Bauplanung: Was sind Bestandskarten und Bestandsverzeichnisse?


Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an. Es handelt sich hierbei um die Bestandskarte sowie das Bestandsverzeichnis. Diese bilden die Grundlage der Umbildung. Aus ihnen ergeben sich die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken sowie den dazugehörigen Rechten.

Die Bestandskarte weist inhaltlich mindestens die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets sowie die auf ihnen befindlichen Gebäude aus. Darüber hinaus bezeichnet sie die Eigentümer. Dies erfolgt auf Grundlage des Grundbuchs, der amtlichen Flurkarte und des Liegenschaftskatasters. Zusätzlich zu diesen Kriterien können weitere Aspekte aufgenommen werden. Die Nennung der Eigentümer muss nicht namentlich erfolgen. Vielmehr genügt es, den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Ordnungsnummern zuzuweisen, welche anderswo aufgeschlüsselt sind.

In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück mindestens die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart der Grundstücke unter Angabe von Straße und Hausnummer sowie die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen aufzuführen.

Neben den Grundstückseigentümern sind also auch Inhaber von Erbbaurechten oder Wohnungseigentümer zu bezeichnen. Zu den Grundstücksangaben hingegen zählen die sich aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ergebenden Angaben über Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, Nummer des Liegenschaftsbuchs, Grundbuch-Band und -Blatt, Größe, Nutzungsart, Straße und Hausnummer.

Die in Abteilung II des Grundbuchs angegebenen Lasten und Beschränkungen müssen aufgeführt werden. Bei den Lasten handelt es sich beispielsweise um Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkungungen und Erbbaurechte. Von den dort aufgeführten Beschränkungen umfasst sind zum Beispiel der Nacherbenvermerk, der Testamentsvollstrecker-Vermerk, der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk, der Insolvenzvermerk, der Sanierungs- und Umlegungsvermerk sowie die Verwaltungs- und Benutzungsregelungen bei Miteigentum. Darüber hinaus können weitere Angaben aus anderen Abteilungen des Grundbuchs erfolgen, dies ist jedoch nicht obligatorisch. So können beispielsweise auch Grundpfandrechte aufgeführt werden.

Fraglich ist, wie das Verhältnis der Bestandskarte zum Bestandsverzeichnis ist. Problematisch erscheint dies bei widersprüchlichen Angaben in beiden Dokumenten. Im Zweifel ist dem Bestandsverzeichnis der Vorrang zu gewähren. Im Gegensatz zum Bestandsverzeichnis kommt der Bestandskarte lediglich die Funktion eines übersichtlichen Hilfsmittels zu. Aus diesem Grund gelten bei widersprüchlichen Angaben die Angaben des Bestandsverzeichnisses und nicht die der Bestandskarte.

Die Bestandskarte und die Teile des Bestandsverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einen Planungsverband handelt. Die Auslegung hat innerhalb der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. Dabei ist der Ort sowie Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor der tatsächlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Nur so haben die Betroffenen die Möglichkeit, sich ihre Zeit so einzuteilen, dass sie von der Besichtigung Gebrauch machen können. Es genügt, die Bestandskarte und die Teile des Bestandsverzeichnisses während der normalen Öffnungszeiten auszulegen. Eine darüberhinausgehende Öffnung zur Besichtigung ist gerade nicht erforderlich. Eine Verbindung dieser Bekanntmachung mit der des Umlegungsbeschlusses ist möglich. Einsichtnahme kann jede Person verlangen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt.

Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so genügt an Stelle der ortsüblichen Bekanntmachung die Mitteilung an die betroffenen Eigentümer sowie die Inhaber sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind oder sie ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet haben. Diese Regelung dient der Vereinfachung des Verfahrens. Eine monatliche örtliche Bekanntmachung kostet Zeit und verlangsamt das Umlegungsverfahren. Sind nur wenige Grundstücke betroffen, genügt die Information an die Beteiligten.

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