Bauplanung: Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


Die baurechtlichen Regelungen sehen verschiedene Entschädigungsmöglichkeiten vor. Dazu gehören auch die Entschädigungen bei der Änderung oder der Aufhebung einer zulässigen Nutzung.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die an sich zulässige Nutzung seines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird. Erforderlich dafür ist jedoch der Eintritt einer nicht nur unwesentlichen Wertminderung des Grundstücks. Liegt lediglich eine geringe Minderung des Werts des Grundstücks vor, hat der Grundstückseigentümer die Änderung oder Aufhebung der zulässigen Grundstücksnutzung zu dulden. In einem solchen Fall ist er nicht schutzwürdig, vielmehr ist den öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Grundstückseigentümers der Vorrang zu gewähren.

Dabei bestimmt sich die Höhe der Entschädigung jeweils nach dem Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Bei Aufhebung oder Änderung der Grundstücksnutzung binnen sieben Jahren nach Zulässigkeit ist für die Höhe der Entschädigung der Unterschied zwischen dem Grundstückswert bei der zulässigen Nutzung sowie dem Grundstückswert nach Aufhebung oder Änderung maßgeblich. Beide Werte werden also ermittelt und in Verhältnis zueinander gesetzt.

Erfolgt die Änderung oder Aufhebung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks nach der Frist von 7 Jahren ab Zulässigkeit, besteht für den Grundstückseigentümer lediglich die Möglichkeit einer Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung. Diese besteht insbesondere dann, wenn durch die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der bisherigen Nutzung oder sonstigen Nutzungen, mit denen das Grundstück der wirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden kann, nicht mehr möglich sind oder wesentlich erschwert werden. Es genügt also bereits, wenn dem Grundstückseigentümer für die Nutzung des Grundstücks wesentliche Hindernisse bereitet werden. Die Unmöglichkeit der Nutzung ist gerade nicht erforderlich für den Entschädigungsanspruch.

Dabei berechnet sich die Höhe der Entschädigung in Geld nach der Differenz des Wertes des Grundstück, welcher sich durch die ausgeübte Grundstücksnutzung ergibt und dem Wert des Grundstücks nach Einschränkung der Nutzung. Daneben können weiterhin Entschädigungen wegen Eingriffen in die vom Grundstückseigentümer ausgeübte Nutzung geltend gemacht werden. Diese werden gerade nicht ausgeschlossen, vielmehr stehen beide Entschädigungsansprüche nebeneinander und können somit beide geltend gemacht werden.

Allerdings bestehen Ausnahmen von dem Berechnungsmodell der Entschädigung, wenn die Aufhebung oder Änderung nicht binnen sieben Jahren ab Zulässigkeit erfolgt. Dies ist der Fall, wenn der Eigentümer des Grundstücks binnen sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung an der Verwirklichung dieser Nutzung bereits durch eine Veränderungssperre der Gemeinde oder durch eine befristete Zurückstellung seines Bauvorhabens gehindert wurde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Verwirklichung des Vorhabens auf Grund der Aufhebung oder Änderung der bislang zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr möglich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, konnte der Grundstückseigentümer sich bereits in der 7-Jahresfrist auf die Änderung oder Aufhebung der zulässigen Nutzung vorbereiten. In solchen Konstellationen berechnet sich der Wert des Grundstücks ebenfalls wie bei einer Änderung oder Aufhebung der Nutzung binnen sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung nach dem Unterschied zwischen dem Grundstückswert bei der zulässigen Nutzung sowie dem Grundstückswert nach Aufhebung oder Änderung. Der Eigentümer des Grundstücks ist aufgrund der Information binnen sieben Jahren durch die Veränderungssperre oder die befristete Zurückstellung des Vorhabens ausreichend geschützt.

Eine Besonderheit besteht auch, wenn dem Grundstückseigentümer vor Ablauf der sieben-Jahresfrist eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid über die bodenrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens erteilt worden ist und er in Folge der Aufhebung oder Änderung die Nutzung nicht mehr verwirklichen kann oder ihm die Verwirklichung wirtschaftlich unzumutbar geworden ist. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer eine Entschädigung in Höhe des Wertes verlangen, der sich aus der Differenz des Wertes des Grundstücks unter Zugrundelegung der genehmigten Nutzung und Grundstückswerts nach der Änderung oder Aufhebung der Nutzung ergibt.

Dasselbe gilt auch dann, wenn vor Ablauf der sieben-Jahresfrist ein Antrag des Grundstückseigentümers auf Erteilung der Baugenehmigung oder ein solcher auf Erteilung eines Vorbescheids über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens rechtswidrig abgelehnt wurde und beides nicht erteilt werden kann, da die damals eigentlich zulässige Nutzung nach der Änderung oder Aufhebung nicht mehr als zulässig erachtet werden kann.

Ebenfalls findet diese Berechnungsmethode Anwendung, wenn binnen der sieben-Jahresfrist über eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid, welcher die bodenrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beinhaltet, nicht entschieden wurde, obwohl der Grundstückseigentümer den Antrag rechtzeitig gestellt hat und eine Entscheidung binnen dieser Zeit möglich gewesen wäre. Auch in diesem Fall ist der Grundstückseigentümer schutzwürdig. Die fehlende Entscheidung über seinen Antrag fällt nicht in seinen Verschuldensbereich. Aus diesem Grund ist die günstigere Berechnungsmethode nicht unbillig.

Der Entschädigungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Grundstückseigentümer nicht bereit war zur Verwirklichung des beabsichtigten Bauvorhabens. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer zur Verwirklichung des beabsichtigten Bauvorhabens gar nicht in der Lage war. Dabei obliegt die Beweislast grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks. Er hat also darzulegen, dass er zur Verwirklichung bereit war und diese auch tatsächlich möglich war.

Zusätzlich zu diesem Entschädigungsanspruch besteht bei der Aufhebung oder Änderung der Nutzung auch ein Anspruch auf Übernahme der Flächen. Beide Ansprüche stehen nebeneinander und können somit parallel geltend gemacht werden. Verlangt der Grundstückseigentümer von der Gemeinde Auskunft über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs für das Grundstück, so hat die Gemeinde diese zu erteilen. Darüber hinaus hat die Gemeinde den Grundstückseigentümer über den Ablauf der Fristen zu informieren.

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