Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen


Stellplätze und Garagen

Stellplätze und Garagen sind grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Bezüglich der Zulässigkeit von Art und Umfang eines konkreten Bauvorhabens ist jedoch zwischen den einzelnen Baugebieten zu differenzieren. Dabei richtet sich die Zulässigkeit insbesondere nach dem Zweck des konkreten Baugebiets.

In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen lediglich für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Dies folgt aus der besonderen Zwecksetzung dieser Baugebiete. Die vorgenannten Baugebiete zeichnen sich durch Wohnnutzung aus. Der Schutz der Wohnruhe wird hier im Gegensatz zu anderen Baugebieten ein in größerem Umfang gewährt. Mit Garagen und Stellplätzen geht jedoch ein typischer Ab- und Zufahrtslärm einher. Vor diesem sollen die der Wohnnutzung dienenden Baugebiete gerade geschützt werden. Aus diesem Grund dürfen die Stellplätze und Garagen in diesen Gebieten nicht über den durch die dort zulässige Nutzung entstehenden Bedarf hinausgehen. Das heißt, dass den Gebietsbewohner und deren Besuchern Stellplätze und Garagen zur Verfügung stehen, nicht jedoch einem darüber hinausgehenden Verkehr.

In reinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge unzulässig. Denn auch von diesen gehen Störungen für die Gebietsbewohner aus, die dem Zweck des reinen Wohngebiets widersprechen würden.

In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten sind Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge unzulässig. Im Gegensatz zu reinen Wohngebieten, die das höchste Schutzniveau für die Wohnnutzung gewähren, sind hier Stellplätze und Garagen für kleinere Lastkraftwagen und Kraftomnibusse zulässig. Den Bewohnern dieser Gebiete sind Störungen in einem höheren Maß zumutbar als im reinen Wohngebiet.

Die Gemeinde kann im Bebauungsplan festsetzen, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen zulässig sind. Eine solche Festsetzung kann sich auch auf Flächen unterhalb der Oberfläche beziehen. Somit können auch Tiefgaragen festgesetzt werden. Setzt die Gemeinde solche Bestimmungen fest, dürfen Stellplätze und Garagen nur in diesen Flächen angelegt werden. Diese Festsetzungen müssen jedoch durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Ferner kann die Gemeinde für bestimmte Teile des Gebiets festsetzen, dass dort keine Garagen und Stellplätze errichtet werden dürfen. Ebenso kann sie den Umfang und die Anzahl der Stellplätze und Garagen beschränken. Damit hat die Gemeinde eine städtebauliche Möglichkeit, den Gebietscharakter zu erhalten.

Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen richtet sich also nach dem jeweiligen Baugebiet. Je mehr ein Baugebiet der Wohnnutzung dient, desto weniger Parkmöglichkeiten sind dort zulässig. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Bauvorhaben ist immer im Einzelfall der Charakter eines Baugebiets zu berücksichtigen. Hierbei muss festgestellt werden, dass das Bauvorhaben mit dem speziellen Charakter des Baugebiets in Einklang steht. Durch die umfangreichen Möglichkeiten der Gemeinde, im Bebauungsplan Festsetzungen zu den Parkmöglichkeiten zu treffen, kann sie flexibel auf die Wandlung der Baugebiete reagieren.

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