MT Bauplanung: Was ist eine vereinfachte Umlegung von Grundstücken?


Das Baugesetzbuch gewährt die Möglichkeit einer Umlegung von Grundstücken. Diese betrifft sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke. Davon betroffen sind verschiedene Aspekte der Grundstücke. Dazu gehören die Lage des Grundstücks, die konkrete Form sowie die Größe. Die Grundstücke können also beispielsweise verkleinert oder vergrößert werden. Darüber hinaus können sie ihrer Lage nach verändert werden und auch der Form nach angepasst werden.

Eine solche Umlegung kann von der Gemeinde grundsätzlich auch als vereinfachte Umlegung durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Umlegung entweder zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aber aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist, um die zulässige Nutzung innerhalb des Innenbereichs zu verwirklichen. Der Innenbereich zeichnet sich durch die im Zusammenhang bebauten Ortsteile aus. Ein Ortsteil liegt vor, wenn es sich um eine Bebauung von einigem Gewicht handelt, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dieser ist dann im Zusammenhang bebaut, wenn trotz vorhandener Baulücken der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bauten entsteht.

Sinn und Zweck der vereinfachten Umlegung sind also sowohl die zweckmäßige Gestaltung der Grundstücke sowie ebenfalls die Beseitigung von baurechtswidrigen Zuständen. Diese Anforderungen müssen bereits für die einfache Umlegung erfüllt sein. Darüber hinaus ist für das vereinfachte Umlegungsverfahren erforderlich, dass mit der Umlegung lediglich
unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von solchen Grundstücken untereinander getauscht oder Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden.

Die Umlegung muss bei der vereinfachten Umlegung also dem Flächenaustausch oder der einseitigen Zuteilung von Grundstücken dienen. Ferner ist für die vereinfachte Umlegung Voraussetzung, dass die einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile nicht selbständig bebaubar sein dürfen. Hierbei ist die Art oder der Umfang der möglichen Bebaubarkeit nicht relevant. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine mögliche Bebaubarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise der geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen würde. Die einseitige Zuteilung eines Grundstücks muss darüber hinaus im öffentlichen Interesse geboten sein. Dabei kommt der Gemeinde grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Diese Regelung verdeutlicht jedoch, dass das öffentliche Interesse bei der Umlegung das private Interesse der Beteiligten überwiegt. Durch die Umlegung erfolgt ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Eigentümers des Grundstücks. Dies wird dem Eigentümer jedoch bereits durch die deutsche Verfassung gewährleistet. Aus diesem Grund kann ein Eingriff in dieses wichtige Recht nur unter sehr strengen Voraussetzungen erfolgen. Dazu gehört, dass der Eingriff dem Allgemeinwohl dient.

Bei der vereinfachten Umlegung gelten bestimmte Regeln für die Durchführung. So ist bei der Durchführung zu beachten, dass jedem von der Umlegung betroffenen Eigentümer wenn möglich ein Grundstück zugeteilt wird, welches eine gleiche oder zumindest gleichwertige Lage aufweist. Dies wird unter Berücksichtigung des Werts des früheren Grundstücks im Verhältnis zu den anderen Grundstücken berechnet. Sollte es durch die Umlegung zu einer Wertminderung des Grundstücks kommen, so darf diese lediglich unerheblicher Natur sein. Ansonsten würde die Umlegung einen zu großen Eingriff in das durch das Grundgesetz gewährleistete Eigentumsrecht darstellen. Ausnahmen von dem Erfordernis des gleichwertigen Grundstücks sowie der Unerheblichkeit der Wertminderungen sind grundsätzlich möglich. Dazu ist jedoch die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Gemeinde hat nicht das Recht, willkürlich in das Eigentumsrecht der Eigentümer einzugreifen. Stimmen diese jedoch zu, kann eine Ausnahme gemacht werden. In der Regel erhalten die bisherigen Eigentümer in solchen Fällen einen anderweitigen Ausgleich für die erlittenen Verluste.

Innerhalb des Verfahrens der vereinfachten Umlegung besteht ferner die Möglichkeit, die von der Umlegung betroffenen Dienstbarkeiten und Baulasten neu zu ordnen und zu diesem Zweck auch neu zu begründen oder aufzuheben. Eine Neuordnung von der Umlegung betroffener Grundpfandrechte ist möglich, wenn eine Zustimmung der Beteiligten zum neuen Rechtszustand vorliegt.

Die Landesregierungen können in Rechtsverordnungen Bestimmungen treffen, dass die gebildeten Umlegungsausschüsse auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbständig durchführen dürfen. Dadurch werden die Gemeinden in ihrer Tätigkeit entlastet. Ferner können die Aufgaben im Verfahren der vereinfachten Umlegung ebenso wie bei der normalen Umlegung auch auf die Flurbereinigungsbehörde oder andere geeignete Behörden übertragen werden.

Sollten den Eigentümern der Grundstücke durch die vereinfachte Umlegung Vorteile entstehen, so sind diese in Geld auszugleichen. Es handelt sich hierbei um eine Ausprägung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung. Die Eigentümer sollen durch die Umlegung weder Vorteile erzielen noch Nachteile erleiden. Die Nachteile dürfen bei der vereinfachten Umlegung nur unerheblich sein. Vorteile können beispielsweise dann entstehen, wenn dem bisherigen Eigentümer des Grundstücks ein Grundstück zugeteilt wird, welches den Wert des früheren Grundstücks übersteigt. In der Regel wird es nicht möglich sein, allen Eigentümern ein ebenbürtiges Grundstück zuzuteilen, sodass einige der Eigentümer übervorteilt werden.

Bei der Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen handelt es sich um die Gemeinde. Allerdings besteht die Möglichkeit, hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Voraussetzung dafür ist jedoch das Vorliegen einer Zustimmung aller Beteiligten. Über deren Kopf hinweg ist eine abweichende Vereinbarung hingegen nicht möglich. Sollten die Rechte von dinglich Berechtigten durch die vereinfachte Umlegung beeinträchtigt werden, so haben sich diese bezüglich des Geldanspruchs an den Eigentümer des Grundstücks zu halten.

Die vereinfachte Umlegung erfolgt durch Beschluss darüber. Durch diesen Beschluss setzt die Gemeinde Grenzen der Grundstücke fest sowie die zu zahlenden Geldleistungen. Ferner werden in dem Beschluss die Neuordnungen sowie die Neubegründungen und Aufhebungen von Rechten festgesetzt, soweit dies erforderlich ist. Der Beschluss erfolgt erst nach einer Erörterung mit den Eigentümern. In dieser können sich die Eigentümer über den Stand des Verfahrens und die Auswirkungen auf ihre Grundstücke informieren. Ferner erhalten die dort die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sie können also zunächst ihre Ansichten erläutern und diskutieren. Sollten Beteiligten existieren, deren Rechte ohne ihre Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, so muss auch ihnen vorher eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Gemeinde muss so ausgestaltet sein, dass er sowohl der als auch dem Inhalt nach zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet ist.

Darüber hinaus muss allen Beteiligten ein individueller Auszug des Beschlusses zugestellt werden, welcher sich auf ihre betroffenen Rechte bezieht. Des Weiteren muss die Zustellung des Beschlusses einen Hinweis darauf enthalten, dass und wo der Beschluss eingesehen werden kann. Die zuständige Gemeinde muss ortsüblich bekannt machen, zu welchem Zeitpunkt der Beschluss über die vereinfachte Umlegung unanfechtbar geworden ist. Die Unanfechtbarkeit tritt dann ein, wenn der Beschluss mit Rechtsmitteln nicht mehr weiter angegriffen werden kann.

Durch die örtliche Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch denjenigen ersetzt, welcher in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung festgesetzt ist. Ferner kann durch die örtliche Bekanntmachung auch eine vorzeitige Besitzeinweisung erfolgen. Im Verfahren der vereinfachten Umlegung geht das Eigentum an den ausgetauschten sowie den einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf den neuen Eigentümer über. Dabei ist die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen nicht erforderlich.
Sollten alte Grundstücksteile oder Grundstücke einem neuen Grundstück zugeteilt werden, so werden sie zu einem Bestandteil dieses neuen Grundstücks. Auch die dinglichen Rechte an dem alten Grundstück erstrecken sich auf die neu zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke.

Nach Bekanntgabe muss die Gemeinde dem Grundbuchamt sowie der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift dieser Bekanntmachung übersenden. Dasselbe gilt für die beglaubigte Ausfertigung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung. Darüber hinaus hat die Gemeinde diese Stelle zu ersuchen, die eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch sowie in das Liegenschaftskataster einzutragen. Ferner muss der Umlegungsvermerk im Grundbuch gelöscht werden. Ansonsten stünde das Grundbuch im Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Grundstücke handelt, die außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt wurden.

Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters kann eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nehmen. Um in diesem Zwischenraum dennoch die tatsächliche Rechtslage erkennen zu können, dienen bis zu diesem Zeitpunkt sowohl Umlegungskarte als auch das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stelle, welche für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig ist, auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass diese sowohl nach Form als auch dem Inhalt nach zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Bescheinigung besteht jedoch, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat. In diesem Fall ist die Vorlage einer Bescheinigung nicht notwendig.

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