Anforderungen an die Teilung von Grundstücken


Unter der Teilung eines Grundstücks versteht man die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst irgendwie erkennbar gemachte Erklärung des Grundstückseigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

Der Eigentümer muss also entweder gegenüber dem Grundbuchamt oder sonst in der Öffentlichkeit zugänglicher Weise erklären, dass ein Teil seines bislang zusammengehörenden Grundstücks ein eigenes Grundstück bilden soll. Dieses ist dann unabhängig vom Rest des Grundstücks. Ferner kann er erklären, dass ein Teil seines Grundstücks gemeinsam mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke ein neues selbständiges Grundstück darstellen soll.

Besondere Anforderungen sind an die Teilung eines Grundstücks zu stellen, wenn es sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet. Dann darf durch die Grundstücksteilung kein Zustand entstehen, der den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Auch die Teilung eines Grundstücks muss also mit den Vorgaben des Bebauungsplans in Einklang stehen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Bebauungsplan handelt.

Ob ein Grundstück nach Teilung dem Bebauungsplan widerspricht, richtet sich nach den Voraussetzungen des Bebauungsplans. Das Grundstück muss also auch nach der Grundstücksteilung allen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Dazu zählen insbesondere die Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise sowie die überbaubaren Grundstücksfläche. Die Art der baulichen Nutzung legt fest, welche Nutzungsmöglichkeiten in dem Gebiet bestehen. So kann zum Beispiel Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung oder eine gemischte Nutzung festgesetzt werden. Das Maß der baulichen Nutzung gibt beispielsweise die Höhe des Bauvorhabens sowie die Geschossflächenzahl an. Bei der Bauweise wird differenziert zwischen der offenen Bauweise, die sich durch einen seitlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück auszeichnet sowie der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand. Unter der überbaubaren Grundstücksfläche versteht man die Fläche des Grundstücks, auf der das Gebäude errichtet werden kann.

Durch die Teilung des Grundstücks darf die Verwirklichung der gemeindlichen Festsetzungen weder verhindert noch wesentlich erschwert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Grundstücksteilung auf dem abgetrennten bebauten Teil Verhältnisse entstehen, die nicht mehr mit den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Geschossflächen- und Grundflächenzahl in Einklang stehen. Ferner entsteht ein Widerspruch zum Bebauungsplan, wenn auf dem abgetrennten unbebauten Teil des Grundstücks eine bebaubare Fläche festgesetzt ist, die laut der gemeindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht bebaut werden darf. Allerdings besteht die Möglichkeit von Ausnahmen und Befreiungen seitens der Gemeinde.

Keine Teilung eines Grundstücks liegt vor, wenn das Grundstück lediglich mit einem Recht belastet wird. Dies kann zum Beispiel durch eine Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld erfolgen. Soll allerdings nur ein Teil des Grundstücks belastet werden, ist dieser Teil selbständig im Grundbuch einzutragen. In diesem Fall liegt dann doch eine Grundstücksteilung vor.

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