Bebauungsplan: Der Erholung dienende Sondergebiete


Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als Sondergebiet das der Erholung dient festgesetzt werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens in dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.

Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplatzgebiete in Betracht. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Dies bedeutet, dass auch andere Gebiete Sondergebiete, die der Erholung dienen, darstellen können. Erforderlich ist jedoch, dass sie mit dem Charakter solcher Gebiete übereinstimmen oder diesen zumindest vergleichbar sind.

Bei vorgenannten Sonderbaugebieten muss der Erholungszweck im Vordergrund stehen. Sie sind geprägt von einem nur zeitweiligen Aufenthalt der Bewohner. Dadurch unterscheiden sie sich eindeutig von anderen Baugebieten. Die Zeit der Wohnungsnutzung ist lediglich für die Erholung vorgesehen.

Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, müssen die Zweckbestimmung sowie die Art der Nutzung im Bebauungsplan dargestellt und festgesetzt werden. Ferner kann im Bebauungsplan seitens der Gemeinde eine Festsetzung erfolgen, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dies bedeutet, dass der Bebauungsplan den Charakter des Baugebiets selbständig bestimmen kann. Die Gemeinde hat also die Möglichkeit, im Rahmen der städtebaulichen Planung zu entscheiden, welche Vorhaben grundsätzlich dort angesiedelt werden sollen und welche nur ausnahmsweise im Sondergebiet Einzug erhalten sollen. So können beispielsweise Spiel- und Sportplätze zugelassen werden, wenn sie sich in das Erholungsgebiet einfügen.

Wochenendhausgebiete zeichnen sich dadurch aus, dass die zeitliche Nutzung durch die Bewohner in der Regel nur am Wochenende erfolgt. In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan jedoch festsetzen, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Des Weiteren hat die Gemeinde die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan festzusetzen. Diese ist begrenzt durch die besondere Eigenart des Gebiets, wobei die landschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Welche Art von Wochenendhäusern zulässig ist, richtet sich also vordergründig nach dem Gebietscharakter des Sondergebiets.

Ferienhausgebiete sind gekennzeichnet durch eine vorübergehende Nutzung in den Ferien oder zu Urlaubszeiten. In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die wegen ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Aufenthalt zur Erholung geeignet sind. Ferner müssen sie dazu bestimmt sein, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan die Grundfläche der Ferienhäuser festsetzen. Diese ist jedoch begrenzt durch die besondere Eigenart des Gebiets. Zudem hat die Gemeinde bei ihren Festsetzungen die landschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Auch hier richtet sich zu konkrete Zulässigkeit also nach dem Gebietscharakter.

Bei Campingplatzgebieten handelt es sich um solche Sondergebiete, in denen Urlaubern die Möglichkeit geboten wird, vorübergehend einen Campingwagen, ein Wohnmobil oder ein Zelt aufzustellen. Auch hierbei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Nutzung. In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Eine dauerhafte Wohnnutzung ist in Sondergebieten, die der Erholung dienen, nicht zulässig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein solches Gebiet durch eine Änderung des Bebauungsplans in ein anderes Baugebiet umzuwandeln, sodass eine dauerhafte Wohnnutzung möglich ist.

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