer Verbesserung unterzogen werden. Das gilt sowohl für die Wohnverhältnisse als auch für die Arbeitsverhältnisse vor Ort. Darüber hinaus soll durch die Stadtumbaumaßnahmen die Stärkung der innerstädtischen Bereiche erreicht werden. Hier spielt sich das Leben der Bewohner ab. Liegen in den betroffenen Gebieten bauliche Anlagen, die keine bedarfsgerechte Nutzung mehr erfahren, so sollen diese einer neuen Nutzung zugeführt werden. Allerdings wird dies nicht immer möglich sein. Für den Fall einer unmöglichen neuen Nutzung sollen die baulichen Anlagen durch die Stadtumbaumaßnahme zurückgebaut werden.

Auch freigelegte Flächen sollen nutzbar sein. Befinden sich solche Flächen in dem von den Stadtumbaumaßnahmen betroffenen Gebieten, so sollen diese einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, für sie eine andere Nutzung festzulegen, die mit der städtebaulichen Entwicklung jedoch verträglich sein muss. Ferner darf es sich hierbei lediglich um eine Zwischennutzung handeln. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine Nutzung zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung erfolgen muss. Darüber hinaus sollen durch Stadtumbaumaßnahmen innerstädtische Altbaubestände erhalten bleiben. Die Innenstädte sind meist die Vorzeigebereiche einer Stadt. Um den ursprünglichen Charakter eines Gebiets zu sichern, ist der Erhalt von Altbauten für jede Stadt ein Muss.

Der Bereich, der von den Stadtumbaumaßnahmen betroffen ist, nennt sich Stadtumbaugebiet. Dieses wird seitens der Gemeinde durch einen gemeindlichen Beschluss festgesetzt. Bei der Bestimmung der Grenzen hat die Gemeinde einen Beurteilungsspielraum. Allerdings muss sie diese so ziehen, dass die geplanten Maßnahmen zweckmäßig erfolgen können.

Der Beschluss der Gemeinde erfolgt auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde. In diesem legt sie fest, welche Ziele und Maßnahmen sie in dem Gebiet verfolgt. Hierbei darf sie jedoch nicht willkürlich handeln. Die Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Bevölkerung. Um dies zu gewährleisten, muss die Gemeinde die öffentlichen und privaten Belange sowohl untereinander als auch gegeneinander in einer gerechten Art und Weise abwägen. Sie muss also alle Belange sammeln, bewerten und einer Abwägung zufügen. Dabei muss die Gemeinde sowohl eine Abwägung zwischen den privaten und öffentlichen Belangen durchführen als auch zwischen den einzelnen privaten Belangen untereinander sowie den jeweiligen öffentlichen Belangen untereinander. Nur so kann sie eine faire und gerechte Entscheidung treffen.

Das von der Gemeinde aufgestellte städtebauliche Entwicklungskonzept soll auch durch städtebauliche Verträge umgesetzt werden, wenn dies möglich ist. So können mit den betroffenen Eigentümern städtebauliche Verträge über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen geschlossen werden. In dieser Form kann beispielsweise vereinbart werden, dass eine bauliche Anlage zurück gebaut werden soll und wer die anfallenden Kosten zu tragen hat. Auch Regelungen über den Lastenausgleich zwischen den Eigentümern oder der Verzicht auf bestimmte Rechte kann dort ausführlich festgesetzt werden.

Ferner hat die Gemeinde Möglichkeiten zur Sicherung der Durchführungsmaßnahmen. So kann sie zum Beispiel festlegen, dass in einem konkreten Gebiet des Stadtumbaugebietes bestimmte Vorhaben und Maßnahmen der Genehmigung bedürfen. So verhindert sie eine gegenläufige Entwicklung des Stadtumbaugebiets. Eine solche Bestimmung muss durch eine Satzung der Gemeinde festgesetzt werden. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen, um die Eigentümer der betroffenen Grundstücke darüber zu informieren. Wird ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme oder eines Vorhabens gestellt, so muss diesem in der Regel stattgegeben werden. Er darf nur dann abgelehnt werden, wenn die Versagung der Genehmigung der Sicherung des sozialen Ablaufs der Stadtumbaumaßnahme dient. Sollte allerdings das Unterlassen des Vorhabens oder der Maßnahme für den Antragsteller selbst unter Rücksichtnahme auf das Allgemeinwohl wirtschaftlich nicht zumutbar sein, muss die Gemeinde dem Antrag dennoch stattgeben und die Genehmigung erteilen. In einem solchen Fall, in dem es zu unzumutbaren finanziellen Belastungen kommen würde, ist das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers vorrangig.

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