MT Was ist ein Flächennutzungsplan?


Der Flächennutzungsplan stellt die erste Stufe der Bauleitplanung dar. Es handelt sich hierbei ebenso wie bei dem Bebauungsplan um einen Bauleitplan. Allerdings geht der Flächennutzungsplan dem Bebauungsplan zeitlich vor. Der Bebauungsplan ergeht in Form einer Satzung. Diese wird vom Gemeinderat beschlossen. Der Flächennutzungsplan hingegen ist eine Maßnahme eigener Art. Er entfaltet keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber den Bürgern.

Der Flächennutzungsplan soll grundsätzlich für das gesamte Baugebiet in der Gemeinde festsetzen, welche Art der Bodennutzung dort erfolgen soll. Dabei ist die künftige städtebauliche Entwicklung nach dem Willen der Gemeinde zu berücksichtigen. Ebenfalls ist Rücksicht zu nehmen auf die vorhersehbaren Bedürfnisse des Gemeindegebiets. Die Darstellung muss lediglich in Grundzügen erfolgen. Im Gegensatz zum Bebauungsplan, welcher detaillierte Festsetzungen enthält, ist der Flächennutzungsplan sehr grobmaschig. Nicht alle Flächen müssen beplant werden. Die Gemeinde kann von der Darstellung der Nutzung absehen, wenn sie diese zu einem späteren Zeitpunkt ergänzen möchte. Voraussetzung dazu ist allerdings eine Begründung im Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan kann somit auch nur einzelne Teile des Gemeindegebiets konkret darstellen. Insgesamt bezieht er sich jedoch auf das gesamte Gebiet der Gemeinde, während der Bebauungsplan nur für ein bestimmtes Baugebiet Geltung entfaltet.

Inhaltlich kann der Flächennutzungsplan verschiedene Darstellungen vorsehen. Dazu gehören Bauflächen und Baugebiete. Bei Bauflächen handelt es sich um Flächen, die für die Bebauung vorgesehen sind. Dabei kann die allgemeine Art der baulichen Nutzung angegeben werden oder die besondere Art. Wird die besondere Art der baulichen Nutzung festgesetzt, liegt ein Baugebiet vor. Ferner kann das Maß der baulichen Nutzung angegeben werden. Hierbei handelt es sich um Angaben über die Grund- und Geschossfläche sowie die Baumasse. Wird für eine bestimmte Fläche keine Abwasserversorgung vorgesehen, muss dies im Flächennutzungsplan gekennzeichnet werden.

Des Weiteren kann der Flächennutzungsplan Darstellungen über Einrichtungen und Anlagen im Gemeindegebiet umfassen, welche der Versorgung mit Dienstleistungen und Gütern dienen. Diese können dem öffentlichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden. Dazu gehören insbesondere solche Einrichtungen, die der Allgemeinheit oder dem Gemeinbedarf dienen. Davon umfasst sind beispielsweise Schulen, Kirchen oder Sportplätze. Auch Anlagen zu kulturellen oder sozialen Zwecken fallen unter diese Darstellungen.

Überdies können Flächen für überörtlichen Verkehr sowie für örtliche Hauptverkehrszüge festgesetzt werden. Dadurch kann die Gemeinde die Mobilität steigern und beeinflussen. Neben dem Straßenverkehr ist hiervon auch der Bahnverkehr umfasst.

Die Gemeinde kann im Flächennutzungsplan ebenfalls Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Flächen für Ablagerungen und Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen festsetzen. Dazu zählen beispielsweise Leitungen für Gas, Wärme, Wasser oder Energie. Auch die Versorgung mit dem Mobilfunknetz ist hiervon erfasst.

Darüber hinaus können im Flächennutzungsplan Grünflächen dargestellt werden. Hierunter fallen zum Beispiel Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Badeplätze sowie Friedhöfe. Es handelt sich hierbei um Grünflächen, die in die Bebauung integriert werden und somit einen unmittelbar städtischen Bezug aufweisen. Zweck der Grünanlagen ist vorwiegend die Naherholung der Gebietsbewohner. Ebenfalls können Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehen werden.

Der Flächennutzungsplan kann Wasserflächen, Häfen und für die Wasserwirtschaft freigehaltenen Flächen festsetzen sowie solche Flächen, die für den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses erforderlich sind. Dazu gehören Seen, Teiche oder Wasserstraßen. Bei Flächen im Interesse des Hochwasserschutzes handelt es sich in der Regel um Deiche, Dämmer, Kanäle oder Gräben, die der Hochwasserprävention oder -bewältigung dienen.

Des Weiteren kann die Gemeinde im Flächennutzungsplan Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen oder Flächen für die Gewinnung von Bodenschätzen wie Steinen oder Erden vorsehen. Auch Flächen für Landwirtschaft oder Wald können festgesetzt werden. Daneben ist die Darstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft möglich. Dazu gehören ebenfalls Maßnahmen zur Pflege und zur weiteren Entwicklung dieser Güter. Flächen für den Wald können auch dann dargestellt werden, wenn diese nicht Forstinteressen, sondern Interessen der Erholung dienen.

Der Gemeinde steht mit dem Flächennutzungsplan ein weites Spektrum an Festsetzungen über die Nutzung des Gemeindegebiets zur Verfügung. Diese Aufzählung hat jedoch keinen abschließenden Charakter. Dies bedeutet, dass auch andere Festsetzungen seitens der Gemeinde möglich sind.

Bestimmte Flächen sollen im Flächennutzungsplan gekennzeichnet werden. Dazu gehören zunächst solche Flächen, die bei ihrer Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erfordern. Des Weiteren sind davon Flächen umfasst, die besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erfordern. Dies schließt eine künftige Nutzung nicht aus. Auch muss die Gefahr nicht beseitigt werden. Die Kennzeichnung dient jedoch der Warnung und dem Hinweis auf die vorliegende Gefahr.

Ebenfalls zu kennzeichnen sind Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder welche eine Bestimmung für den Abbau von Mineralien vorsehen. Es handelt sich hier um Flächen, auf denen Kohle oder Mineralien im Untertagebau gewonnen werden. Hierbei besteht die Gefahr einer Bergsenkung, welche die Kennzeichnung rechtfertigt.

Darüber hinaus sollen Flächen gekennzeichnet werden, die für eine bauliche Nutzung vorgesehen sind und deren Böden eine erhebliche Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen aufweisen. Dazu gehören beispielsweise Altlasten.

Sind Planungen und andere Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt worden, sollen diese ebenfalls übernommen werden. Das gleiche gilt für denkmalgeschützte bauliche Anlagen. Auch wenn diese Festsetzungen noch nicht feststehen, aber in Aussicht genommen werden, soll ein Vermerk im Flächennutzungsplan erfolgen. Dasselbe gilt ebenfalls für Überschwemmungsgebiete und solche, bei denen eine Überschwemmungsgefahr besteht. Der Flächennutzungsplan soll eine Begründung enthalten. In dieser sollen Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Flächennutzungsplans aufgeführt werden.

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