Entschädigungsansprüche: Wer ist verpflichtet, wann werden sie fällig und wie erlöschen sie?


Das Baurecht sieht verschiedene Entschädigungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer vor. Einige Regelungen gelten für alle Entschädigungsansprüche. Zur Zahlung der Entschädigung ist grundsätzlich der von der jeweiligen Maßnahme Begünstigte verpflichtet. Voraussetzung dafür ist die zunächst das Einverständnis mit der Festsetzung zu seinen Gunsten. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder hat dieser kein Einverständnis zu der Maßnahme erklärt, obliegt die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung der Gemeinde. Dasselbe gilt, wenn der Begünstigte zwar feststeht, dieser seiner Zahlungspflicht jedoch nicht nachkommt. In diesem Fall hat die Gemeinde also ebenfalls die Entschädigung zu gewähren. Allerdings hat sie nach erfolgter Zahlung einen Erstattungsanspruch gegen den Begünstigten. Ansonsten könnte sich dieser seiner Pflicht durch schlichte Nichtbezahlung entziehen und die Pflicht somit der Gemeinde aufbürden.

Handelt es sich um eine Festsetzung, die der Beseitigung oder Minderung solcher Auswirkungen dient, deren Ursache die Grundstücksnutzung als solche darstellt, ist grundsätzlich der Eigentümer derjenige, der zur Entschädigung verpflichtet ist. Voraussetzung dazu ist jedoch sein Einverständnis zu der Festsetzung. Besteht für den Eigentümer aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eine Pflicht zur Beseitigung oder Minderung solcher Auswirkungen, die von seinem Grundstück ausgehen, trifft ihn auch ohne das Einverständnis die Pflicht zur Entschädigung. Dies gilt jedoch nur, soweit er durch die Festsetzungen Aufwendungen erspart. Kommt der Eigentümer seiner Pflicht nicht nach, ist ebenfalls die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Allerdings hat sie auch in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks.

Um den Grundstückseigentümer ausreichend zu informieren und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben, soll die Gemeinde den Eigentümer eines Grundstücks anhören, bevor sie Festsetzungen macht, die eine Entschädigungspflicht auslösen können.

Treten Vermögensnachteile ein, kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen. Die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs kann er selbst herbeiführen. Dazu genügt es, die Leistung der Entschädigung in schriftlicher Form bei dem Entschädigungspflichtigen zu beantragen. Ist der Entschädigungsanspruch fällig, sind die Entschädigungsleistungen ab diesem Zeitpunkt mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

Allerdings kann der Entschädigungsanspruch auch verjähren. Dies ist der Fall, wenn binnen drei Jahren seit Eintritt der Vermögensschäden die Fälligkeit nicht durch die Stellung eines Antrags beim Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird. In diesem Fall ist der Grundstückseigentümer nicht schutzwürdig. Er hat es bereits drei Jahre lang unterlassen, sich um den Entschädigungsanspruch zu bemühen. Nach diesem Zeitpunkt ist dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit in Form der Verjährung der Vorrang vor den Interessen des Grundstückseigentümers zu gewähren.

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