Regelungen über die Genehmigungsbedürftigkeit im Sanierungsverfahren


Für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge gelten im Sanierungsverfahren Regelungen über die Genehmigungsbedürftigkeit. Innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde zunächst Veränderungssperren.

Dasselbe gilt für Vereinbarungen, durch welche ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder über die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit eingegangen oder verlängert wird, wenn dieses einen Zeitraum von über einem Jahr beträgt.

Innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks sowie die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts. Darüber hinaus ist auch für die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts eine Genehmigung erforderlich.

Dasselbe gilt für einen schuldrechtlichen Vertrag, durch welchen eine Verpflichtung zu einem der vorgenannten Rechtsgeschäfte begründet wird. Wenn der schuldrechtliche Vertrag genehmigt wurde, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt. Es handelt sich hierbei um eine Genehmigungsfiktion. Das in Ausführung des genehmigten Vertrags durchgeführte Rechtsgeschäft bedarf also keiner weiteren Genehmigung, wenn der Vertrag bereits genehmigt wurde.

Auch für die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast ist eine Genehmigung erforderlich. Ebenfalls der Genehmigungspflicht unterfällt die Teilung eines Grundstücks. Die Gemeinde wäre mit der Erteilung von Genehmigungen für jedes einzelne Vorhaben je nach Art und Umfang des Sanierungsverfahrens schnell überfordert. Auch diesem Grund hat sie die Möglichkeit, für bestimmte Fälle eine Genehmigung für das gesamte förmlich festgesetzte Sanierungsgebiet zu erteilen. So kann sie beispielsweise eine Genehmigung erteilen, die alle Grundstücksteilungen im gesamten Sanierungsgebiet genehmigt. Eine solche Genehmigung muss jedoch ortsüblich bekannt gemacht werden. Dadurch reduziert sich der Verwaltungsaufwand der Gemeinde. Die Bürger sind von der erteilten Genehmigung in Kenntnis gesetzt worden und stellen keine Anträge auf Erteilung der Genehmigung mehr. Dadurch wird die Gemeinde entlastet. Sie muss nicht mehr alle Betroffenen darauf hinweisen, dass eine solche Genehmigung bereits erteilt worden ist.

Allerdings gilt das Genehmigungserfordernis nicht unbeschränkt. So bedürfen beispielsweise
Vorhaben und Rechtsvorgänge keiner Genehmigung, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist. Dasselbe gilt für die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts sowie die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts und einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der vorgenannten Rechtsgeschäfte begründet wird, wenn dies lediglich zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge vorgenommen wird.

Auch Veränderungssperren, welche bereits vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind sowie solche, von denen die Gemeinde bereits Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung schon vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, bedürfen keiner Genehmigung. Dasselbe gilt für Rechtsvorgänge die Zwecken der Landesverteidigung dienen und den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks des Bedarfsträgers, welches

Grund des grundsätzlichen Genehmigungserfordernisses ist die zügige Durchführung der Sanierung. Diese kann lediglich dann gewährleistet werden, wenn keine Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art erfolgen, die dem Sanierungszweck entgegenstehen oder dessen Verwirklichung erschweren.

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