Anforderungen an die Aufstellung und den Inhalt des Umlegungsplans


An die Aufstellung und den Inhalt des Umlegungsplans werden bestimmte Anforderungen gestellt. Bei dem Umlegungsplan handelt es sich um den wichtigsten Akt im Verfahren der Umlegung. Dies folgt bereits daraus, dass im Umlegungsplan der neue Rechtszustand festgelegt wird, welchen das Umlegungsgebiet nach Abschluss der Umlegung bezüglich der Grundstücksgrenzen sowie der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken innerhalb des Umlegungsgebietes haben soll.

Der Umlegungsplan wird von der Umlegungsstelle – also in der Regel der Gemeinde - nach Erörterung mit den Eigentümern durch einen Beschluss aufgestellt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Umlegungsplan das gesamte Umlegungsgebiet umfasst. Vielmehr besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass er lediglich für Teile des Umlegungsgebietes aufgestellt wird. In diesem Fall handelt es sich um einen Teilumlegungsplan.

Der neue Rechtszustand tritt nicht bereits durch die Bekanntmachung, sondern durch das Inkrafttreten des Umlegungsbeschlusses ein. Der Umlegungsplan muss sowohl eine zeichnerische als auch eine textliche Darstellung enthalten. Hierbei handelt es sich um die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis.

Die Umlegungskarte stellt in zeichnerischer Hinsicht den künftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar. In dieser Karte sind insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und Grundstücksbezeichnungen einzutragen sowie die örtlichen Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen und Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn diese Flächen überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollen.

Im Gegensatz dazu enthält das Umlegungsverzeichnis textliche Angaben und ergänzt dadurch die Umlegungskarte. Das Umlegungsverzeichnis führt verschiedene Angaben auf. Dazu gehören die Grundstücke, und zwar einschließlich der außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilten Grundstücke. Sie werden nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer aufgestellt.

Ferner umfasst das Umlegungsverzeichnis die Rechte an einem Grundstück oder einem das Grundstück belastenden Recht sowie Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder andere persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, soweit diese aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.

Darüber hinaus werden in das Umlegungsverzeichnis die Grundstückslasten nach Rang und Betrag aufgenommen. Auch Geldleistungen werden dort aufgeführt. Dabei werden auch deren Fälligkeit und Zahlungsart sowie der Wert der Flächen bei einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung aufgenommen. Ferner werden diejenigen angegeben, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind. Auch Baulasten werden aufgeführt. Das Umlegungsverzeichnis muss nicht für alle Grundstücke gemeinsam erfolgen, vielmehr kann es ebenfalls für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.

Im Verfahren des Umlegungsplanes muss den Eigentümern der betroffenen Grundstücke die Gelegenheit der Erörterung gegeben werden. Dazu genügt die Ladung der Beteiligten zur Erörterung. Die Eigentümer können persönlich oder in Vertretung dort erscheinen. Darüber hinaus steht es ihnen selbstverständlich auch frei, nicht zu erscheinen. In diesem Fall ist der Erörterungsmöglichkeit genüge getan. Ansonsten könnten die Eigentümer durch ihr Nichterscheinen den Umlegungsplan blockieren.

In inhaltlicher Hinsicht muss aus dem Umlegungsplan der geplante Neuzustand inklusive aller tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren sollen. Ferner muss der Umlegungsplan sowohl der Form als auch dem Inhalt nach Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. Die gerichtliche Anfechtung des Umlegungsplans ist stark eingeschränkt. Er ist lediglich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Kammer für Baulandsachen beim Landgericht anfechtbar. Überwiegend sehen die einzelnen Bundesländer zuvor ein Widerspruchsverfahren vor. In diesem ist die Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen, bevor sich das Gericht mit der Sache auseinandersetzen muss.

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