Gemeinsame Vorschriften für Gebote


Welche Regeln gelten für Baugebote, Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote, Pflanzgebote und Rückbau- oder Entsiegelungsgebote? Der Gesetzgeber hat für all diese Maßnahmen Vorschriften erlassen, die auf alle Anwendung finden. Diese sind so wesentlich, dass sie für alle Gebote berücksichtigt werden müssen.

In allen Fällen muss die Gemeinde vor dem Erlass der Maßnahmen mit den von ihr Betroffenen Rücksprache halten. Dabei soll sie ihnen die bevorstehenden Maßnahmen erörtern. Dadurch soll die Beziehung gestärkt und die Akzeptanz erhöht werden. Von den Maßnahmen Betroffene werden in der Regel weitaus eher bereit sein, die Maßnahmen zu unterstützen, wenn sie diese und den Grund dafür verstehen. Ferner soll durch die Erörterung erreicht werden, dass die von den entsprechenden Maßnahmen Betroffenen die Maßnahmen auf freiwilliger Basis durchführen. Ein Angebot der Erörterung reicht regelmäßig jedoch aus. Lehnen die Betroffenen die Erörterung ab, hat die Gemeinde ihre Pflicht erfüllt. Ansonsten könnten die Betroffenen den Erlass der Maßnahme durch Ablehnung der Erörterung verhindern und so das Verfahren der Gemeinde lahmlegen. Dies soll nicht Sinn und Zweck der Erörterung sein.

Dabei soll die zuständige Gemeinde die betroffenen Eigentümer, Mieter, Pächter und alle sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten beraten. Innerhalb dieser Beratung hat die Gemeinde den Betroffenen zu erläutern, wie konkret die entsprechende Maßnahme durchgeführt werden kann und auch, welche Finanzierungsmöglichkeiten seitens öffentlicher Kassen bestehen.

Des Weiteren setzt die Anordnung von Baugeboten, Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten, Pflanzgeboten und Rückbau- oder Entsiegelungsgeboten voraus, dass deren alsbaldige Durchführung aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Bei der Beurteilung, ob dies zutrifft, hat die Gemeinde einen Beurteilungsspielraum. Sie kann jedoch nur aus städtebaulichen Gründen den Erlass entsprechender Maßnahmen anordnen. Dies Erfordernis schließt andere willkürliche Anordnungen seitens der Gemeinde aus. Insbesondere sachfremde Erwägungen können somit nicht zum Erlass solcher Maßnahmen herangezogen werden. Ferner muss es sich um die alsbaldige Durchführung handeln. Das bedeutet, dass die Durchführung der Maßnahmen in einem nahen zeitlichen Zusammenhang erfolgen muss. Geht es hingegen um die Anordnung eines Baugebots, hat die Gemeinde die Möglichkeit, auch einen dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigen.

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