Gemeinschaftliches Eigentum und besondere rechtliche Verhältnisse im Umlegungsverfahren


Im Umlegungsverfahren bestehen Regelungen über die Aufhebung, Änderung und Neubegründung von Rechten. Durch den Umlegungsplan können verschiedene Rechte aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Dazu gehören zunächst die grundstücksgleichen Rechte. Hierbei handelt es sich um dingliche Rechte, deren Behandlung derer von Grundstücken gleicht. Beispiele hierfür sind das Erbbaurecht sowie das Abbaurecht. Sie werden wie das Grundstück selbst im Grundbuch eingetragen und erhalten dort ein eigenes Blatt. Ferner können sie auch belastet werden.

Des Weiteren zählen andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht zu den Rechten, die durch den Umlegungsplan geändert, aufgehoben oder neu begründet werden können. Wichtig ist, dass sich das betroffene Grundstück tatsächlich im Umlegungsgebiet befindet. Rechte an Grundstücken, die in einem anderen Gebiet liegen, können nicht ohne Weiteres einer Änderung, Aufhebung oder Neubegründung zugeführt werden. Davon umfasst sind alle Rechte mit Bezug auf die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke mit Ausnahme des Eigentums. Dieses ist bereits Gegenstand der Zuteilung.

Darüber hinaus können Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.

Auch öffentliche Lasten, wie beispielsweise die Grundsteuer und Erschließungsbeiträge sind von dieser Regelung betroffen. Dasselbe gilt ebenfalls für Baulasten. Grundsätzlich kann die Umlegungsstelle die Rechte nach freiem Ermessen aufheben, ändern oder neu begründen. Etwas anderes gilt jedoch für die Baulast. Um diese zu ändern, aufzuheben oder neu zu begründen bedarf es der Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde. Begrenzt wird diese Möglichkeit der Umlegungsstelle lediglich aus Zweckgesichtspunkten. Allerdings obliegt der Umlegungsstelle ein großer Spielraum bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit.

Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke kann die Umlegungsstelle Flächen für hintere Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, oder andere Gemeinschaftsanlagen in Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans festlegen und ihre Rechtsverhältnisse regeln.

Wichtig hierbei ist, dass die Änderungen weiterhin in Einklang mit dem Bebauungsplan stehen. Ein Abweichen von diesem ist der Umlegungsstelle nicht gestattet. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass die geplanten Anlagen bereits zuvor im Bebauungsplan festgesetzt wurden. Vielmehr genügt es, dass diese keinen Widerspruch zum Bebauungsplan darstellen. Allerdings darf die Umlegungsstelle die Änderung, Aufhebung oder Neubegründung von Rechten im Umlegungsgebiet nicht ohne Ausgleich durchführen. Dies würde den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber widersprechen und diese unbillig benachteiligen.

Entstehen also in Folge der Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile für die Rechtsinhaber, so hat ein Ausgleich in Geld stattzufinden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans.

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