Rechtsnachfolge in die Position eines Beteiligten im Umlegungsverfahren


Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt der Rechtsnachfolger in die Position des zuvor Beteiligten ein. Dabei ist irrelevant, ob der Rechtsnachfolger gesetzlich oder testamentarisch in die Position des Vorgängers eintritt. Darüber hinaus fällt auch der Erwerb durch Hoheitsakt unter den Begriff der Rechtsfolge im Umlegungsverfahren. Dies bedeutet, dass auch ein Erwerb im Wege der Enteignung oder der Zwangsversteigerung eine Rechtsnachfolge bedeutet. Der Begriff der Rechtsnachfolge ist also in einem untechnischen Sinne zu verstehen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Personen an dem Umlegungsverfahren beteiligt werden, deren Interessen auch berührt sind. Erfolgt eine Neugliederung des Gemeindegebietes, kann auch die Gemeinde Rechtsnachfolgerin und dadurch neue Beteiligte werden. Dasselbe gilt auch für den Wechsel von Bedarfs- und Erschließungsträger.

Der Rechtsnachfolger tritt an die gleiche Stelle wie der Beteiligte ein. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsnachfolgers scheidet der alte Beteiligte automatisch aus der Position des Beteiligten aus. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, in denen es sich um Entscheidungen handelt, die lediglich gegenüber dem alten Beteiligten wirken. Auch der Eintritt des Rechtsnachfolgers erfolgt automatisch. Eine Erklärung des Eintritts ist gerade nicht erforderlich. Er muss sich jedoch alle bisherigen Maßnahmen und Entscheidungen, die gegen den Rechtsvorgänger ergangen sind, entgegenhalten lassen. Diese wirken also auch ihm gegenüber. Auch die Erklärungen des Rechtsvorgängers muss er sich entgegenhalten lassen. Dazu gehört zum Beispiel der Verzicht des Rechtsvorgängers auf die Einlegung von Rechtsbehelfen. Dies gilt unabhängig davon ob er von den abgegebenen Erklärungen Kenntnis hatte oder nicht. Allerdings ergibt sich die Einbeziehung des Grundstücks in das Umlegungsgebiet aus dem Grundbuch. Das bedeutet, dass der Rechtsnachfolger sich darüber informieren kann. Er bleibt also nicht gänzlich ungeschützt.

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