Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen


Für die Kosten und die Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind bestimmte Regelungen aufgestellt worden. Wenn sich nach dem Abschluss der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme sowie der Übertragung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die Gemeinde bei der Gemeinde ein Überschuss der bei der Vorbereitung und der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die in diesem Zusammenhang getätigten Ausgaben ergibt, so muss die Gemeinde diesen Überschuss auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke verteilen. Jeder von den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen betroffene Eigentümer muss zur Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen an die Gemeinde einen entsprechenden Ausgleichsbetrag entrichten. Dieser Betrag muss der Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks durch die Sanierung entsprechen. Dadurch leistet er einen Ausgleich für die Wertsteigerung. Der Ausgleichsbetrag dient also der Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Ergibt sich bei diesen ein Überschuss der Einnahmen über die Kosten, so entspricht es nur der Billigkeit, diesen auf die Eigentümer aufzuteilen, die zuvor Ausgleichsbeiträge zur Finanzierung der Maßnahmen geleistet haben.

Maßgeblich für die Eigentümerstellung sind hierbei die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Sollte nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundstück gegen Entgelt übertragen worden sein, so steht der aus dem Überschuss auf das Grundstück entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer, welcher zu einem Ausgleichsbetrag herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu. Dadurch wird den berechtigten Interessen beider Eigentümer Rechnung getragen.

Die Berechnung der auf die jeweiligen Grundstücke entfallenden Beträge aus dem Überschuss erfolgt nach dem Verhältnis der Anfangswerte der Grundstücke. Bei dem Anfangswert handelt es sich um den Bodenwert, der bestehen würde, wenn keine Sanierung beabsichtigt wäre und auch nicht durchgeführt worden wäre.

Bei der Ermittlung des entstandenen Überschusses der Einnahmen aus den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen über die Kosten dieser Maßnahmen muss die Gemeinde bei der Errechnung solche Zuschüsse abziehen, die ihr oder auch Grundstückseigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts zu der Deckung von Kosten der Vorbereitung oder der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind. Für die Regelung und den Ablauf des Verteilungsverfahrens ist jeweils das entsprechende Landesrecht in dem Bundesland zuständig, in dem der Überschuss angefallen ist.

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