Sanierungsverfahren: Ausgestaltung der Aufgabenerfüllung durch Dritte


Grundsätzlich obliegen fast alle Aufgaben im Sanierungsverfahren der Gemeinde. Aus verschiedenen Gründen wird es ihr in der Regel jedoch unmöglich sein, diesen allen selbständig nachzukommen. Die Gemeinde hat nur eine begrenzte Anzahl an Mitarbeitern. Darüber hinaus sind nicht alle Mitarbeiter dazu qualifiziert, im Sanierungsverfahren Aufgaben zu übernehmen. Aus diesem Grund muss die Möglichkeit bestehen, dass die Gemeinde die ihr obliegenden Aufgaben nicht selbständig wahrnimmt, sondern auf andere Personen überträgt, die dazu in der Lage sind. So kann sich die Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben, welche ihr entweder bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen.

Bei der Aufgabenerfüllung durch Dritte wird zwischen verschiedenen Aufgaben differenziert. Die Aufgabe städtebauliche Sanierungsmaßnahmen einschließlich Ordnung- und Baumaßnahmen durchzuführen sowie die Aufgabe, Grundstücke oder Rechte an diesen zur Vorbereitung oder zur Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben, erfüllt der Sanierungsträger im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen für eigene Rechnung. Er handelt also grundsätzlich in seinem eigenen Namen und nicht im Namen der Gemeinde.

Die ihm von der Gemeinde übertragene Aufgabe, die der Sanierung dienenden Mittel zu bewirtschaften, erfüllt der Sanierungsträger in seinem eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Dabei hat er der Gemeinde auf deren Verlangen hin Auskunft zu erteilen. Der Gemeinde obliegt also ein Auskunftsanspruch gegen den Sanierungsträger.

Zwischen der Gemeinde und dem Sanierungsträger wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen. In diesem Vertrag legen die Gemeinde und der Sanierungsträger mindestens die zu übertragenden Aufgaben, die Rechtsstellung, in welcher diese durch den Sanierungsträger zu erfüllen sind eine von der Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung sowie die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen fest. Eine notarielle Beurkundung muss nicht erfolgen. Der Vertrag kann von beiden Seiten lediglich aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Ansonsten endet der Vertrag mit der Erfüllung seitens des Sanierungsträgers.

Den Sanierungsträger trifft die Verpflichtung, solche Grundstücke, welche er im Anschluss an die Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung oder zur Durchführung der Sanierung erworben hat, zu veräußern. Dabei ist er an die Weisungen durch die Gemeinde gebunden. Er muss die Grundstücke, welche er nicht veräußert hat, bei der Gemeinde angeben und sie an die Gemeinde oder an Dritte veräußern, wenn die Gemeinde dies von ihm verlangt. Daraus wird ersichtlich, dass dem Sanierungsträger kein eigener Spielraum zukommt nach der Übertragung der Aufgaben. Vielmehr muss er sich daran halten, was die Gemeinde ihm vorgibt.

Wenn in dem von dem Erwerber an den Sanierungsträger entrichteten Kaufpreis bereits ein Betrag enthalten, der als Ausgleichsbetrag von dem Grundstückseigentümer zu tragen wäre, so muss der Sanierungsträger diesen Betrag an die Gemeinde abführen oder diesen mit ihr verrechnen. Dies folgt daraus, dass der Betrag der Gemeinde und nicht dem Sanierungsträger zusteht. Der Sanierungsträger soll sich gerade nicht auf Kosten der Gemeinde bereichern. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Ausgleichsbetrag in eine Darlehensschuld umgewandelt wurde. In diesem Fall hat der Sanierungsträger die Ansprüche aus dem Darlehen entweder an die Gemeinde abzutreten und die empfangenen Zinsen und Tilgungen an diese abzuführen oder er muss sie mit der Gemeinde verrechnen, wenn sie dies verlangt. Bleibt der Sanierungsträger hingegen Eigentümer der Grundstücke, so muss er der Gemeinde für diese Ausgleichsbeträge leisten.

Wenn die Gemeinde im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den mit diesem geschlossenen Vertrag kündigt, hat die Gemeinde die Möglichkeit, von dem Insolvenzverwalter zu verlangen, dass dieser ihr die Grundstücke, die sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets befinden, übereignet, wenn der Sanierungsträger diese nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat. Dies kann allerdings nur gegen eine Erstattung der Aufwendungen erfolgen, die der Sanierungsträger für die Grundstücke erbracht hat. In einem solchen Fall besteht die Pflicht des Insolvenzverwalters, der Gemeinde ein Verzeichnis mit den betreffenden Grundstücken zu übergeben. Allerdings ist der Anspruch der Gemeinde in kurzer Zeit verfristet. Sie hat ihn innerhalb eines Monats ab der Übergabe des Verzeichnisses über die Grundstücke geltend zu machen. Ansonsten ist er bereits verfristet. Wenn die Gläubiger des Sanierungsträgers in dessen Vermögen nicht vollstrecken können, haftet die Gemeinde für diese Verbindlichkeiten; wenn diese sich aus der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ergeben. Allein aus diesem Grund ist es bereits sinnvoll, sich den Sanierungsträger, dem die der Gemeinde obliegenden Aufgaben übertragen werden, gut anzuschauen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel