Bebauungsplan: Was sind sonstige Sondergebiete?


Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als sonstiges Sondergebiet festgesetzt werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens in dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.

Die Gemeinde hat für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung sowie die Art der Nutzung im Bebauungsplan darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere Gebiete für den Fremdenverkehr wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete sowie Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien wie Wind- und Sonnenenergie, dienen in Betracht.

Allen sonstigen Sondergebieten ist gemeinsam, dass sie über die typische Nutzung von anderen Baugebieten hinausgehen. Die Aufzählung der sonstigen Sondergebiete ist nicht abschließend. Dies bedeutet, dass auch andere Gebiete als sonstige Sondergebiete eingestuft werden können. Dazu müssen sie dem Gebietscharakter der beispielhaft genannten Gebiete entsprechen beziehungsweise ihnen vergleichbar sein.

Zu den Gebieten für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung gehören auch Wochenend- und Ferienhäusergebiete. Sie sind geprägt von Übernachtungs- und Beherbergungsmöglichkeiten. Kurgebiete zeichnen sich durch ihre Kureinrichtungen wie Sanatorien und Kurbäder für ihre Benutzer aus.

Bei Ladengebieten handelt es sich um die Zusammenfassung einzelner Einzelhandels-Fachgeschäfte verschiedener Art. Durch diese entsteht eine Unterscheidung von den üblichen, der Versorgung von Wohngebieten liegenden Läden und von den sonstigen kleineren Einzelhandelsbetrieben.

Der Charakter der Klinikgebiete ist geprägt von der Zusammenfassung mehrer Klinikanlagen. Hafengebiete umfassen neben dem Hafen die sonstigen dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen. Zu den nicht aufgezählten sonstigen Sondergebieten gehören zum Beispiel Wassersportgebiete, Sportzentren und andere Erholungseinrichtungsgebiete. Diese können von der Gemeinde im Bebauungsplan als sonstige Sondergebiete festgesetzt werden.

Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nur in den Kerngebieten oder in denen für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Unter wesentlichen Auswirkungen versteht man dabei insbesondere schädliche Einwirkungen auf Umwelt und Natur und solche auf die Infrastruktur, den Verkehr, die Versorgung der Gemeinde sowie das Landschaftsbild. Grundsätzlich besteht eine Vermutung für solche negativen Auswirkungen, wenn die Geschossfläche des Bauvorhabens 1200 m² übersteigt. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, welche schädlichen Wirkungen von einem Vorhaben ausgehen. Auch Bauvorhaben von einer geringeren Geschossfläche als 1200 m² können negative Auswirkungen auf die Umwelt hervorrufen. Bei der Prüfung ist insbesondere die Größe der Gemeinde, die Versorgungsmöglichkeiten sowie das Warenangebot des Betriebs zu beachten und bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die von dem Betrieb ausgehenden Wirkungen müssen also im Verhältnis zu der Gemeindegröße und dem prägenden Charakter des Gebiets angemessen sein. Dabei ist eine Abwägung der jeweiligen Interessen unabdingbar.

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