Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als Dorfgebiet festgesetzt werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens in dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.
Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
Bei den Dorfgebieten handelt es sich um ein Nebeneinander von Wohn-, gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzung. Hierbei hat die landwirtschaftliche Nutzung jedoch Vorrang. Dies bedeutet, dass die Wohnnutzung eines wesentlich geringeren Schutzes bedarf als beispielsweise in reinen oder allgemeinen Wohngebieten. Aus diesem Grund ist zum Beispiel auch ein kleiner Landwirtschaftsbetrieb mit etwa 25 Schweinen zulässig und von den Gebietsbewohnern somit zu dulden. Auch die von Landwirtschaftsbetrieben ausgehenden Immissionen sind von den Gebietsbewohnern im Dorfgebiet in höherem Umfang zu ertragen als in anderen Baugebieten.
Zulässig sind im Dorfgebiet Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude. Dazu gehören etwa Pferdezuchten, Erwerbsobstbau oder Weinbau. Neben den Betrieben ist auch ein Wohnteil für die Landwirte zulässig. Dieser ist in den meisten Betrieben zur ordnungsgemäßen Versorgung der Tiere sowie zur regelmäßigen Kontrolle und des rechtzeitigen Einschreitens erforderlich.
Des Weiteren sind Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen zulässig. Zulässig sind ebenfalls sonstige Wohngebäude. Hierbei kann es sich um Bauvorhaben handeln, die eine Wohnnutzung unabhängig von landwirtschaftlichen Betrieben vorsieht.
Überdies sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Dorfgebiet zulässig. Diese Betriebe müssen dem Gebietscharakter entsprechen. Zudem ist ein örtlicher Bezug erforderlich. Es müssen also Erzeugnisse aus dem Dorfgebiet selbst oder aus der näheren Region verarbeitet oder gesammelt werden.
Zulässig sind ebenfalls Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Davon umfasst sind Lokale, Gaststätten, Kneipen, Hotels, Pensionen und Jugendherbergen.
Auch sonstige Gewerbebetriebe sind in einem Dorfgebiet zulässig. Im Gegensatz zu anderen Gebieten, in denen die Wohnnutzung einen höheren Anteil ausmacht, liegt im Dorfgebiet keine Beschränkung auf nichtstörende Gewerbebetriebe vor. Dies folgt daraus, dass der Wohnnutzung im Dorfgebiet kein besonderer Schutz gewährt wird.
Ferner können Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Dorfgebiet angesiedelt werden. Anlagen für örtliche Verwaltungen sind Gebäude der öffentlichen Hand mit regionalem Bezug, zum Beispiel Gemeindeverwaltungen. Zu den anderen Anlagen gehören insbesondere Kirchen, Spiel- und Sportplätze sowie Betreuungseinrichtungen für Kinder und ältere Menschen. Des Weiteren sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen als Bauvorhaben zulässig.
Ausnahmsweise können in einem Gewerbebetrieb auch Vergnügungsstätten zugelassen werden. Hierbei handelt es sich um Angebote, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Zuschauer im Vordergrund steht. Beispiele sind etwa Diskotheken, Kabaretts, Nachtclubs, Spielkasinos oder Varietes. Da es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit handelt, ist die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten eng auszulegen. Insbesondere darf sie dem Gebietscharakter nicht widersprechen. Typisches Beispiel für eine zulässige Vergnügungsstätte im Dorfgebiet ist die klassische Dorfdisko, die für die Bewohner des Gebiets errichtet wird.