Im Baurecht gibt es verschiedene Arten von Bauweisen. Diese können von der Gemeinde im Bebauungsplan festgesetzt werden. Dabei wird zunächst differenziert zwischen der offenen und der geschlossenen Bauweise.
Die Beschreibung der Bauweisen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bezeichnung. Bei Gebäuden der offenen Bauweise werden Bauvorhaben mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet. Es handelt sich hierbei also in der Regel um freistehende Häuser. Dies müssen jedoch nicht zwangsläufig Einzelhäuser zu Wohnzwecken sein. Neben den Einzelhäusern werden in der offenen Bauweise auch Doppelhäuser oder einzelne Häusergruppen errichtet. Unter Doppelhäusern versteht man zwei konstruktiv selbständige Gebäude, die jeweils an einer Seite des Hauses aneinandergebaut sind, ansonsten jedoch frei stehen. Von einer Hausgruppe spricht man dann, wenn mindestens drei aneinander gebaute Gebäude vorliegen. Dabei können diese beliebig aneinander gereiht oder auch gestaffelt sein. Hiervon umfasst sind zum Beispiel typische Reihenhäuser in Familiensiedlungen. Kennzeichnend für die offene Bauweise ist, dass die Bauvorhaben als Einzelne in Erscheinung treten.
Dabei dürfen die Häuser der offenen Bauweise maximal eine Länge von 50 Metern haben. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan festsetzen, dass auf einzelnen Flächen nur Einzelhäuser, nur Hausgruppe oder nur Doppelhäuser errichtet werden dürfen. Ferner kann sie bei diesen Flächen zwei der verschiedenen Häuserarten miteinander kombinieren, sodass nur diese beiden Arten dort zulässig sind.
Im Gegensatz zur offenen Bauweise zeichnet sich die geschlossene Bauweise durch den fehlenden seitlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück aus. Die Bauten treten hierbei nicht als Einzelne, sondern als geschlossene Straßen- beziehungsweise Bauwand in Erscheinung.
Die Gemeinde kann im Bebauungsplan jedoch auch andere Bauweisen festsetzen. Dies bedeutet, dass sie nicht auf die Festsetzung der offenen und geschlossenen Bauweise beschränkt ist. In der Praxis überwiegen allerdings offene und geschlossene Bauweisen. Die Möglichkeit der Gemeinde im Bebauungsplan abweichende Bauweisen festzusetzen dient der Schaffung und Berücksichtigung neuzeitiger Bauweisen. So können etwa auch besondere Bauweisen festgesetzt werden. Dazu gehören beispielweise Gartenhof- oder Atriumhäuser. Bei Gartenhofhäusern handelt es sich um Wohngebäude, die den Gartenhof winkelförmig oder auch dreiseitig umschließen, während auf der anderen Seite eine fensterlose Grenzwand zum Nachbarhaus errichtet wird. Das Atriumhaus steht mit einem Teil des Gebäudes auf der Grenze, mit dem anderen Teil hält es den Abstand zum Nachbarhaus ein.
Ferner kann die Winkelhausbauweise oder eine halboffene Bauweise zulässig sein. Bei der Winkelhausbauweise wird an einer Seite an der Grenze des Gebäudes ohne Fenster angebaut. Dadurch ist eine Abschirmung zu den Nachbargrundstücken möglich. Zudem ermöglicht diese Bauweise die Schaffung einer zumindest teilweise zum Nachbargrundstück abgetrennten Garten- oder Grünfläche. Die halboffene Bauweise zeichnet sich dadurch aus, dass an einer Grundstücksgrenze angebaut wird, während zur anderen Grundstücksgrenze ein seitlicher Grenzabstand eingehalten wird.
Durch diese Abweichungsmöglichkeit von der offenen und geschlossenen Bauweise können Änderungen der Bauweise und des Geschmacks der Menschen beim Bau von Häusern berücksichtigt werden. Gerade in Industriegebieten werden oft Ausnahmen von der offenen oder geschlossenen Bauweise gemacht. Hier ist ein Abstand zum nächsten Gebäude aus Wohnnutzungsgründen nicht erforderlich, da eine Wohnnutzung dort nicht stattfindet. Auch die maximale Länge von 50 Metern wird in diesen Gebieten regelmäßig überschritten, sodass eine offene Bauweise nicht in Betracht kommt. Allerdings erfordern auch Zwecke des Industriegebiets zum Teil die Einhaltung eines Grenzabstands. Dann wäre auch eine geschlossene Bauweise nicht interessengerecht. Somit befriedigt die Abweichungsmöglichkeit die Interessen am besten.