Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen: Kostenübersicht und Finanzierungsübersicht


Im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen muss auch auf die Finanzierung der anfallenden Kosten geachtet werden. Ferner benötigt die Gemeinde einen Überblick über die anfallenden Kosten während des Verfahrens. Je nach Umfang der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen kann der Überblick über die verschiedenen Posten sehr schnell verloren gehen. Um dies zu verhindern, hat die Gemeinde nach dem jeweiligen Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Hier sind sämtliche Kosten aufzuführen, die im Sanierungsverfahren anfallen. Die Übersicht soll überdies mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung ebenfalls berührt wird, abgestimmt werden und dann der höheren Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Die Übersicht soll nicht einmalig erstellt, sondern vielmehr im Laufe des Verfahrens fortgeschrieben werden. So kann die Gemeinde bereits bei den vorbereitenden Maßnahmen beginnen, die Kosten zu kalkulieren. Im Laufe des Verfahrens kann sie diese dann weiter anpassen.

Die Gemeinde soll in der Kostenübersicht die Kosten der Gesamtmaßnahme darstellen, die ihr voraussichtlich entstehen werden. Die Kosten von anderen Trägern öffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden. Kosten von privaten Investoren im Sanierungsverfahren müssen in der Übersicht hingegen nicht angegeben werden.

Darüber hinaus soll die Gemeinde in der Finanzierungsübersicht Angaben darüber machen, wie sie sich die Deckung der Kosten der Gesamtmaßnahme vorstellt. Die Finanzierungsmittel sowie die Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage und die Vorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange zu den Finanzierungsmöglichkeiten sollen in der Übersicht nachrichtlich angegeben werden.

Es besteht die Möglichkeit, die Kosten- und Finanzierungsübersicht auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde zu beschränken. Erforderlich hierzu ist allerdings die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme muss allerdings dennoch innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchgeführt werden.

Um die Kostenplanung zu erleichtern, haben die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, von den anderen Trägern öffentlicher Belange eine Auskunft über deren eigene Absichten innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets sowie über ihre Vorstellungen in Bezug auf die Kosten und die Finanzierung zu verlangen.

Weitergehende Befugnisse hat wiederum die höhere Verwaltungsbehörde. Sie kann von der Gemeinde Ergänzungen und auch Änderungen der Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen. Darüber hinaus treffen sie auch Pflichten bezüglich des Sanierungsverfahrens. So soll sie beispielsweise dafür sorgen, dass die Gemeinde und die anderen Träger öffentlicher Belange in wirtschaftlich sinnvoller Weise zusammenwirken. Das bedeutet, dass keiner der betroffenen Stellen durch die Zusammenarbeit finanziell ruiniert werden soll. Vielmehr haben sie ihre Finanzen aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck soll die höhere Verwaltungsbehörde die Gemeinde auch unterstützen, um die für die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mittel zu beschaffen. In der Regel wird dies der höheren Verwaltungsbehörde schneller und effektiver gelingen als der Gemeinde. Sie hat in diesem Bereich weitaus größere Möglichkeiten und kann dadurch der Gemeinde so bei der Bewältigung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen zu Hilfe kommen.

Sollten in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen oder Anlagen der Abwasserwirtschaft durch die Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung stehen und hierfür besondere Aufwendungen erforderlich sein, welche das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß übersteigen, so muss die Gemeinde dem entsprechenden Träger der Aufgabe diese Kosten erstatten. Hierbei kann es sich um verschiedene Positionen handeln. So können beispielsweise Kosten durch den Ersatz oder die Verlegung einer Anlage entstehen. Im Rahmen der Kostenerstattung sind allerdings die Vorteile und die Nachteile, welche dem Träger der Aufgabe in diesem Kontext entstehen, auszugleichen. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung. Den Trägern öffentlicher Belange soll kein Nachteil durch die Sanierung entstehen. Aus diesem Grund wird ihnen eine Erstattung der anfallenden Kosten gewährt. Andererseits sollen sie dadurch aber auch keine Vorteile erzielen. Aus diesem Grund muss ein Ausgleich erfolgen.

Wenn zwischen der Gemeinde und den anderen Trägern öffentlicher Belange keine Einigung über den Betrag der Erstattung zu Stande kommen sollte, obliegt die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde. Sie hat den zu erstattenden Betrag festzulegen.

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