Möglichkeiten zur Beendigung des Sanierungsverfahrens


Der Gemeinde stehen verschiedene Möglichkeiten zu, das Sanierungsverfahren zu beenden. So kann sie die Sanierungssatzung aufheben oder die Sanierung für abgeschlossen erklären. Beide Möglichkeiten führen zur Beendigung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen.

Vor der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen erlässt die Gemeinde eine Sanierungssatzung. Das bedeutet, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, ein Gebiet, in welchem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Es handelt sich hierbei dann um ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet.

Diese Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn die Sanierung worden durchgeführt ist oder
Wenn sich die Sanierung als undurchführbar erweist. Dasselbe gilt, wenn die Sanierungsabsicht der Gemeinde aus anderweitigen Gründen aufgegeben wird oder die für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. In diesen Fällen gibt es keinen Grund dafür, die Sanierungssatzung weiterhin aufrecht zu erhalten. Aus diesem Grund muss sie von der Gemeinde aufgehoben werden.

Sind die Aufhebungsvoraussetzungen nur für einen Teil des durch die Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, so muss die Satzung auch lediglich für diesen Teil aufgehoben werden.

Die Gemeinde hat den Beschluss, durch welchen die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder auch nur teilweise aufgehoben wird, als Satzung zu erlassen. Damit hat er also dieselbe Form wie die Sanierungssatzung. Auch diese Satzung muss seitens der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus hat die Gemeinde die Möglichkeit, ebenfalls ortsüblich bekannt zu machen, dass überhaupt eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen wurde. Dadurch werden die Bürger über diese Tatsache schon informiert. Macht die Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Satzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden. Über den Inhalt der Satzung ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann. Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Des Weiteren wird sie zu diesem Zeitpunkt auch rechtsverbindlich.

Nach Erlass und Bekanntmachung der Satzung muss die Gemeinde das Grundbuchamt ersuchen, damit im Grundbuch die entsprechenden Sanierungsvermerke gelöscht werden. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, Sanierungen für bestimmte Grundstücke für abgeschlossen zu erklären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass entsprechend den Zielen und den Zwecken der Sanierung das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist. Die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen müssen also erreicht worden sein. Ob dies durch Bebauung, Nutzung, Modernisierung oder Instandsetzung erfolgt ist, ist hierbei irrelevant.

Wenn der Eigentümer des von den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen betroffenen Grundstücks einen entsprechenden Antrag stellt, muss die Gemeinde daraufhin die Sanierung für das entsprechende Grundstück als abgeschlossen erklären.

Darüber hinaus hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Sanierung auch dann für abgeschlossen zu erklären, wenn die Ziele und Zwecke der Sanierung noch nicht verwirklicht wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder die sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder die Instandsetzung auch ohne eine Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Die Erklärung des Abschlusses der Sanierung hat in einem solchen Fall durch einen Bescheid an den entsprechenden Grundstückseigentümer zu erfolgen. Allerdings hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf die Abgabe einer solchen Erklärung von Seiten der Gemeinde.

Wird die Erklärung durch die Gemeinde abgegeben, muss die Gemeinde das Grundbuchamt ersuchen, damit dieses im Grundbuch den entsprechenden Sanierungsvermerk löscht. Wenn die Sanierungssatzung aufgehoben wird oder die Sanierung nicht durchgeführt worden ist, hat der frühere Eigentümer eines betroffenen Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf die Rückübertragung dieses Grundstücks. Voraissetzung dafür ist, dass die Gemeinde oder an deren Stelle auch der Sanierungsträger das Grundstück von dem früheren Eigentümer nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durch die Sanierungssatzung zur Durchführung der Sanierung freihändig oder ohne Herausgabe von entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder der Begründung von Rechten erworben hatte. Der Anspruch ist direkt gegen den Eigentümer gerichtet. Somit handelt es sich um einen zivilrechtlichen Rückkaufanspruch, den der frühere Eigentümer vor den Zivilgerichten geltend machen muss.

Allerdings wird dem Anspruch nicht uneingeschränkt stattgegeben. So besteht der Anspruch beispielsweise nicht, wenn das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder als Verkehrsfläche, als Versorgungsfläche oder als Grünfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder es für sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird. Darüber hinaus ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung des Grundstücks begonnen hat. Dasselbe gilt auch dann, wenn das Grundstück aufgrund einer Veräußerungspflicht der Gemeinde an einen Dritten veräußert wurde oder die Grundstücksgrenzen in einem erheblichen Maße verändert worden sind.

Der Anspruch des ehemaligen Eigentümers auf die Rückübertragung des Grundstücks kann lediglich innerhalb von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung geltend gemacht werden. Kommt der frühere Eigentümer dem nach, hat er als Kaufpreis den Verkehrswert des Grundstücks zu zahlen, den das Grundstück zum Zeitpunkt der Rückübertragung hat.

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