Aufhebung und Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen


Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Gemeinde ermächtigt, bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse aufzuheben. Dies darf sie jedoch nicht ohne Weiteres tun. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die Verwirklichung der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot oder ein Pflanzgebot die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses erfordert. Das bedeutet, dass die Aufhebung des Rechtsverhältnisses für die Verwirklichung einer dieser Maßnahmen notwendig sein muss. Die Gemeinde muss zuvor alle weiteren Möglichkeiten prüfen, um die Maßnahme verwirklichen zu können. Nur wenn dies nicht klappt, kann sie zu der Aufhebung der Miet- und Pachtverhältnisse kommen.

Ferner muss entweder ein Antrag des Eigentümers des Grundstücks vorliegen oder ein städtebauliches Gebot betroffen sein. Bei der Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen müssen die Interessen des Berechtigten ausreichend gewürdigt werden. Dies geschieht durch die Einräumung einer Frist für die Aufhebung. Aufgrund der berechtigten Nutzungsinteressen muss die Frist mindestens sechs Monate umfassen. So hat der Mieter oder Pächter die Chance, sich auf die Veränderungen einzustellen. Das Miet- oder Pachtverhältnis für ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kann lediglich zum Schluss eines Pachtjahres aufgehoben werden.

Auch für die Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über Wohnraum gelten bestimmte Beschränkungen. Dieser ist besonders schutzbedürftig. Aus diesem Grund darf die Gemeinde ein Mietverhältnis über Wohnraum nur dann aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des betroffenen Mietverhältnisses ein angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter des Wohnraums und auch für die bei ihm lebenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Das Mietverhältnis darf also nicht beendet werden, wenn für den Mieter kein zumutbarer Ersatzwohnraum verfügbar ist. In einem solchen Fall gehen die Interessen des Mieters vor und er darf seinen alten Wohnraum behalten. Ähnliche Voraussetzungen hat die Beendigung von Miet- oder Pachtverträgen über Geschäftsräume. Wenn der Mieter eine anderweitige Unterbringung anstrebt, soll die Gemeinde auch erst dann das Rechtsverhältnis aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses weiterer Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen verfügbar ist. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung an die Gemeinde, an die sie nicht gebunden ist. Im Gegensatz zu der Aufhebung von Rechtsverhältnissen über Wohnraum ist hier eine Aufhebung grundsätzlich möglich wenn kein Geschäftsraum als Ersatz zur Verfügung steht, es ist lediglich nicht erwünscht. Daraus wird deutlich, dass der Mieter von Wohnräumen einen erhöhten Schutz erhält gegenüber dem Mieter von Geschäftsräumen.

Das Rechtsverhältnis über Geschäftsräume kann jedoch auf Antrag des Mieters aufgehoben werden. Dies ist der Fall, wenn die Erwerbsgrundlage des Mieters aufgrund der Verwirklichung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen ein einem deutlichen Ausmaß beeinträchtigt wird. Wenn ihm die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses aus diesem Grund nicht mehr zuzumuten ist, kann er einen Antrag an die Gemeinde stellen, damit das Rechtsverhältnis aufgehoben wird. Dadurch wird er vor unzumutbaren finanziellen Ausfällen aufgrund der gemeindlichen Maßnahmen bewahrt.
Des Weiteren hat die Gemeinde die Möglichkeit, Miet- und Pachtverhältnisse aufzuheben, wenn nach den Festsetzungen in einem vorhandenen Bebauungsplan für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen ist. Ferner muss alsbald eine Änderung der Nutzung beabsichtigt sein. Dazu ist ein Antrag des Eigentümers erforderlich. Überdies muss sich die bisherige Nutzung auf das betroffene Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.

Neben Miet- und Pachtverhältnissen können seitens der Gemeinde auch andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse aufgehoben werden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen. Dazu gehören beispielsweise Verträge über eine unentgeltliche Nutzung des Grundstücks.

Durch die Aufhebung von Rechtsverhältnissen kann es für die ehemals Berechtigten zu Verlusten kommen. Aus diesem Grund hat die Gemeinde nach der Aufhebung der Rechtsverhältnisse eine Entschädigung zu leisten. Diese muss dann verpflichtend gewährt werden, wenn den Berechtigten durch die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstanden sind.

Sollte zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Entschädigung zustande kommen, trifft die höhere Verwaltungsbehörde die Entscheidung darüber. Dasselbe gilt, wenn ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutztes Land aufgehoben wird. Zusätzlich zu der Entschädigung in Geld muss die Gemeinde auch Ersatzland bereitstellen oder beschaffen. In einer solchen Konstellation ist die Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland jedoch bei der Höhe der Entschädigung in Geld zu berücksichtigen. Allerdings besteht eine Ausnahmemöglichkeit für den Fall, dass die Gemeinde kein Ersatzland beschaffen oder bereitstellen kann. Dazu ist der Nachweis der Unmöglichkeit seitens der Gemeinde erforderlich. Kommt sie dem nach, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Gemeinde von dieser Pflicht befreien. Dann ist lediglich eine Entschädigung in Geld zu leisten.

Wenn dies zur Verwirklichung eines Sozialplans erforderlich sein sollte, kann die Gemeinde ebenfalls Miet- oder Pachtverträge verlängern. Sie hat also beide Optionen: die Beendigung und die Verlängerung. Dadurch ist sie im festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich und auch im Hinblick auf Baugebote, Pflanzgebote, Modernisierungs- und Instandhaltungsgebote sowie Rückbau- und Entsiegelungsgebote hinreichend flexibel, um deren Verwirklichung zu unterstützen. Die Verlängerung darf allerdings nur auf Antrag des Mieters oder Pächters erfolgen. Gegen seinen Willen ist eine Verlängerung nicht möglich, die Gemeinde darf also insbesondere nicht von Amts wegen tätig werden.

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