MT Bauvorhaben: Was sind nichtprivilegierte Bauvorhaben im Außenbereich?


Bei der Lage von Bauvorhaben wird zwischen dem Innenbereich sowie dem Außenbereich differenziert. Der Innenbereich zeichnet sich durch im Zusammenhang bebaute Ortsteile aus. Ein Ortsteil ist dann gegeben, wenn so viele Gebäude vorhanden sind, dass eine Siedlungsstruktur erkennbar ist. Dies bedeutet, dass die typischen Bauten zum Zusammenleben von Menschen vorhanden sind. Darunter fallen zum Beispiel Wohnhäuser, Kirchen und sonstige Anlagen, die der Nutzung durch Menschen dienen. Nicht ausreichend sind weit auseinander gezogene Grundstücke, die keinen Eindruck der Zusammengehörigkeit erwecken. Zudem muss ein Bebauungszusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn die vorhandenen Gebäude eine Geschlossenheit vermitteln. Zwar können auch einzelne Baulücken vorhanden sein, insgesamt muss jedoch ein Zusammengehörigkeitsbild entstehen. Der Innenbereich umfasst beispielsweise eine typische Häusersiedlung.

Die Qualifizierung des Außenbereichs wird negativ vorgenommen. Es handelt sich also dann um einen Außenbereich, wenn das Gebiet nicht als Innenbereich einzuordnen ist. Im Gegensatz zum Innenbereich ist die Grundplanung im Außenbereich vorgegeben. Der Außenbereich kennzeichnet sich durch die Entscheidung, ihn grundsätzlich von einer Besiedlung freizuhalten. Aus diesem Grund können nur einzelne Bauvorhaben dort zugelassen werden.

Bei der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich ist zu differenzieren zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind solche, die gegenüber anderen Bauvorhaben aus bestimmten Gründen bevorzugt werden. An diese Bauvorhaben werden geringere Anforderungen in Bezug auf die Zulässigkeit gestellt.

Alle sonstigen Vorhaben im Außenbereich sind nichtprivilegierte Vorhaben. Diese sind nur dann zulässig, wenn öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Durch diese Voraussetzungen wird der Wertungsunterschied zu privilegierten Vorhaben ersichtlich. Für die Zulässigkeit privilegierter Bauvorhaben dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass öffentliche Belange hinter privilegierten Bauvorhaben in höherem Ausmaß zurückstehen müssen. Bei nichtprivilegierten Bauvorhaben genügt für deren Unzulässigkeit bereits eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Daraus wird deutlich, dass sonstige Vorhaben einen geringeren Schutz genießen. Der planungsrechtliche Zweck des Außenbereichs liegt in der grundsätzlichen Freihaltung des Gebiets von Besiedelung. Bauvorhaben sind in diesem Bereich also grundsätzlich unzulässig. Nur im Einzelfall kann ein Bauvorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Damit wird den öffentlichen Belangen gegenüber den nichtprivilegierten Vorhaben ein höheres Gewicht zugesprochen.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Hierbei handelt es sich um die erste Stufe der Bauleitplanung. Der Flächennutzungsplan stellt unverbindlich und wesentlich weniger detailliert als der Bebauungsplan die Anforderungen an die Bebauung in dem Gebiet dar. Aus diesen Vorgaben entwickelt die Gemeinde anschließend den Bebauungsplan. Um im Außenbereich zulässig zu sein, muss das Bauvorhaben mit dem Flächennutzungsplan also übereinstimmen. Dasselbe gilt für die Darstellungen in einem Landschaftsplan oder einem sonstigen Plans. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Pläne des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts.

Ferner ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch dann gegeben, wenn das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen an. Vielmehr genügt die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen. Unter schädlichen Umwelteinwirkungen versteht man beispielsweise Immissionen, die geeignet sind, erhebliche Gefahren für die Gesundheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Diese müssen nach Art, Umfang und Dauer jedoch erheblich sein, sodass eine Duldung nicht mehr zumutbar ist. Dabei ist es irrelevant, ob die schädlichen Umwelteinwirkungen von dem Bauvorhaben ausgehen oder von anderen Anlagen, die sich gerade auf das Bauvorhaben auswirken. Das Bauvorhaben als solches ist also ebenfalls vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt.

Ein Bauvorhaben ist zudem im Außenbereich wegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Belange unzulässig, wenn es unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert. Dadurch wird den berechtigten Interessen der Gemeinde Rechnung getragen, sich wegen eines geplanten Vorhabens nicht finanziell belasten zu müssen.

Überdies liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Bauvorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. So kann etwa ein gewerbliches Bauvorhaben, welches durch Ausstoß gefährlicher Stoffe die Natur zerstören würde, dort nicht angesiedelt werden. Auch ein riesiger Hotelkomplex, der in einem naturbelassenen und ruhigen Naturschutzgebiet errichtet werden soll, ist nicht zulässig.

Des Weiteren dürfen von dem Bauvorhaben keine Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft oder der Hochwasserschutz gefährdet werden. Ein Bauvorhaben, das den Ablauf des Flusswassers verringern und somit die Gefahr des Hochwassers erhöhen würde, ist folglich unzulässig

Ebenfalls eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt vor, wenn das Bauvorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies ergibt sich aus der Zielsetzung, den Außenbereich grundsätzlich von Besiedelung freizuhalten. Würden dort mehrere Personen Wochenendhäuser bauen, könnte sich hieraus zum Beispiel eine Splittersiedlung ergeben. Zudem dürfen die geplanten Bauvorhaben nicht zu einer Störung der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen führen.

Bei allen Bauvorhaben im Außenbereich muss die Erschließung gesichert sein. Dies ist der Fall, wenn der Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Abwasserbeseitigung sowie die Energie- und Wasserversorgung gewährleistet ist. Der Anschluss muss spätestens bei Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgen. Die Anforderungen an sonstige Bauvorhaben im Außenbereich sind insgesamt sehr hoch. Erfüllt ein geplantes Gebäude diese Voraussetzungen jedoch, muss es auch genehmigt werden.

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