Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens in dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.
Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Im Gegensatz zu anderen Baugebieten handelt es sich nicht um das ausschließliche Dienen zu einem bestimmten Zweck, sondern lediglich um ein überwiegendes. Dies bedeutet, dass der höhere Anteil des Gebiets für die Unterbringung von Kleinsiedlungen festgesetzt wird.
Zulässig in Kleinsiedlungsgebieten sind Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetrieben. Des Weiteren sind zugelassen die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
Davon umfasst sind kleinere Läden, die den Bedarf der Gebietsbewohner decken. Im Vergleich zu reinen Wohngebieten kommt es hierbei jedoch nicht auf den täglichen Bedarf, sondern auf die gesamte Versorgung der Gebietsbewohner an. Demzufolge sind in Kleinsiedlungsgebieten größere Läden mit einer umfassenderen Angebotspalette zulässig. Unter dem Begriff der Schank- und Speisewirtschaft werden kleinere Lokale, Restaurants und Kneipen verstanden. Auch nichtstörende Handwerksbetriebe sind in Kleinsiedlungsgebieten zulässig. Diese Umschreibung betrifft typischerweise den Bäckereibetrieb. Allerdings können auch andere Handwerksbetriebe zulässig sein, soweit von ihnen keine Störungen für die Gebietsbewohner und den Charakter des Baugebiets ausgehen.
Ausnahmsweise können in Kleinsiedlungsgebieten sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen und nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen stellen meist die typischen Doppelreihenhäuser dar. Bei Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke handelt es sich beispielsweise um Kirchen, Gemeindehäuser oder Sport- und Spielplätze.
Gewerbebetriebe können im Gegensatz zu Handwerksbetrieben nur ausnahmsweise zugelassen werden. Allerdings müssen sie ebenfalls wie die Handwerksbetriebe auch nichtstörender Art sein. Dies bedeutet, dass der Gebietscharakter durch den Gewerbebetrieb nicht verändert werden darf und von ihm keine Belästigungen für die Gebietsbewohner ausgehen dürfen.
Die ausnahmsweise zulässigen Bauvorhaben sind restriktiv, also sehr eng, auszulegen. Dies folgt daraus, dass Kleinsiedlungsgebiete überwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen mit entsprechenden Anlagen dienen. Das Gebiet ist also geprägt durch Wohnbebauung und Gartennutzung. Um das Überwiegen dieser Bebauung sicherzustellen, müssen die Ausnahmen dementsprechend geringer ausfallen. Somit ist immer eine Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gebietscharakters zu treffen.
Wird ein Bauvorhaben genehmigt, welches dem Charakter des Baugebiets nicht entspricht, hat der einzelne Gebietsbewohner einen Anspruch auf Gebietserhaltung. Er hat also das Recht, die Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens geltend zu machen und das Bauvorhaben so zu verhindern. Diese Möglichkeit ist allerdings nur dann erfolgreich, wenn das geplante Vorhaben tatsächlich im Widerspruch zum Charakter des Kleinsiedlungsgebiets steht.