Rechte an Grundstücken und Baulandkataster


Das Baugesetzbuch enthält eine Reihe an Vorschriften über Grundstücke. Diese Normen werden entsprechend auch auf Teile von Grundstücken angewendet. Da Grundstücke und Grundstücksteile ähnlich sind, wollte der Gesetzgeber für beide nicht zweimal dieselben Vorschriften erlassen. Aus diesem Grund finden die Vorschriften über Grundstücke entsprechende Anwendung auf Teile von Grundstücken.

Unter einem Grundstück ist jeder räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. Dieses kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Bei einem Grundstücksteil hingegen handelt es sich lediglich um einen Teil des Grundstücks als solchem. Die Vorschriften über das Eigentum an Grundstücken werden ebenso auf grundstücksgleiche Rechte angewendet.

Unter grundstücksgleichen Rechten versteht man solche Rechte, die die gleiche Dispositionsbefugnis über das Grundstück verleihen wie das Eigentum selbst. Dazu gehören beispielsweise das Erbbaurecht, das Erbpachtrecht, das Wohnungseigentum sowie auch das Bergrecht.

Die Gemeinde kann sofort oder innerhalb einer angemessenen und absehbaren Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, welcher Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält. Dieses Verzeichnis wird fachlich Baulandkataster genannt.

Zuständig für das Baulandkataster ist die Gemeinde. Ob sie dieses erstellt und wenn ja, ob sie dieses auch veröffentlicht, liegt in ihrem Ermessen. Dies bedeutet, dass sie selbständig darüber entscheiden kann, ob sie ein Baulandkataster erstellt und veröffentlicht. Wenn die Gemeinde das Baulandkataster veröffentlichen möchte, kann sie dies tun, soweit der Eigentümer des betroffenen Grundstücks der Veröffentlichung nicht widerspricht. Veröffentlicht werden kann das Baulandkataster in Karten oder in Listen. Im Falle der Veröffentlichung muss die Absicht der Veröffentlichung einen Monat vor der tatsächlichen Veröffentlichung des Baulandkatasters öffentlich bekannt gegeben werden. Nur so hat der Eigentümer des betroffenen Grundstücks die Möglichkeit, von der bevorstehenden Veröffentlichung zu erfahren. Durch die Information kann er sich Gedanken darüber machen, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist und kann gegebenenfalls Widerspruch dagegen einlegen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntgabe der bevorstehenden Veröffentlichung muss die Gemeinde auch auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Ansonsten könnte ein Eigentümer eines Grundstücks denken, er habe keine Möglichkeit, sich gegen die Veröffentlichung zur Wehr zu setzen.

Sie kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.

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