Die Erstellung eines Bauleitplans und seine Aufgabe


Die Bauleitplanung obliegt der Gemeinde. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet zu planen und zu leiten. Bei den Bauleitplänen ist zu differenzieren zwischen dem Flächennutzungsplan als vorbereitendem Bauleitplan und dem Bebauungsplan als verbindlichem Bauleitplan. Der Flächennutzungsplan stellt die grobmaschige erste Stufe der Bauleitplanung dar, während der Bebauungsplan auf zweiter Stufe als Satzung rechtsverbindliche Festsetzungen über die zulässige Bebauung trifft. Nur der Bebauungsplan ist also bindend.

Die Gemeinden müssen Bauleitpläne grundsätzlich dann aufstellen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Aufstellung eines Bauleitplans städtebaulich vernünftigerweise geboten ist. Hierbei kommt der Gemeinde ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Sie kann also selbst entscheiden, wann sie eine Bauleitplanung für erforderlich hält. Dies folgt bereits aus der Verfassung. Das Grundgesetz gewährt den Gemeinden die Planungshoheit über ihr Gemeindegebiet. Gerichtlich ist die Entscheidung über die Erstellung von Bauleitplänen nur in einem sehr geringen Maß überprüfbar. Das Gericht prüft lediglich, ob die Gemeinde willkürlich über die Aufstellung des Bauleitplans entschieden hat. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel gegeben bei einer Gefälligkeitsplanung, beispielsweise wenn die Gemeinde einem Bekannten eines Gemeinderatsmitglieds durch die Planung einen Gefallen tun würde und sie nur aus diesem Grund den Bauleitplan aufstellen lässt.

Der Bürger hat keinen Anspruch auf die Erstellung von Bauleitplänen. Er kann diese also nicht selbständig vor einem Gericht einklagen. Die Begründung eines solchen Anspruchs ist auch nicht durch einen Vertrag möglich. Es handelt sich hier um ein Handlungsformverbot für die Gemeinde. Das bedeutet, dass sie dem Bürger durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht die Erstellung von Bauleitplänen gegen eine andere Gegenleistung versprechen darf. Ein solcher Vertrag wäre nichtig.

Bei der Erstellung von Bauleitplänen sind die Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen. Da die Raumordnung im Gegensatz zur gemeindlichen Bauleitplanung regional nicht beschränkt ist, müssen die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung als übergeordneten Regeln angepasst werden.

Überdies sollen die Bauleitpläne bestimmte eigene Ziele gewährleisten. Dazu gehört der schonende Ausgleich zwischen der nachhaltigen städtebauliche Entwicklung und den sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen an das Baugebiet. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Aufgabe auch in Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen zu bewältigen sein muss. Ferner muss eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte Nutzung des Bodens gewährleistet werden. Grund und Boden gehören zu den Rechtsgütern, die nicht beliebig vermehrbar sind. Aus diesem Grund muss besonders vorsichtig mit ihnen umgegangen werden.

Die Gemeinden sollen des Weiteren einen Beitrag dazu leisten, dass eine menschenwürdige Umwelt gesichert wird. Dazu gehört auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Tiere und Pflanzen. Dabei ist vor Allem auch der Klimaschutz, die städtebauliche Gestalt sowie das allgemeine Orts- und Landschaftsbild zu berücksichtigen. Dieses soll erhalten und typgerecht weiterentwickelt werden. Eine Verunstaltung durch die Bauleitplanung ist hingegen nicht zulässig.

Die Gemeinde hat bei der Aufstellung von Bauleitplänen verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Zunächst handelt es sich hierbei um grundsätzliche Anforderung, die für eine gesunde Wohn- und Arbeitsnutzung in dem Gebiet erforderlich sind. So muss gewährleistet werden, dass in dem Gemeindegebiet sichere Wohn- und Arbeitsverhältnisse herrschen. Dies betrifft beispielsweise das Austreten giftiger Stoffe oder Gase.

Des Weiteren hat die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Die Wohnnutzung muss also gewährleistet werden. Dazu gehört ebenfalls die Schaffung und Erhaltung von Bewohnerstrukturen, die sozial stabil sind. Eine Ghettoisierung soll dadurch verhindert werden.

Ferner soll die Gemeinde darauf achten, dass viele Menschen Wohneigentum begründen möchten. Die erforderlichen Voraussetzungen sollen durch die Bauleitplanung geschaffen werden. Dabei soll auf alle Bevölkerungsschichten Rücksicht genommen werden. Das bedeutet, dass die Gemeinde bei der Erstellung von Bauleitplänen die Bevölkerungsentwicklung vor Augen haben muss und Voraussetzungen für ein kostensparendes Bauen schaffen soll. Denn nicht jeder kann sich den Bau eines Eigentumshauses leisten. Das wird zwar auch nicht durch die Bauleitplanung gewährleistet, allerdings muss die Gemeinde sich bemühen, auch Menschen mit geringerem Einkommen den Wohnungsbau zu ermöglichen.

Zudem muss die Gemeinde die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigen. Davon umfasst sind vor allem die Bedürfnisse von Familien. Sieht die Bauleitplanung Siedlungen für Familien vor, müssen sich dort also auch Kinderspielplätze befinden. Ebenfalls muss auf die Bedürfnisse von älteren Menschen oder solchen mit Behinderungen eingegangen werden. Auch Bildung, Sport, Freizeit und Erholung sollten Platz finden in der Bauleitplanung.

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